Ist die Grunderwerbssteuer rechtens ???
Von: , Frage gestellt am Mo, 12. Jun 2000
Hallo Leute,
habe eine ETW gekauft. Nun auch die REchnung vom Finanzamt über die höhe der Grunderwerbsteuer erhalten.
Von einem Bekannten habe ich nun gehört, dass man dagegen einspruch einlegen kann. Hier das schreiben im Wortlaut:
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gegen die o.a. Bescheide lege ich hiermit Einspruch ein.
Ich beantrage die Freistellung von der Grunderwerbsteuer für das erworbene Grundstück, weil es nach Auffassung des BVerfG vom 22.06.1995, Az: 2 BVL 37/91, BStBl 95 II S. 655 zum sogenannten Gebrauchsvermögen gehört und hierfür keine Grunderwerbsteuer erho-ben werden darf.
Hierzu verweise ich auf den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom 28.05.1997, Az: III 90/91 und auf die Verfügung der OFD Hannover vom 22.07.1997, Az: S 4500–169–StH 563/ S 4500–153–StO 331 in dieser Angelegenheit.
Ich beantrage das Ruhen des Verfahrens nach § 363 (2) AO, bis über die anhängige Verfas-sungsbeschwerde beim BVerfG entschieden ist.
Vom Ergebnis meines Antrages bitte ich Sie, mir durch Zustellung des Änderungsbescheides in Kenntnis zu setzen.
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Dieses Schreiben habe ich nun auch an das Finanzamt geschickt, jedoch auch fristgerecht die Grunderwerbsteuer einbezahlt.
Vorgestern kam die Antwort zu meinem Einspruch:
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mit o.g. Schreiben legen Sie gegen die Grunderwerbsteuerbescheide vom ... Einspruch ein mit der Begründung, dass Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer anhängig seien.
Hierzu ist folgendes zu beachten:
Zu dieser verfassungsrechtlichen Streitfrage waren unter den Aktenzeichen 1 BvL 24/97 und BvL14/98 Vorlagebeschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.05.1997 und 18.08.1998 beim Bundesverfassungsgerichtes anhängig.
Die Vorlagebeschlüsse des Niedersächs. Finanzgerichts wurden vom Bundesverfassungsgerichtes mit Beschlüssen vom 05.05.1998- 1 BvL 24/97 und 08.01.99 - 1 BvL 14/98 als unzulässig verworfen.
Weitere Verfahren zu dieser Streitfrage sind derzeit nicht anhängig. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer.
Ich bedaure, Ihrem Rechtsbehelfsantrag nicht entsprechen zu können und bitte Sie, die Erfolgsaussichten Ihres Einsprichs zu überdenken und diesen zurückzunehmen.
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Was meint Ihr ?
Wo sind die Spezialisten ?
Was soll ich tun ?
