So nun mal geordnet
Na dann kannst du ja den Standard-Vertragstext: "Teilzahlungen
nach verdingungsordnung Bau (VOB) neueste Fassung " erklären!
Denn dann sind viele Werkverträge hier ja falsch, oder?
Die VOB/B § 16 lässt Teilzahlungen nach Baufortschritt zu. Die Höhe der Raten ist dort nicht definiert ! Vorauszahlungen sind vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung muss prüfbar [!] erfolgen.
Deswegen gehört zu jedem Werkvertrag ja die
Fertighstellungsbürgschaft, denn dan tritt die Bank ein, wenn
der Unternehmer abhaut.
Die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft muss vereinbart werden und dient dazu, die Erfüllung des Vertrages im Falle einer Insolvenz oder Kündigung zu sichern.
Vorauszahlungen sind zu vereinbaren und auf Verlangen des Auftraggebers gesondert [!] zu sichern.
Da im Eigenheimbereich sich auch Firmen bewegen, welche eine knappe Liquidität haben, werden durch Banken eingeschränkt Vertragserfüllungsbürgschaften gestellt. Vielmehr wird hier ein Zahlungsplan aufgestellt, welcher eine Vielzahl von Raten mit geringen Beträgen hat. Somit kann die Liquidität der Baufirma unterstützt werden und die Gefahr eines Vermögensschaden beim Auftraggeber wird minimiert.
Eine Lohnleistung ist eine Leistung, wo dass Material durch den Auftraggeber beigestellt wird. Na welche seriöse Baufirma macht dies schon - wegen der Gewährleistung [unbekanntes Material beistellen lassen]!
Und bei Erdarbeiten gehört die Abfuhr des Aushubes dazu. Also Nachweis der Weiterverwendung. Nicht nur mit dem Spaten "Dreck" bewegen.
So nun ein schönes Wochenende !
Christian