Umsatzteuern/Zoll bei Geschäften D-ES-CH

Hallo Experten,

grübele über folgende Situation nach :

Produzent erstellt im Auftrage eines Unternehmens in der CH Waren und Güter in D und versendet diese im Auftrage dieses CH-Unternehmens nach Spanien.
Beide Unternehmen (in D + in ES) besitzen eine EU USt-ID-Nr…
Somit sind eigentlich die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Aber :
D stellt Rechnung für die Ware an Unternehmen in CH.
CH stellt wiederum Rechnung für die Ware an Unternehmen in ES.

Problem :
A) Die Ware wurde nicht in das EU-Ausland exportiert -> also keine Ausfuhr.
Stellt A Rechnung ohne USt an CH ?
CH) Erhält Rechnung von A ohne Ausweisung einer USt. (einfach mal so unterstellt).
Da auch keine Ware nach CH gelangt ist, fällt auch keine Einfuhrumsatzsteuer in CH an.
CH) erstellt Rechnung für die Ware an ES.
Da keine Warenausfuhr und keine Dienstleistung in CH erbracht wurde -> steuerfrei ?
ES) Erhält Ware direkt aus D, aber Rechnung aus CH.
Gem. innergemeinschaftliche Lieferung, müßte er jetzt Umsatzsteuer für die Ware abführen und könnte diese sich gleich als Vorsteuer wiederholen.
Er hat aber keine EU-Rechnung zu dieser Ware, sondern eine Auslandsrechnung.
Für die auf dieser Auslandsrechnung aufgeführten Waren :
muß er Einfuhrumsatzsteuer seines Landes (in diesem Fall ES) abführen ?
Eigentlich doch nicht, denn die Ware kommt direkt aus einem EU-Land ?

Die Regelungen über Dreiecksgeschäfte enthalten für mich keine Hinweise für diesen Fall.
Wie kann man aus Sicht der 3 Unternehmen damit so umgehen, daß umsatzsteuer- und zollrechtlich keine Probleme entstehen ?

P.S. Es handelt sich um ständige Geschäftsabwicklungen - Kleinumsatzregelungen greifen deshalb nicht.

Wäre für ein paar Hinweise dankbar …

Servus,

kein Dreiecksgeschäft - „einfaches“ Reihengeschäft.

Da der Schweizer Unternehmer eine ruhende Lieferung in Spanien ausführt, muss er sich ohnehin in Spanien umsatzsteuerlich erfassen lassen. Damit erhält er eine spanische USt-Identifikationsnummer, und für die bewegte Lieferung des deutschen Herstellers an den Schweizer Unternehmer sind die Bedingungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Schöne Grüße

MM

Hallo und schon mal vielen Dank für die Antwort.

Was aber wäre, wenn der in der Schweiz befindliche Unternehmer keine USt-ID besitzt und beantragen will ?

Könnte dann nicht von A nach ES direkt geliefert und

  • an der Grenze D die Ware exportiert (mit Ausfuhr-/Exportbescheinigung)
  • an der Grenze zu ES die Waren inkl. Deklaration (und Zahlung durch den Spediteur) der Einfuhrumsatzsteuer von ES importiert
    werden ?

Die innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung ist doch noch nur ein „Vehikel“ zur Vereinfachung innerhalb der EU.

Mfg.

Servus,

Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen, die sich nicht auf eine tatsächliche Ausfuhr oder Einfuhr beziehen, werden bei keiner Zollbehörde Europas abgenickt, auch nicht in Spanien nördlich von Algeciras. Und die Zollbehörden als die letzten Hochburgen der Verwaltungsbürokratie, gewohnt in Bergen von Papier zu waten, haben eine sehr feine Nase für gefälschte Frachtbriefe - Ausfuhr und Einfuhr mit seltsamen Begleitpapieren zu fingieren, kann bös ins Auge gehen.

Wenn der Schweizer sich partout nicht in Spanien registrieren lassen will (er müsste das als nicht ansässiges Unternehmen durch einen Fiskalrepräsentaten besorgen lassen, hätte also selber gar nichts mit dem spanischen Fiskus zu tun), muss er halt bei sich in der CH den Lagerraum verfügbar halten, und die Verzögerung und Kosten für die zwei Zollbehandlungen in der CH und ggf. spanischen Einfuhrzoll in Kauf nehmen.

Unabhängig davon, was die Gesetzgeber sich dabei gedacht oder gewünscht haben, käme beim Reihengeschäft der Schweizer gar nicht darum herum, dass er mit der ruhenden Lieferung einen Umsatz ausführt, der in Spanien dem dortigen Gesetz zur IVA unterliegt.

IVA erklären und abführen (das erfordert keine separate spanische FiBu oder sowas, bloß ein geeignetes Nebenbuch) ist übrigens im Vergleich zur zweimaligen Zollbehandlung jedes einzelnen Containers eine Vereinfachung, die (so die Worte meines früheren Chemie-Profs) „an Dramatik kaum zu überbieten ist“. Vor der Aufhebung der innergemeinschaftlichen Zollgrenzen hab ich französische Mandanten betreut, die ausschließlich dafür ein Auslieferungslager in Kehl unterhielten, dass der ganze Zollzirkus ein bissel einfacher wurde.

Schöne Grüße

MM

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Abgesehen davon, daß keinerlei Steuern umgangen oder Papiere verändert werden…
Das Unternehmen in CH benötigt also eine eigene USt-ID.

Wenn es diese ID aus einem Mitgliedsland verwendet, welches nicht in diesen innergemeinschaftlichen Vorgang (D, ES) involviert wäre, dann würde doch die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts anwendbar sein ?
Demzufolge wäre CH nicht, sondern einzig der Empfänger in ES dort steuerpfllichtig ?

Servus,

ja, mit USt-ID-Nummern aus drei verschiedenen Ländern und wenn der Schweizer eine ID-Nummer hat, die nicht aus Spanien ist, wären die Bedingungen für ein Dreiecksgeschäft im Sinn von § 25b UStG erfüllt, wenn ichs richtig sehe.

Was ich aus dem Stegreif überhaupt nicht sagen kann, ist unter welchen Bedingungen der Schweizer eine z.B. österreichische USt-ID-Nummer bekommen kann. Außer natürlich dem einfachsten Fall, dass er ein Auslieferungslager in St. Margrethen unterhält und dann eh eine österreichische Steuernummer braucht.

Schöne Grüße

MM