Hallo,
ich wär nicht ganz so sicher, dass dort nix mehr geht. Das
Prinzip heißt c.i.c., culpa in contrahendo § 311 BGB, und
ermöglicht es dem Vertragspartner, auch bereits vor Abschluss
des Vertrags im Falle des Nichtzustandekommens einen Ersatz
der Aufwändungen zu verlangen. Wie das im Einzelnen geht ist -
glaube ich - eine Frage für einen versierten Anwalt. Ausserdem
bleibt immer noch „Treu und Glauben“, also mit ner
Rechtsschutzversicherung würde ich gegen den Verkäufer
vorgehen.
dachte ich auch, aber scheinbar falsch gedacht. Ich denke, der Knackpunkt wäre, ob tatsächlich schon ein Notartermin vereinbart war.
Gruß
Peter
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/NJW96_188…
„…Die folgende Entscheidung behandelt diese Problematik lehrbuchartig unter der besonderen Konstellation (beachte die fettgedruckten Passagen), daß der beabsichtigte, aber gescheiterte Vertrag formbedürftig gewesen wäre. Hier kann - so der BGH - nur unter besonderen Umständen ein schützenswertes Vertrauen auf den zukünftigen Abschluß bestehen, weil sich angesichts des Formerfordernisses niemand ohne weiteres darauf verlassen darf, daß ein Vertrag wirklich abgeschlossen werden wird. Der BGH zieht hier eine (treffende) Parallele zu den Anforderungen an eine arglistige Berufung auf den Formmangel…“
„…Nur wenn der Vertragsschluß nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluß gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluß später ohne triftigen Grund ablehnt (BGHZ 76, 343 (349) = NJW 1980, 1683 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 68a; BGH, LM § 276 (Fa) BGB Nr. 28 = WM 1969, 595 (597); NJW 1975, 1774 = LM § 276 (Fa) BGB Nr. 43 = WM 1975, 923 (925)).
Eine so begründete Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens bedeutet indessen einen indirekten Zwang zum Vertragsabschluß. Dieser Zwang läuft dem Zweck der Formvorschrift von § 313 S. 1 BGB zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstandes eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden soll (Senat, BGHZ 116, 251 (257) = NJW 1992, 1037 = LM H. 6/1992 § 818 Abs. 3 BGB Nr. 35). Im Bereich nach § 313 S. 1 BGB zu beurkundender Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen, deren Erfolg als sicher anzunehmen war, durch einen der Verhandlungspartner daher auch dann keine Schadensersatzansprüche aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (Senat, WM 1982, 1436 (1437); Reinicke/Tiedtke, ZIP 1989, 1093 (1101))…
…c) Dem Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Bereitschaft, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen, insbesondere zu einem bestimmten Preis, abzuschließen, ist nach Treu und Glauben der Fall gleichzustellen, daß ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche, von ihm geäußerte, Verkaufsbereitschaft tatsächlich gehabt hat, im Verlaufe der Verhandlungen aber innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (vgl. BGH, LM § 313 BGB Nr. 80, Bl. 5/6; Soergel/Wiedemann, Vorb. § 275 BGBRdnrn. 135f.; Reinicke/Tiedtke, ZIP 1989, 1093 (1096)). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der potentielle Verkäufer bereits mit Aus- und Umbaumaßnahmen des Kaufinteressenten einverstanden erklärt hatte. In allen solchen Fällen wird durch die Äußerung einer endgültigen Abschlußbereitschaft zu bestimmten Bedingungen dem Verhandlungspartner der Eindruck einer besonderen Verhandlungslage vermittelt, der ihn der erhöhten Gefahr nachteiliger Vermögensdispositionen aussetzt. Diese besondere Gefährdungslage begründet eine gesteigerte Vertrauensbeziehung, die den Verhandelnden zu erhöhter Rücksichtnahme auf die Interessen seines Partners verpflichtet. Aus ihr folgt gleichermaßen die Verpflichtung, den Partner vor einem Irrtum über den (Fort-)Bestand einer geäußerten, tatsächlich aber nicht (mehr) vorhandenen endgültigen Abschlußbereitschaft zu bestimmten Bedingungen zu bewahren…“