Nicht eingelöster Wertgutschein

Frage: Wenn ein Wertgutschein nach drei Jahren nicht eingelöst wurde und somit „verfällt“ - was muss man als Unternehmer machen? Als Gewinn verbuchen? Danke für Eure Ideen & Grüße

Frage: Wenn ein Wertgutschein nach drei Jahren nicht eingelöst
wurde und somit „verfällt“ - was muss man als Unternehmer
machen? Als Gewinn verbuchen? Danke für Eure Ideen & Grüße

Wurde der Wertgutschein seinerzeits gekauft?

Das hängt auch ein wenig damit zusammen, wie das ganze damals buchhalterisch erfasst wurde.

Wurde hierfür eine Rückstellung gebildet? Dann wäre es ein außerordentlicher Ertrag.

Das ganze hätte aber auch über die passive Rechnungsabgrenzung laufen können, dann sieht das wieder anders aus.

Guten Tag,

Hallo Sportsman,
danke für Deine schnelle Antwort. Der Gutschein wurde gekauft und es wurden Rückstellungen gebildet. Wäre denn eine passive Rechnungsabgrenzug (Hilfe, was ist das) besser?
Vielen Dank schon mal & Grüße

Hallo,

danke für Deine schnelle Antwort. Der Gutschein wurde gekauft
und es wurden Rückstellungen gebildet. Wäre denn eine passive
Rechnungsabgrenzug (Hilfe, was ist das) besser?

eine Rückstellung wird für eine ungewisse Verbindlichkeit gebucht, d.h. es ist nicht klar, ob es überhaupt zu einer Auszahlung kommt, in welcher Höhe diese erfolgt oder zu welchem Zeitpunkt. Dies trifft auf einen Gutschein offensichtlich zu: Höhe bekannt (wenn der Kunde in voller Höhe einlöst), der Eintritt ist aber genauso ungewiß (wird der Gutschein eingelöst oder in der Waschmaschine vernichtet) wie der Zeitpunkt.

Dementsprechend ist der Verfall des Gutscheines - wie schon erwähnt – als betrieblicher oder außerordentlicher Ertrag zu buchen.

Zur Rechnungsabgrenzung (insbesondere das Beispiel sollte erhellen):
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung#Pas…

Generell sehe ich eigentlich keinen Grund, warum man einen Gutschein als Rechnungsabgrenzung buchen sollte, wenn der Gutschein so gestaltet ist, daß der Kunde allein entscheidet, wann er ihn – im Rahmen der Gültigkeit natürlich - einlöst.

Gruß
Christian

Hi !

Gutschein wurde verkauft
und es wurden Rückstellungen gebildet.

An dieser Stelle beginnt dann das Drama. Die Buchung von Rückstellungen würde wohl nur für den Fall gelten, dass Gutscheine kostenlos an eine unbestimmte Vielzahl von potentiellen Kunden verteilt wurden.

Wird ein Gutschein verkauft, handelt es sich um eine „erhaltene Anzahlung“. Da der (Umsatz-)Steuersatz noch nicht feststeht, wird erstmal der ganze Betrag ohne Umsatzsteuer erfasst.

Wird der Gutschein eingelöst, werden Umsatz/Ertrag und Umsatzsteuer ausgelöst.

Wird der Gutschein innerhalb der Verjährungsfrist (mind. gesetzliche Frist von 3 Jahren nach §§ 195 ff BGB) nicht eingelöst, so ist die „erhaltene Anzahlung“ auf „außerordentliche Erträge“ zu buchen. Dieser Vorgang wäre dann wieder ohne Umsatzsteuer zu erfassen.

BARUL76

Hallo,

danke für Deine schnelle Antwort. Der Gutschein wurde gekauft
und es wurden Rückstellungen gebildet. Wäre denn eine passive
Rechnungsabgrenzug (Hilfe, was ist das) besser?

eine Rückstellung wird für eine ungewisse Verbindlichkeit
gebucht, d.h. es ist nicht klar, ob es überhaupt zu einer
Auszahlung kommt,gebildet für in welcher Höhe diese erfolgt oder zu
welchem Zeitpunkt. Dies trifft auf einen Gutschein
offensichtlich zu: Höhe bekannt (wenn der Kunde in voller Höhe
einlöst), der Eintritt ist aber genauso ungewiß (wird der
Gutschein eingelöst oder in der Waschmaschine vernichtet) wie
der Zeitpunkt.

nicht direkt…

Rückstellungen werden in der Bilanz für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Sie sind hinsichtlich

* dem Grunde (ob?),
* dem Auszahlungszeitpunkt (wann?) oder
* der Höhe nach (wie viel?)

im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht genau bestimmt.

Jedoch ist ein gekaufter Warengutschein für mich erstmal keine „ungewisse“ Verbindlichkeit. Die Höhe der Verbindlichkeit (wie viel) steht fest, nämlich der Kaufpreis des Gutscheins und die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Zeitnah(wann) eingelöst wird, ist sehr hoch, womit sich auch die Frage, ob es zu einer Auszahlung kommt, wegfällt. Es wird sich wohl kaum einer einen Gutschein kaufen und bezahlen, welchen er nicht einlösen wird.

Dementsprechend ist der Verfall des Gutscheines - wie schon
erwähnt – als betrieblicher oder außerordentlicher Ertrag zu
buchen.

Zur Rechnungsabgrenzung (insbesondere das Beispiel sollte
erhellen):
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung#Pas…

Generell sehe ich eigentlich keinen Grund, warum man einen
Gutschein als Rechnungsabgrenzung buchen sollte, wenn der
Gutschein so gestaltet ist, daß der Kunde allein entscheidet,
wann er ihn – im Rahmen der Gültigkeit natürlich - einlöst.

Gruß
Christian

Kann man sich evtl drüber streiten, aber für mich passt in diesem Beispiel auch die passive Rechnungsabgrenzung.

Erträge des neuen Jahres, die im alten Jahr bereits Einnahmen sind, zum Beispiel Vorauszahlungen von Kunden, werden auf Konten für passive Rechnungsabgrenzung (Abkürzung: PRA) gebucht. Sie begründen Leistungsverbindlichkeiten, also Ansprüche der Kunden oder anderer Gläubiger an Leistungen des Unternehmens.

Mit dem Kauf eines Gutscheins hat der Kunde einen Leistungsanspruch an das Unternehmen, denn er möchte irgendwann für sein „Geld“ (Gutschein) Leistung, also Ware, erhalten. Der Gutschein ist also auch eine Art Vorrauszahlung, denn der Kunde zahlt jetzt bereits den Preis des Gutscheins und holt sich aber erst in ein paar Wochen/Monaten/Jahren dafür einen Artikel.

Gruß
Stefan

Euch allen vielen, vielen, vielen Dank!
Grüße
Astrid