Hallo!
In unserem Unternehmen werden Güter gefertigt die konstruktionsbedingt teilweise bei der Verladung oder dem Transport kippen können. Dazu meine Fragen.
Uns wurde gesagt das solche Güter gesondert zu kennzeichnen sind. Stimmt das? Und ist dafür zufällig die DIN EN 13054 maßgeblich?
Laut §411 HGB hat ein Absender das Gut zu kennzeichnen und nach §414 haftet er bei Schäden die aus ungenügender Kennzeichnung des Gutes resultieren. Sind wir also demnach verantwortlich wenn kippgefährdete Güter einen Schaden während des Transports verursachen?
Hi,
es gibt zwei Möglichkeiten. Zum einen könnt ihr eure Geschäftspartner (Spedition, Reederei, Empfänger, etc.) gesondert darauf aufmerksam machen (einmal generelles Schreiben mit regelmäßigen Bestätigungen abfordern oder je Auftrag) oder ihr Kennzeichnet eure Ware mit einem verschobenen Schwerpunkt auf der Verpackung.
Auf jeden Fall müsst ihr den besonderen Handlingsvermerk kundtun da euch sonst zu mindest eine Mitschuld trifft.
Viele Grüße
Me
Also habe ich die beiden Artikel des HGB richtig interpretiert?
Gibt es eventuell irgendeine Literaturquelle oder Gerichtsurteile di mir das bestätigen? Es wäreja besser wenn ich das Schwarz auf Weiss belegen könnte. Vielen Dank schonmal.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
jetzt hast du mich eiskalt erwischt, ich finde es nicht. Würde dir aber empfehelen mit deiner Transportversicherung zu sprechen. Über diese würden evntl. Schäden eh abgewickelt werden.
Viele Grüsse
Me
Weiß sonsot vielleicht noch jemand aus welcher Vorschrift sich die Kennzeichnung kippgefährdeter Güter ergibt?