Was versteht man unter Wohngeld?

Hi,
was versteht man bei einer Eigentumswohnung oder nem Haus unter Wohngeld?!?: Wasser, Strom, Heizung,Sicherheitseinlagen?
Danke im vorraus.

Hi,
was versteht man bei einer Eigentumswohnung oder nem Haus
unter Wohngeld?!?: Wasser, Strom, Heizung,Sicherheitseinlagen?
Danke im vorraus.

Hallo,

das ist unterschiedlich. Die genaue Information, was bei einer bestimmten Wohnung zum Wohngeld gehört, bekommst Du durch Einsicht des Wirtschaftsplans.

Viele Grüße,

Inselchen

Hi,
was versteht man bei einer Eigentumswohnung oder nem Haus
unter Wohngeld?!?: Wasser, Strom, Heizung,Sicherheitseinlagen?
Danke im vorraus.

Wohngeld oder Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung der Eigentümer um die anfallenden Kosten für das Gemeinschaftseigentum aufzubringen. Der Wirtschaftsplan (ist vom Verwalter aufzustellen) prognostiziert die zu erwartenden Kosten - daraus errechnet sich die Vorauszahlung. Jährlich wird rückwirkend abgerechnet - Überschüsse werden zurückbezahlt, Fehlbeträge eingefordert.
Typische Bestandteile des Wohngeldes:
Hausmeister, Wasser und Abwasser, Hausstrom, Müllabfuhr, Heizung, Reparaturen, Gebäude- und Haftpflichtversicherungen, Verwalterkosten, Rechtsanwaltskosten, Kontogebühren, Treppenhausreinigung usw.

aber auch Instandhaltungsrücklagen.

Gruß n.

Hi,
was versteht man bei einer Eigentumswohnung oder nem Haus
unter Wohngeld?!?: Wasser, Strom, Heizung,Sicherheitseinlagen?
Danke im vorraus.

Hallo Rene

Alle Kosten und Lasten die gemeinschaftlich anfallen - einfach ausgedrückt.
Zieh zur der Aufstellung der Betriebskostenverordnung im Mietrecht die anfallenden Kosten für Verwaltung, Instandsetzung/Instandhaltung, Kontoführung, Zuweisung zur Rücklage usw. hinzu.

Hausgeld

Die Miteigentümer tragen gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Unter den Begriff Hausgeld fallen die zeitanteiligen Vorschusszahlungen (meist monatliche Beträge) auf die Bewirtschaftungskosten gemäß gültigem Wirtschaftsplan. Der Begriff Hausgeld ist dem auch häufig verwandten Begriff Wohngeld vorzuziehen, um Verwechslungen mit den auch als Wohngeld bezeichneten öffentlichen Mietzuschüssen zu vermeiden.

Der Wirtschaftsplan ist die Rechtsgrundlage für die Anforderung von Wohngeld-(Hausgeld-)vorschüssen bis zum Vorliegen des endgültigen Jahresergebnisses in Form der Wohngeldabrechnung. Auch nach Genehmigung der Wohngeldabrechnung bleibt der Wirtschaftsplan als Anspruchsgrundlage gegenüber ausgeschiedenen Wohnungseigentümern bestehen ( hierzu die neuere Rechtsprechung zur Erwerberhaftung). Die Aufstellung eines Wirtschaftsplans ist eine der zentralen Aufgaben des Verwalters im Bereich des Rechnungswesens, die sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 1 WEG) ergibt. Darüber hinaus folgt sie auch denkgesetzlich aus dem Prinzip des Wirtschaftens einer Eigentümergemeinschaft: Kostendeckung durch Umlage.
Die anteilige Lasten- und Kostentragung als Hauptpflicht der Eigentümer (bezeichnet als Wohngeld, Hausgeld oder Vorschuss)

Ausgangspunkt ist die gesetzliche, nur durch Vereinbarung abdingbare Regelung des § 16 Abs. 2 WEG:
„Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Abs. 1, S. 2) zu tragen.“
Selbstverständlich sind insoweit auch Teileigentümer angesprochen (vgl. § 1 Abs. 6 WEG).

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die anderen Eigentümer Gläubiger sind und nicht etwa der Verwalter. Alle Kosten und Lasten gemeinschaftlicher Verwaltung im weiten Sinne sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile zu verteilen und von den Eigentümern zu tragen.

Das Wohngeld (auch Hausgeld oder mit dem Gesetzeswortlaut in § 28 Abs. 2 WEG auch Vorschuss genannt) ist damit der anteilige Kostenbetrag, den der einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer in die Gemeinschaftskasse zu entrichten hat. Damit erfolgt die Substanzerhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die laufende Versorgung und Unterhaltung der Anlage. Erst diese Zahlungen ermöglichen eine ordnungsgemäße Verwaltung. Mit dem Wohngeld werden sämtliche Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums abgedeckt.

Das wohnungseigentumsrechtliche Wohngeld oder Hausgeld oder Vorschuss darf nicht mit dem staatlichen Wohngeld der Sozialgesetzgebung verwechselt werden.

Das Wohngeld hat der einzelne Eigentümer gemäß dem beschlossenen Wirtschaftsplan an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters zu bezahlen. Bei einer neu erstellten Anlage kann auch eine Vorgabe in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. Meist erfolgt die Zahlung pauschal und monatlich im Voraus oder jeweils im Quartal. Die Eigentümer können den Einzugs- oder Einzahlungsturnus mehrheitlich beschließen oder vereinbaren. Auch im Verwaltervertrag ist eine Regelung denkbar. Das Gesetz sieht in § 28 Abs. 2 WEG vor, dass der Verwalter die Zahlungen abruft, was auch eine Zeitbestimmung durch den Verwalter allein bedeuten kann.

Es handelt sich heute üblicherweise um gleich hohe monatliche Zahlungsraten. Zwangsläufig wird dadurch die Ausgaben-Verwaltung in den ersten Monaten eines Geschäftsjahres bei noch niedrigem Gemeinschaftskontenstand und vergleichsweise hohen Ausgaben für Versicherungen etc. erschwert. Die geleisteten anteiligen Vorauszahlungen werden nach Ablauf eines Geschäftsjahrs vom Verwalter in einer Gesamtabrechnung und einer Einzelabrechnung als Einnahmen dargestellt.

Gruss
Marie