Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW?

Folgendes ist einem Kollegen von mir passiert:
Sprinter 416 mit PKW Zulassung, die Daimler Chrysler auch so anbietet,wurde auf der Autobahn von unserer bayrischen Polzei gestoppt mit 120km/h und das ist der Fahrer (mit Tempomat) ja nun auch gefahren.
Auf den Hinweis vom Fahrer es handele sich hier um einen PKW- Kombi gingen die Beamten nicht ein und erstatteten Anzeige.
Das bayr. Verwaltungsgericht folgte den Ausführungen und bestätigte, dass ein PKW mit 4,6to zul GG nicht als PKW, sondern immer ein LKW sei.
Auch Daimler stellt sich dumm und wartet m.E. erst mal ab.
Ich schicke jedem gerne die PDF Dateien mal rüber, mit dem Urteil und der Stellungnahme von Daimler.
Ich bin nicht für die Raserei auf unseren Autobahnen, aber 120 - 130km/h halte ich für sinnvoll.
Wer hat ähnliches erlebt oder weiss mehr zu diesem Thema??
Gruß Norbert

Hallo Norbet,

bis 3,5 Tonnen Zulassung für Sprinter, Iveco usw. mit PKW-Zulassung ist die Höchstgeschwindigkeit lt. KFZ-Schein zulässig. Ab 3,51 Tonnen und höher unterliegt dieses Fahrzeug bei gewerblicher Nutzung für Transporte einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Auch wenn es sich um eine PKW-Zulassung handelt.Es wird hierbei genauso verfahren wie bei normalen 7,5 T oder darüber. Anders ist es wenn dieses Fahrzeug nicht gewerblich sondern privat genutzt wird. Die gewerblich Voraussetzung muß hier gegeben sein. Und dies ist auch in der Regel der Fall.

Dies hat das LG Nürnberg vor einen Monat per Gerichtsurteil gegen einen Transporteur der ein Transporter mit 140 km/h auf der BAB bewegte
ergeben. Man will vorsorglich den schweren Unfällen der Vergangenheit Rechnung tragen, die mit diesen Fahrzeugen verursacht wurde. Man ist schon dabei, eine EU-weite Regelung für die Transporter zu schaffen, die unter 3,5 Tonnen Nutzlast liegen. Diese, so ist es im Gespräch sollen evtl. eine Höchstgeschwindigkeit von max. 120 km/h nicht überschreiten dürfen.

Gruß

Rolf

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Hallo Norbet,

bis 3,5 Tonnen Zulassung für Sprinter, Iveco usw. mit
PKW-Zulassung ist die Höchstgeschwindigkeit lt. KFZ-Schein
zulässig. Ab 3,51 Tonnen und höher unterliegt dieses Fahrzeug
bei gewerblicher Nutzung für Transporte einer
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Auch wenn es sich um eine
PKW-Zulassung handelt.Es wird hierbei genauso verfahren wie
bei normalen 7,5 T oder darüber. Anders ist es wenn dieses
Fahrzeug nicht gewerblich sondern privat genutzt wird. Die
gewerblich Voraussetzung muß hier gegeben sein. Und dies ist
auch in der Regel der Fall.

Dies hat das LG Nürnberg vor einen Monat per Gerichtsurteil
gegen einen Transporteur der ein Transporter mit 140 km/h auf
der BAB bewegte
ergeben. Man will vorsorglich den schweren Unfällen der
Vergangenheit Rechnung tragen, die mit diesen Fahrzeugen
verursacht wurde. Man ist schon dabei, eine EU-weite Regelung
für die Transporter zu schaffen, die unter 3,5 Tonnen Nutzlast
liegen. Diese, so ist es im Gespräch sollen evtl. eine
Höchstgeschwindigkeit von max. 120 km/h nicht überschreiten
dürfen.

Gruß

Rolf

Danke Rolf, aber hier wirbt DB ja mit einer PKW Zulassung, die wissen doch auch ganz genau, dass solche Fhzge. gewerblich genutzt werden.
Meines Erachtens nach wird hier eine ganze Menge Leute von DB ver****.
Die Autos sind ja auch ganz schön teuer und eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 80km/h machen diese Art völlig unrentabel. Bei einer max Schicht von insg. 10 Std. kommt der Fahrer hier max 700- 750 KM weit bei einer durchschn. V von 120 km/h sinds dann gleich >1000 KM am Tag, - jetzt fängt das Fhzg an sich zu rechnen.- Das bitte sollte DB bei einem doch relativ hohen Einstandspreis berücksichtigen und nicht die grosse Werbetrommel rühren, dass es mit diesem Auto mögl. ist mit 130- oder mehr km/h über die Autobahn zu donnern, weil es ja als PKW zugelassen sei. – m.E. sollten alle, die sich so einen 416er zugelegt haben eine Sammelklage gegen DB anstrengen.
Ich pers. bin ja auch gegen die Raserei und eine Geschw.- begrenzung auf 130km/h würde ich begrüssen, da gehts dann mit 135 über die Bahn und das reicht ja auch und kostet nichts.
PS. das Urteil des Bay LG habe ich als PDF da und kanns Dir gerne mal mailen, naja ich denke Du hast das bereits.
schöne Grüße in den Norden
Norbert