Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Hallo!

Ich habe eine Frage zum Thema ordentliche Kapitalerhöhung einer AG:

Ausgangssituation:
Eine AG wurde neu gegründet. Laut Satzung gelten folgende Angaben:
Anzahl der Aktien: 26100 (Stückaktien)
Grundkapital: 130500€
rechnerischer Nennwert: 5€ je Aktie (dieser bleibt ja meines Wissens auch bei Stückaktien konstant; zumindest bis zur Gewinnverteilung?!)
Die Aktien wurden zum rechnerischen Nennwert herausgegeben, also ist der AG effektiv 130500€ zugeflossen.

Kapitalerhöhung:
Noch im gleichen Geschäftsjahr wird eine ordentlich Kap.erhöhung beschlossen. Das Grundkapital soll um 261000€ auf dann 391500€ erhöht werden; es werden 52200 junge Aktien herausgegeben. Laut §182 Aktiengesetz müssen sich ja das Grundkapital und die Aktienanzahl im gleichen Verhältnis erhöhen.
Die jungen Aktien werden ja so gut wie immer zu einem geringeren Preis als der Kurs der Altaktien emittiert.

JETZT ZU MEINEM PROBLEM:

Wenn der Kurs der alten Aktien max. mit dem rechnerischen Nennwert identisch ist, also höchstens bei 5€ steht, dann werden die jungen Aktien ja zu einem geringeren Kurs emittiert - z.B. zu 4€.
Nun berechne ich wieder das der AG effektiv zugeflossene Kapital:
130500€ (AG-Gründung) + 52200 * 4€ (Kap.erhöhung) = 339300€
Damit ist der Wert geringer als das Grundkapital, ich habe also meiner Meinung nach das Gegenteil von Kapitalrücklagen gebildet.
Geht sowas??? Wenn ja, wie nennt man das??? Eine AG haftet ja mit dem Grundkapital, und dann muss sie das doch zumindest einmal gehabt haben, oder???

Ich wäre sehr erfreut, wenn mir jemand helfen kann, meine Verwirrung zu lösen.

Vielen, vielen Dank im Voraus

Hi,

ich fürchte Du schmeisst hier etwas durcheinander. Ist denn die AG an der Börse gelistet?

Wenn nein, gibt es auch keinen Kurs für Deine Aktien, sondern sie befinden sich in der Hand von (mehr oder wenigen privaten) Anteilseignern, die eigenständig darüber entscheiden können, für wie wertvoll sie ihre Firma erachten (in Grenzen natürlich).

Welchen Zweck sollte es haben, die neuen Aktien zu einen anderen Preis auszugeben als die alten? Man will doch nur das Grundkapital anheben. Im Normalfall (wenn man Kapitalrücklagen bilden will) würde man vermutlich Aktien zu einem Nennbetrag x ausgeben, diese aber zu einem Ausgabepreis von x+y an die Investoren verkaufen. Der Wert (x+y)*Anzahl der Aktien gesamt sollte dann in etwa dem vorher ermittelten Unternehmenswert entsprechen.

Eine Massnahme wie Du sie beschreibst, könnte ich mir höchstens vorstellen, wenn die bisherigen Eigentümer durch eigene Einlagen das Kapital erhöhen wollen. Ansonsten würde ich eine andere Art wählen. Vermutlich ist das aber eh nur eine völlug theoretischer Hausaufgabe, oder?

Vielleicht bekommst Du aber noch fundiertere Aussagen von Finanzprofis. Ich bin nur Praktiker, der immer eine Reihe Anwälte und Finanzer, die ihn kompetent beraten, an seiner Seite hat :wink:

Gruß
C.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo zurück!

Ich fasse noch einmal zusammen:

Anzahl der Aktien: 26.100
Grundkapital: 130.500 Euro, welches der AG durch die Ausgabe zum rechnerischen Nennwert zufließt
rechnerischer Nennwert: 5 Euro - dieser bleibt konstant - unabhängig von der Gewinnausschüttung.

Kapitalerhöhung: Ausgabe von 52.200 jungen Aktien (261.000 Euro zusätzliches Grundkapital).

Schreib mir doch bitte mal Deine Aufgabenstellung. Der Kurswert der jungen Aktien liegt nur dann unter dem der alten, wenn es ein Bezugsrecht für die Altaktionäre gibt. Sofern es ausgeschlossen ist, handelt es sich um den gleichen Kurs.

Erstmal schönen Gruß
Katatinka

Hallo,

vielen Dank für eure bisherigen Bemühungen.

Die Aktien sind an der Börse gelistet. Es wird eine „normale“ ordentliche Kaperhöhung durchgeführt, so dass pro Altaktie 1 Bezugsrecht herausgegeben wird.
–> siehe Link:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalerh%C3%B6hung#Or…

Wie ja von Katatinka bestätigt wurde, ist der (rechnerische) Nennwert der Aktien konstant, auch bei Stückaktien.
Wenn gilt alter Aktienkurs > Nennwert ist das kein Problem. Dann wird ja pro Aktie das gezeichnete Kapital um den Nennwertanteil eben dieser Aktie erhöht und der Überschuss (Agio) bildet die Kapitalrücklage.
Ich fragte mich, was passiert bei negativer Kursentwicklung; also bei alter Aktienkurs Eine gesetzliche Grundlage wurde mir allerdings leider nicht genannt. Im Aktiengesetz (http://bundesrecht.juris.de/aktg/index.html) hab ich dazu nichts Passendes gefunden.

Aus der Praxis (Borussia Dortmund) weiß ich, dass es auch für AG’s mit negativer Kursentwicklung möglich ist eine Kaperhöhung durchzuführen. Mir konnte das bisher nur grob erklärt werden: Solche AG’s würden dann erst durch einen Aktiensplitt ihren Nennwert pro Aktie herabsetzen. Das verstehe ich auch noch nicht so ganz. Um einen Aktiensplitt durchführen zu können benötigt die AG doch Kapital. Und das wird sie ja wohl kaum im Überfluss haben, wenn sie letztlich eine Kaperhöhung anstrebt!?

Hi,

Mittlerweile habe ich die Information, das es für AG’s
verboten sei junge Aktien zu einem geringeren Preis als dem
Nennwert zu emittieren. --> Eine gesetzliche Grundlage
wurde mir allerdings leider nicht genannt.

§ 9 AktG finde ich da eine durchaus passende Grundlage.

Um einen Aktiensplitt
durchführen zu können benötigt die AG doch Kapital. Und das
wird sie ja wohl kaum im Überfluss haben, wenn sie letztlich
eine Kaperhöhung anstrebt!?

Für einen Split braucht sie kein Kapital, lediglich etwas Geld für die Abwicklungskosten. Beschließe es ordnungsgemäß auf der HV, teile Nennwert durch x, erhöhe Anzahl der Aktien um den gleichen Faktor, lasse allen Aktionären die höhere Stückzahl einbuchen, fertig. Der Kurs fällt dann auf 1/x (rechnerisch).

Gruß
Nils

Hall Nils,

vielen, vielen Dank.
§ 9 im Aktiengesetz hab ich wohl übersehen…

Damit wären für den Moment alle meine Fragen zu diesem Sachverhalt geklärt.

Viele Grüße