Hi,
wann muß mir mein Vermieter die Kaution
zurückgeben? Wenn ich ausziehe?
Wann muß er die Nebenkostenabrechnung machen?
Wenn ich ausziehe oder wenn der jahrliche
Rythmus erreicht ist??
vielen Dank!
Hi,
wann muß mir mein Vermieter die Kaution
zurückgeben? Wenn ich ausziehe?
Da gibt es - wie so oft - keine festen Fristen. Man geht halt von „angemessenen“ Zeiträumen aus. Was dann angemessen ist, darüber kann man sich dann vor Gericht streiten. Ich würde mal sagen, ein bis zwei Monate kann sich der Vermieter Zeit lassen - ein ganzes Jahr sicher nicht. Ich selbst zahle die Kaution normalerweise innerhalb eines Monats nach dem Auszug aus - wenn die Rückzahlung aber strittig ist, oder noch Schäden beseitigt werden müssen, dann kann es auch ein halbes Jahr dauern…
Wann muß er die Nebenkostenabrechnung
machen?
Wenn ich ausziehe oder wenn der jahrliche
Rythmus erreicht ist??
Man kann die Abrechnung ja erst machen, wenn die Kosten feststehen, also ganz sicher nicht vor dem Januar des auf den Auszug folgenden Jahres…
Reinhard
Eine Überlegungsfrist von drei Monaten ist immer möglich (LG Berlin, ZMR 1994, XIV), im Einzelfall kann eine Frist von sechs Monaten noch angemessen sein (OLG Celle, NJW 19845, 1715). Nach OLG Hamburg DWW 1988, 41 ist die Kaution so lange nicht fällig, wie die Nebenkostenabrechnung ohne Verschulden des Vermieters nicht erstellt werden kann. Das kann dann auch länger als 6 Monate dauern. Insofern ist aber nur ein Zurückbehaltungsrecht an einem angemessenen Teilbetrag der Kaution zu bejahen, d.h. der Vermieter kann mindestens 3 Monate die ganze Kaution und danach zumindest einen Teil für die zu erwartende Heizkostenabrechnung pp. einbehalten.
Einen angemessenen (die Darlegungspflicht der Angemessenheit liegt bei dem Vermieter) Einbehalt von der Kaution für die noch fällige Betriebs- und Heizkostenabrechnung darf der Vermieter nur machen, wenn dieses im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde; eine eventuelle Fehlkalkulation der Vorauszahlungen hat er ja selbst zu verantworten.
Aufgrund der Kautionsangelegenheit gehen ich von einem freifinanzierten Wohnungsbau aus.
Die Abrechnung muss innerhalb der auf den Abrechnungszeitraum (12 Monate) folgenden Abrechnungsperiode erstellt und versand werden(Verwirkung).Ich vermute in diesem Fall also spätestens bis zum 31.12.2000.
Nach Rückgabe der Mietsache muß sich der Vermieter kurzfristig (keinesfalls innerhalb von drei Monaten) ein Bild darüber machen, ob noch Ansprüche aus der Rückgabe der Mietsache bestehen. Sofern Ansprüche zu erwarten sind, darf er nur einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Regulierung einbehalten. 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache (also nicht etwa Beendigung des Mietverhältnisses) sind vermieterseitige Ansprüche verjährt.
Also liebe Kolleginnen und Kollegen, dödelt nicht mit fremden Treuhandvermögen rum!
Aufrechnung geht auch bei Verjährung (§ 390 BGB)