Ich hätte diese Frage auch unter „Recht“ stellen können, aber nun denn.
Wenn ich als Grosshandel an einen Privatmann eine Auftragsbestätigung für eine bestellte Ware schicke …
a) … muß er die AB unterschrieben zurückschicken ?
b) … was habe ich zutun, wenn er es nicht tut?
c)… wie verhält sich die ganze Sache bei einer Firma?
Der Auftragsbestätigung geht ein Auftrag voraus. Du hast also mündlich oder schriftlich von Deinem Kunden einen Auftrag erhalten. Juristisch ist das noch eine einseitige Willenserklärung. Jetzt erklärst Du mit Deiner Auftragsbestätigung, daß Du den Auftrag annimmst. Damit ist der Vertrag zustande gekommen. Eine Bestätigung der Bestätigung ist jetzt überflüssig.
Es gibt aber wie immer Ausnahmen von der Regel: Du bekommst einen Auftrag. Den Auftrag wirst Du nicht wie erteilt, sondern mit irgendwelchen sachlichen oder preislichen Änderungen ausführen und bestätigst den Auftrag deshalb mit den Änderungen. Damit sind jetzt Deine Änderungswünsche noch einseitig. Für die Eindeutigkeit der beiderseitigen Willenserklärung ist jetzt die Bestätigung Deines Kunden -z. B. durch seine Unterschrift unter Deine AB - erforderlich.
Die Bestätigung Deiner AB kann auch sinnvoll sein, wenn Du irgendwelche nicht branchenüblichen Besonderheiten in Deinen Geschäftsbedingungen hast. Wenn sich Dein Kunde darauf beruft, in Deinem Kleingedruckten seien Überraschungen enthalten, mit denen er nicht zu rechnen brauchte, sieht es möglicherweise schlecht für Dich aus. Auf solche Dinge solltest Du ausdrücklich hinweisen und Dir das auch durch Unterschrift bestätigen lassen.
Das gilt bei Geschäften mit Privatleuten ebenso wie unter Kaufleuten. Aber: Bei Geschäften mit Privatleuten darfst Du kaum etwas als bekannt oder selbstverständlich voraussetzen. Im Streitfall vor Gericht bist Du der eingeweihte Fuchs und der Privatkunde das kleine, schutzbedürftige Dummchen.
Gruß
Wolfgang
derglücklicherweisekeinePrivatkundschafthat