Hallo t.
man muss hier unterscheiden,
jeder Eigentümer kann (muss aber nicht) für sein Sondereigentum eine „Rücklage“ schaffen, die meisten wählen einen Bausparvertrag; das hat den Vorteil, das man den auch zur Tilgung einsetzen kann, wenn man die ersparten Gelder nicht für Reparaturen verwendet.
die WEG bzw. deren Verwalter ist gem. § 21 (5) Nr. 4 iVm § 28 (1) Nr. 3 verpflichtet, eine angemessene Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum anzusparen. Nun kann aber die WEG in einem - einfache Mehrheit - Beschluss festlegen, dass die Rücklagenzuweisung 0 € beträgt; dies ist häufig, wenn die Rücklage „voll“ ist oder wenn das Haus nagelneu ist. Es gibt aber auch WEGs, die die größeren Instandsetzungen nicht über die Rücklage finanzieren, sondern über Sonderumlagen. Dies sind - einfache Mehrheit- beschlossene Sonderzahlungen zum normalen Wohngeld für die spezielle Maßnahme.
wenn nun Deine WEG in den letzten Jahren wenig für den Erhalt des Hauses aufgewändet hat, so ist dies legitim; Du musst aber damit rechnen, zukünftig zuzuzahlen.
Gruß Ralf
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