Ausfuhr in nicht eu ländern

Ich habe eine Ware (10.000 € wert) zum Test von einer Israelischen Firma bekommen. Ich möchte die Ware nicht behalten und muss diese zurückschicken. Ich muss aber einen Beweis haben, dass ich diese geneue Ware zurückgeschickt habe. Was wäre ein solcher Beweis?

Hi,

du holst dir Zeugen dazu, die das ordnungsgemäße Verpacken und Versenden der Ware begleiten. Sollte zudem noch die Seriennummer der Ware erfasst sein, sollte es kein Problem geben.

Dir scheint es aber auch um den Ablauf des Exports zu gehen.

Da ist natürlich jetzt die Frage, wie die Ware denn bei der Einfuhr behandelt wurde. Sollte da noch ein Zollverfahren offen sein, müsste dieses durch ordnungsgemäßen Export wieder geschlossen werden.

Wurde die Ware ganz banal in den freien Verkehr abgefertigt kannst du sie auch ohne besonderes Zollverfahren wieder nach Israel senden. Bei diesem Warenwert wird aber eine Exportanmeldung nötig und obendrein sollte es nicht um eine Ware gehen, die der Dual-use- oder anderen Verordnungen unterliegt und wo der Export nicht so ganz einfach möglich/erlaubt ist.

Das alles kann man aber von hier aus und bei den unzureichenden Fakten in deinem Posting nicht erkennen.

Gruß,

MecFleih

@MecFleih
Bevor du dir über die Ausfuhr Gedanken machst, wäre es wichtig zu wissen, wie die Ware ins Land gekommen ist.

Falls dein Vorhaben von Anfang an bekannt war, hätte ein Vormerkverkehr durchgeführt werden müssen. Hat den Import ein Spediteur durchgeführt?

Bist du Privat oder Unternehmen? Es sollte ja wahrscheinlich auch um eine Rückerstattung der Eust gehen??
@ MecFleih - gibt es im deutschen Zoll eine sogenannte „ausländische Rückware“?

Hi Mutunus Tutunus,

@ MecFleih - gibt es im deutschen Zoll eine sogenannte
„ausländische Rückware“?

Es gibt die „Vorübergehende Verwendung“ http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/h0_… - das dürfte vom Sinn her das sein, was du meinst.

Nachträglich kann man das aber vermutlich nicht mehr einleiten, denn die Ware wurde je bereits in den freien Verkehr verzollt (oder was auch immer), so dass ein nachträgliches Überführen in ein anderes Zollverfahren nicht mehr zur Debatte steht.

Im Vorfeld hätte man ein solches Zollverfahren womöglich einleiten können wenn alle Vorraussetzungen hätten erfüllt werden können.

Gruß,

MecFleih

Hi!

Es gibt die „Vorübergehende Verwendung“
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/h0_…

  • das dürfte vom Sinn her das sein, was du meinst.

Nö, die vorübergehende Verwendung ist ja quasi ein Vormerkverkehr. Aber ich hab gerade bei Recherchen bemerkt, dass ihr in Deutschland den Begriff Vormerkverkehr scheinbar nicht kennt.

Waren werden zu einem gewissen Zweck eingeführt, z.B. Veredelung, und dann wieder exportiert. Die Abgaben werden, je nach Vormerk, nur teilweise, gar nicht bzw. nur als eine Sicherstellung in gewisser Höhe, erhoben und nach Wiederausfuhr erstattet. Mit einem Carnet Ata wird auch ein Vormerk durchgeführt.

Ich hab auch den Begriff ausl. Rückware nicht gefunden, hier ist der Begriff Rückware erklärt, allerdings handelt es sich um eine, nach meinem Begriffsverständnis, inländische Rückware.

http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/f0_…

Nachträglich kann man das aber vermutlich nicht mehr
einleiten, denn die Ware wurde je bereits in den freien
Verkehr verzollt (oder was auch immer), so dass ein
nachträgliches Überführen in ein anderes Zollverfahren nicht
mehr zur Debatte steht.

Ich hab dazu das hier gefunden: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/e0_…

Deswegen sollte man erfahren, welches Verfahren beim Import durchgeführt worden ist.

fg
MT