Geschenkgutscheine gültig bis

Hallo Allwissende,

irgendo habe ich mal gelesen, das es unzulässig ist die Gültigkeit eines Gutscheines zeitlich zu begrenzen. Solange es das Geschäft noch gibt kann man auf Leistung bestehen.

Hat jemand eine Ahnung was ich tun kann ?

Jupp

Hallo,

ja da gibt es entsprechende Rechtsprechungen.

Demzufolge gilt die Klausel „gültig bis …“ als nicht geschrieben.

Ist ja auch logisch, denn der Umsatz wurde im Unternehmen bereits gebucht. Selbst über Rückstellungskonten wäre das egal.

Machen würde ich folgendes:

  • Rechtsprechungstext (also Urteil plus Begründung) besorgen
  • Zeitungsartikel mit Notiz dazu besorgen
  • Beides im Geschäft vorlegen und auf Einlösung des Gutscheins pochen

Ich muß mal schauen, ob ich eines von beiden oberen noch habe und melde mich, wenn ich’s gefunden habe.

Viele Grüße und viel Erfolg,

Michael

Hi,
hat mich auch interessiert und ich hab mich mal auf die Suche gemacht:

Kino-Gutscheine auch nach Ablauf des Gültigkeitsdatums gültig

Kino-Gutscheine mit befristeter Gültigkeit können auch nach Ablauf des eingetragenen Datums noch eingelöst werden. Das Gericht hat dem Betreiber einer Kinokette untersagt, eine Klausel zu verwenden, in der es heißt: „Dieser Gutschein ist im oben angegebenen Kino bis zum … gültig“. Mit dieser Klausel werden die Rechte der Kunden unzulässig eingeschränkt und in unangemessener Weise benachteiligt. Da sich die Kinokette auf diese Klausel nicht mehr berufen dürfe, sollten betroffene Kunden ältere Gutscheine auch dann zur Einlösung vorlegen, wenn das handschriftlich eingetragene Datum schon abgelaufen ist (OLG Hamburg, Az. 10 U 11/00).

Geschenkgutscheine dürfen nicht Verfallen

Geschenkgutscheine dürfen kein Verfallsdatum tragen, da dieses eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn ein Gutschein seinen Wert verliert, weil er nicht rechtzeitig eingelöst wurde (LG München, Az. 702109/95).

beides: http://www.antura.de/recson1d.htm

…Was gilt nun aber, wenn Sie es versäumt haben, Ihren Geschenkgutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen und das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen?

Sie können dann zwar nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, Sie haben aber einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes des Gutscheines. Denn der Händler hat ja bereits von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfte er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert, wie die Juristen sagen. Deshalb muss er Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheines den Geldwert erstatten. Dazu ist er aber nicht unbedingt in voller Höhe verpflichtet, er darf nämlich seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheines ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muß.

komplett auf:
http://www.vz-nrw.de/SES9361218/doc399A.html

Gruß
Andreas

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