Verbraucherrecht: Ab wann Wandlung?

Hallo!
Ich habe im August einen 17" TFT-Monitor der Firma Gericom beim Promarkt erstanden. Dieser bekam im Oktober einen Defekt. Am 22.10.01 gab ich ihn daraufhin beim Kundendienst vom Promarkt ab, die mir auch sofort den Garantiefall (2 Jahre Garantie) bestätigten und mir eine Rückgabe des reparierten Gerätes nach etwa 14 Tagen in Aussicht stellten. Es müsse nur zum Hersteller eingeschickt werden. Nach 14 Tage fragte ich nach und bekam zur Antwort der Hersteller hätte schon am Tag nach meiner Einlieferung einem Austausch zugestimmt, jedoch eingeräumt, dass derzeit keine entsprechenden Monitore lieferbar seien. Dieser Zustand ist bis heute (29.12.01) unverändert. Als ich Anfang Dezember einmal mit dem Leiter der Computerabteilung sprach und um Wandlung bat, meint dieser, das sei noch zu früh. Mein Frage, welche Frist es da gäbe wurde it einem lapidaren „gar keine“ beantwortet.

Wer kann mir daher sagen, ab wann man Wandlung verlangen kann (bitte mit Quellvermerken, Gesetzen, etc.).

Danke schon einmal im voraus!

A. Pieroth

Kannst dem Verkäufer vom „Pro-Markt“ ja mal diese Internet-Seite um die Ohren hauen.

http://www.frankfurt-main.ihk.de/kammer/abteilungen/…

Also, von der IHK. Sicherlich nicht bekannt als Unternehmensfeinde.

Da vor allem die Stelle:
„Der Verkäufer ist hier nach dem Gesetz nicht berechtigt, eine mangelhafte Sache gegen ein mangelfreies Exemplar umzutauschen. Die Gewährleistung richtet sich vielmehr darauf, dass der Käufer zwischen Wandlung und Minderung wählen kann.“

Alle Rechte liegen also bei Dir. Bin kein Jurist (denke aber die Stelle oben ist eindeutig oder verstehe ich da was falsch?) und kann keine gesetzliche Grundlage bieten. Suche noch, wenn ich fündig werde, teile ich sie Dir mit.

Jau, vielen dank erst einmal dafür. Das geht schon in die Richtung, die ich mir erhofft habe!