Folgender Sachverhalt:
Ich habe in einem Onlineshop Ware im Wert von insg. 70€ bestellt. Ab 60€ Warernwert war der Versand kostenlos. Somit musste ich also keine Versandkosten zahlen. Nun gefallen mir einige Artikel nicht und ich wollte sie zurückschicken (Wert von 50€). In der Widerrufsbelehrung des Händlers stehe folgendes: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“
Damit dachte ich, ich könne das Paket kostenlos zurückschicken, da die Retoure ja einen Wert über 40€ hat. Jetzt sagte man mir am Telefon, dass ich die Kosten dennoch zu tragen hätte, da ich auf offene Rechnung bestellt hätte. Jedoch habe ich vor der Anforderung des Retourenscheines (ca. 30 min davor) schon eine Teilzahlung erbracht (für die Artikel, die ich beahlte, also Wert ca. 20€). Laut der Widerrufregelung, bräuchte ich dann also keine Retourenkosten überhenehmen, da ich wie gesagt eine Teilzahlung erbracht habe. Der Händler meinte jedoch, es zähl für ihn der Zeitpunkt, wann das Geld auf seinem Konto ist und nicht, wann ich die Zahlung aufgegeben habe. Somit ist für Ihn zum Zeitpunkt der Retourenschein-Anforderung noch keine Teilzahlung erbracht wurden. Ist das so richtig? Ich kann ja nicht wissen, wann mein Geld auf seinem Konto ist. Aus meiner Sicht zählt die Zeit, wann ICH die Zahlung aufgegeben habe?!
Dann die zweite Sache. Da die Ware, die ich behalte, ja nur noch einen Wert von 20 € hat (ab 60€ war ja Versandkostenfrei), will der Händler, dass ich nun im Nachhinein, ihm noch die üblichen anfallenden Protokosten zahle. Ist das rechtens? Sowas hab ich noch nie gehört und sowas hat auch noch nie ein Händler von mir verlangt. In der Widerrufsbelehrung finde ich auch keine Klausel, die das besagt.