Guten Tag,
vor einiger Zeit habe ich mal bei einem Online-Shop ein Produkt bestellt. Der Shop hat wohl versehentlich die Ware doppelt versendet, natürlich habe ich nur einmal bestellt und auch nur ein Prodult bezahlt.
Heute, Wochen später, erhalte ich einen Brief mit der Bitte den Betrag von 47, 53 € auf deren Konto zu überweisen.
Also, wegen deren Schusseligkeit, darf ich nun so viel Geld nachträglich bezahlen, obwohl ich das gar nicht zwei mal bestellt habe?
Das sehe ich ehrlich gesagt gar nicht ein, ist doch wohl eindeutig deren Pech und Schuld, wenn die es zwei mal schicken.
Außerdem kostet das Produkt mittlerweile nur noch 25,85 €, also seh ich nicht ein über 20 € mehr zu bezahlen, als der Warenwert.
Außerdem droht mit der Shop auch noch mit einem Anwalt, wenn ich nicht das Geld schnellstmöglichst überweise.
Was kann ich da tun? Muss ich das zahlen? Kann ich nicht einfach den Spindel zurück geben oder einfach verweigern und den Brief ignorieren?
Es ist doch wohl klar, dass das deren Pech und Schuld ist. Ich habe ja bloß 1 Produkt bestellt und nicht 2.
Kann mir einer helfen?
Danke im Voraus.
Hallo
Deine Frage wäre im Rechtsbrett besser aufgehoben (FAQ:1129 beachten).
Du könntest doch auch den zweiten Artikel zurückschicken. Den hast Du
bestimmt noch originalverpackt und ungebraucht rumliegen.
Gruss
Heinz
Hi,
und warum hast Du den doppelt gelieferten Artikel nicht zurückgegeben?
Hast Du gehofft das es keiner merkt?
Hättest Du keine zweite Rechnung erhalten, was dann?
Dann wäre es in Ordnung gewesen?
Biete dem Lieferanten an, er könne den Artikel auf seine Kosten wieder abholen lassen da Du den Artikel nur einmal bestellt hast und es nicht Dein verschulden ist.
Wenn Du den Artikel behältst muss Du natürlich zahlen, egal ob Irrtum oder nicht.
Gruss Jakob
Hi,
laut „§ 241a Unbestellte Waren“ muss ich als Verbraucher, wenn ich unbestellte Ware erhalte:
- die unbestellte Ware nicht ausdrücklich ablehnen, schweigen kann ich also,
- die Ware weder bezahlen noch zurückschicken.
- die Ware muss auch nicht aufbewahrt werden. Ich kann sie ausgepacken, benutzen oder weggewerfen, z.B. das Buch lesen, die CD hören und so weiter.
Also, muss ich die Ware NICHT bezahlen, ob Irrtum oder nicht, gezahlt werden muss in KEINEM Fall. 
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Falscher Fehler
Hi,
es handelte sich aber nicht um unbestellte Ware sondern um eine Doppellieferung bestellter Ware. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
Dementsprechend kannst Du den zitierten § vergessen.
Zahlen musst Du wenn Du die Ware behältst. Oder der Lieferant lässt die Ware bei Dir auf seine Kosten abholen, da sein Fehler.
Aber Du kannst Dich gern im Rechtsbrett weitergehend informieren.
Aber Du hast schon Recht:
Es ist natürlich unverschämt wenn ein Händler für gelieferte Ware Geld haben möchte.
Sei doch ehrlich, wenn keine Rechnung gekommen wäre dann hättest Du Dir die doppelt gelieferte Ware eingesackt.
Das wäre natürlich in Ordnung gewesen oder wie?
Gruss Jakob
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Hi,
es waren damals zwei Rechnungen vorhanden.
also zwei Produkte, und zwei Rechnungen, und zwei verschiedene Rechnungsnummern.
Der Empfänger ist also der gleiche. Als eine „Doppellieferung“ würde ich das also nicht ansehen, du etwa?
Hi,
Der Empfänger ist also der gleiche. Als eine „Doppellieferung“
würde ich das also nicht ansehen, du etwa?
Natürlich, sonst wäre es ja nie aufgefallen. Irgendein Depp hat den Auftrag zweimal erfasst.
Daher sage ich ja auch, der Lieferant steht in der Pflicht die Ware auf seine Kosten wieder abholen zu lassen.
Es sei denn man kann Dir nachweisen dass Du den Artikel tatsächlich zweimal bestellt hast.
Gruss Jakob
Hi,
also MUSS ich jetzt das bezahlen, obwohl ich das nie bestellt habe?
Hi,
also MUSS ich jetzt das bezahlen, obwohl ich das nie bestellt
habe?
Nö, wie gesagt:
Dem Lieferanten höflich mitteilen dass Du nur einmal bestellt hast und die Ware bei Dir zur Abholung bereitliegt.
Gruss Jakob
- die Ware muss auch nicht aufbewahrt werden. Ich kann sie
ausgepacken, benutzen oder weggewerfen, z.B. das Buch lesen,
die CD hören und so weiter.
Wo hast Du das denn her? Unverlangt zugesandte Ware muss vom Verbraucher aufbewahrt werden, so dass keine Wertminderung eintritt. Das beinhaltet schon mal gar nicht „Weggewerfen“
Gruß,
Florian
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