Gewährleistung bei Werksverkauf gebr. Güter an MA

Liebe Gemeinde…

wie ist die gesetzliche Lage bei einem Verkauf gebrauchter Güter an Werksangehörige, ist dann ein „gekauft wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ überhaupt noch möglich?

Und wo steht das…?

Gruss
Fotodesign Hamm

wie ist die gesetzliche Lage bei einem Verkauf gebrauchter
Güter an Werksangehörige, ist dann ein „gekauft wie besehen
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ überhaupt noch
möglich?

Hallo Roger,

der Verkauf gebrauchter Gegenstände an Betriebsangehörige unter Ausschluß der Gewährleistung ist ohne weiteres möglich und üblich.

Fälle arglistischer Täuschung werden dadurch aber nicht gedeckt.

Vorstellbar sind aber Grenzfälle, in denen ein Gewährleistungsausschluß schwierig wird. Beispiel: An einen Mitarbeiter wird eine gebrauchte Kamera verkauft, die zu einem nur geringfügig höheren Preis auch an einen Kunden verkauft worden wäre.

Ansonsten muß man den Einzelfall sehen. Ohne Kenntnis der Umstände wird man keine Gerichtsentscheidungen finden.

Gruß
Wolfgang

Tschuldigung…ich meinte in Bezug auf die am 1.1 in Kraft tretende Verbraucherschutzrichtlinie.

Im übrigen nimmt es hier immer mehr überhand, das Antworten gepostet werden die auf Vermutungen beruhen oder sogar Unteerstellungen sind (arglistige Täuschung)

Was die Vermutungen betrifft: die URL heisst wer weiss was, und nicht wer vermutet was!

…ich meinte in Bezug auf die am 1.1 in
Kraft tretende Verbraucherschutzrichtlinie.

Hallo Roger,

da sollte man fein säuberlich unterscheiden. Leider steht im Ursprungsposting nichts Näheres. Deshalb brachte ich das Beispiel mit der gebrauchten Kamera, die für den Verkauf an jedermann vorgesehen war.

Ganz anders sind aber Verkäufe z.B. gebrauchter Produktionsmaschinen zu beurteilen. Eine Drehbank wird in der Fertigung ausgemustert und ein Mitarbeiter ersteht das alte Stück für den Schrottpreis oder irgend einen Betrag, nur um das Teil nicht zu verschenken. Das kommt täglich in tausenden Betrieben vor und da spielt sich rein nichts mit Gewährleistung ab. Dabei handelt es sich nicht um Vermutungen. Das ist sicher!

Wenn Du Genaueres wissen möchtest, solltest Du den Fall präziser schildern. Es war eben nur von einem gebrauchten Gegenstand die Rede. Mit solch mageren Angaben kannst Du keine komplette Abhandlung über Verbraucherschutz und Gewährleistung sowie deren Grenzen erwarten. Wenn Du genauer wirst, wird auch die Antwort genauer.

Gruß
Wolfgang