Guten Tag,
ich lerne zur Zeit Kaufmann im Einzelhandel und wir haben das Thema Umsatzsteuer. Dabei haben wir geklärt, das Süßwaren mit 7% besteuert und Kleidung mit 19% besteuert werden.
Daraufhin tauchte in der Klasse obenstehende Frage auf. Da diese Art von „Kleidung“ für den Verzehr gedacht ist, müsste sie doch eigentlich als Süßware gelten und damit mit 7% besteuert werden.
Oder sind wir einem Denkfehler zum Opfer gefallen?
Mit freundlichen Grüßen,
Stephan
hier ist kein kurzfristiger Verbrauch,sondern ein Geschenk oder ähn.
liches,daher 19 %…
hier ist kein kurzfristiger Verbrauch,sondern ein Geschenk
oder ähn.
liches,daher 19 %
Das mit dem kurzfristigen Verbrauch kann ich aber mal ganz entschieden dementieren…
Servus,
der „kurzfristige Verbrauch“ ist kein Kriterium für USt-Ermäßigung.
z.B. Kühe werden nicht kurzfristig verbraucht, sondern einige Jahre aufgestellt. Auch Bücher stehen hie und da jahrzehntelang im Regal.
Schöne Grüße
MM
Das dürfte eine definitionsfrage sein:
Der Artikel müßte ausdrücklichlich als ein zum Verzehr bestimmtes Lebensmittel deklariert werden. Dies müßte also der Hauptverwendungszweck sein. Der Hauptzweck wäre also Tragen des Kleidungsstückes, mit anschließender Vernichtung durch Verzehr. Der Verzehr wäre demzufolge ein (angenehmer) Nebeneffekt. Aber halt erst nach dem Tragen als Kleidungsstück.
mfg
Jörg