Hallo Murat,
das Bilanzierungsrecht, expiziet die Finanzverwaltung kann sehr abstrakt denken.
Zivilrechtlich gehören immer Gebäude, Aufbauen, Gebäudeteile dem Eigentümer des Grundstückes (also dem eingetragenem Eigentümer beim Amtsgericht).
Da aber die Finanzverwaltung in einer Kathegorie von "Wirtschaftlichem Eigentum" denken kann, handelt es sich hier um eine Größe, welche dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird, der die AK/HK getragen hat. - Also alleine von der Begriffsgestimmung AK/HK was der Erwerber für den Erhalt des Wirtschaftsgutes aufgewendet hat - kann es nicht der zivilrechtliche Eigentümer sein, wenn der "wirtschaftliche" die Kosten getragen hat. Egal bei dieser Betrachtung ist, dass das zivilrechtliche Eigentum bei dem Grundstückseigentümer liegt. Es können ja nur AK/HK aktivierungsfähig sein für WG - also hat der zivilrechtliche Eigentümer keine Bemessungsgrundlage für eine Aktivierung. - richtig ??
Da aber quasi der Bauher die AK/HK getragen hat, er auch eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - oder (Restnutzungsdauer auf das Laufzeitende des Miet- oder Pachtvertrages bis zum Übergang des Eigentums am Grundstückbesitzers hat) - darf und muss dieser das WG aktivieren und abschreiben.
Dabei noch mal ein Hinweis auf den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum. Im Besitz einer Sache ist die Person, welche die tatsächliche Verfügungsmacht über die Sache ausübt - bzw. den Eigentümer für eine gewisse Zeit auf Grund von Vereinbarungen (wie Pacht oder Miete oder Leihe) von der Verfügungsmacht über die Sache ausschließen kann.
Schöne Grüsse Rainer
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