Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

Von: , Frage gestellt am Mo, 17. Jul 2006

Hallo Experten,

Ich habe einen interessanten Artikel in der Zeit (Nr.29 13 Juli 2006 "Tödliche Mutterliebe) gelesen. Hier geht es um eine Frau die an Wochenbettpsychose litt und unter diesen Umständen Ihre neugeborenen Baby durch einen Wurf auf dem Boden tödliche Verletzungen zufügte. Nach deutschen Recht wurde diese Frau wegen Unzurechungsfähigkeit frei gesprochen.

Nun meine Frage: Kennt die katholische Rechtssprechung diesen Umstand der Unzurechnungsfähigkeit mit Freispruch und wenn ja ab wann.

Danke

Gruß

Mohamed

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 45 Minuten 1 hilfreich
    Re: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

    Hallo, Ich habe einen interessanten Artikel in der Zeit (Nr.29 13
    Juli 2006 "Tödliche Mutterliebe) gelesen. Hier geht es um eine
    Frau die an Wochenbettpsychose litt und unter diesen Umständen
    Ihre neugeborenen Baby durch einen Wurf auf dem Boden tödliche
    Verletzungen zufügte. Nach deutschen Recht wurde diese Frau
    wegen Unzurechungsfähigkeit frei gesprochen.

    Nun meine Frage: Kennt die katholische Rechtssprechung ...
    kannst Du mir den Zusammenhang zwischen der katholischen Kirche und dem Strafrecht mal erklären? IMHO gab es den noch nicht mal im Mittelalter. Die letzte Hexenverbrennung gab es wohl im 17. Jahrhundert. Etwa seit der Zeit wird es wohl keine 'katholische Rechtssprechung' mehr geben. Verwechselst Du hier etwas mit dem Isalm? Die katholische Kirche hat schon seit Jahrhunderten nicht mehr die Macht, Recht zu sprechen.

    Gruß, Rainer

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

      Hallo Rainer,
      Nein, keine Verwechselung.
      Ich weiss schon, dass die katholische Kirche praktisch nicht mehr die Macht dazu hat. Obwohl, in den USA hat die Kirche nun schon einen enormen Einfluss auf G.W. Bush. Aber das ist ein anderes Thema (Rubrik Auslandspolitik).
      Jedoch gibt es ein Kirchenrecht nachdem gehandelt wurde, bzw. eine Vorstellung wie diese Thematik zu behandeln ist. Und es geht mir nicht gleich um Hexenverbrennung.
      Es geht mir nicht um einen direkten Zusammenhang, sondern um die Frage, ob es diesen Zustand im kat. Rechtsverständnis gab/gibt oder nicht?
      Gruß


      _______________
      MOD: überflüssiges Zitat des Ausgangsartikels entfernt

      • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

        Hallo Moh, Ich weiss schon, dass die katholische Kirche praktisch nicht
        mehr die Macht dazu hat. Obwohl, in den USA hat die Kirche nun
        schon einen enormen Einfluss auf G.W. Bush. Aber das ist ein
        anderes Thema (Rubrik Auslandspolitik).
        Nein. Die Kath. Kirche (solltest Du hiervon sprechen) hat relativ geringen Einfluß auf Bush, da Bush einer protestantischen Kirche (Methodistische Kirche) angehört. Diese Kirche jedoch hat enormen Einfluß auf den amer. Präsidenten und ein großer Teil seiner Wähler entstammt aus dem eher konservativ-protestantisch gerägten, religiösen Kontext. Der letzte Katholik auf dem Präsidentenposten war m. W. Kennedy. Jedoch gibt es ein Kirchenrecht nachdem gehandelt wurde, bzw.
        eine Vorstellung wie diese Thematik zu behandeln ist. Und es
        geht mir nicht gleich um Hexenverbrennung.
        Es geht mir nicht um einen direkten Zusammenhang, sondern um
        die Frage, ob es diesen Zustand im kat. Rechtsverständnis
        gab/gibt oder nicht?
        Ich habe hierzu im Katechismus (hier: http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM) nichts finden können. Außer natürlich, daß Mord eine Todsünde ist (aber das ist nicht unbedingt eine rein katholische Ansicht, sondern findet sich in allen christlichen Kirchen sowie im jüdischen Kontext wieder - siehe hier auch die "Zehn Gebote").

        Ich gehe davon aus, daß es in diesem Zusammenhang eine individuelle Klärung der Situation geben würde, wenn dieser Vorfall in irgendeinerweise kirchlich relevant wird, z. B. im Rahmen eines Beichtgespräches. Eine generelle Aussage zu so einem Fall lässt sich sicher nicht treffen - zumindest aus kirchlicher Sicht.

        Gruß, Kris

    • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
      Korrektur Hexenverbrenung

      Hallo,Rainer kannst Du mir den Zusammenhang zwischen der katholischen
      Kirche und dem Strafrecht mal erklären? IMHO gab es den noch
      nicht mal im Mittelalter. Die letzte Hexenverbrennung gab es
      wohl im 17. Jahrhundert. Etwa seit der Zeit wird es wohl keine
      'katholische Rechtssprechung' mehr geben. Verwechselst Du hier
      etwas mit dem Isalm? Die katholische Kirche hat schon seit
      Jahrhunderten nicht mehr die Macht, Recht zu sprechen.
      Die letzten Hinrichtungen von 'Hexen' (meist Verbrennungen am lebendigen Leibe) fanden in Würzburg (1749), Endingen (1751), Kempten (1775), Glarus (1782) und Posen (1793) statt. (1)
      (gegoogelt)

      Gruß, Geris

      • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
        Re: Korrektur Hexenverbrenung

        Hallo Geris, Die letzten Hinrichtungen von 'Hexen' (meist Verbrennungen am
        lebendigen Leibe) fanden in Würzburg (1749), Endingen (1751),
        Kempten (1775), Glarus (1782) und Posen (1793) statt. (1)
        (gegoogelt)
        Ergänzend hierzu: "Als eine der letzten der Hexerei angeklagten Frauen wurde Anna Schnidenwind am 24. April 1751 in Endingen am Kaiserstuhl hingerichtet. Vermutlich fand die letzte Hexenhinrichtung auf Reichsboden 1756 in Landshut statt. In der Schweiz wurde die "letzte Hexe", Anna Göldin, im Juni 1782 hingerichtet." (Entnommen hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Hexenverfolgung)

        Grüsse, Kris :o)

  2. Antwort von nach 11 Stunden 1 hilfreich
    Re: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

    Hallo MOH

    ein paar Vorschriften aus dem Corpus iuris Canonici:

    "Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus Unkenntnis oder Irrtum, der sich auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam [...]"

    "Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
    1° Besserungs- oder Beugestrafen [...Exkommunikation für Extremfälle, bspw. als Folge der Abtreibung; Interdikt, d.h. Exkommunikation nur zeitweilig]
    2° Sühnestrafen [...z. B. Verbot eines bestimmten Ortsaufenthalts]"

    "Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt."

    "Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.[...]"

    "Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer [...6°] des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der [...] 1324 [...]"

    "Can. 1324 —
    § 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
    1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte
    [...]
    3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete [...]
    [...]
    § 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe."

    "Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert [...]"

    Soweit der Codex.

    Der Rest ist Sache des Ortsbischofs, falls man es vor ihn trägt.
    Vergiss im übrigen nicht, dass es der Frau möglich ist, zu beichten, und ihrem Beichtvater möglich ist, sie von ihren Sünden loszusprechen. Ferner beten wir: "..vergib uns unsere Schuld, wie auch wir vergeben unseren Schuldigern..."

    Nach alldem dürfte die Frau im Sinne der Strafen des corpus iuris canonici straffrei ausgehen, allerdings ist es dem Beichtvater unbenommen, falls er bei genauem Hinhören eine Schuld erkennt oder sie sich selber für schuldig hält, entsprechende Bussen bspw. in Gestalt von Gebetsverrichtungen, guten Werken usw. zu verhängen.

    Gruss
    Mike

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

      Hallo Mike,

      Vielen Dank erst einmal für die kompetente Antwort.

      Ist eine geistige Unzurechnungsfähigkeit nach Can. 126 mit abgedeckt oder kannte/kennt man diesen Zusatnd nicht?

      Gruß

      _______________
      MOD: überflüssiges Zitat des beantworteten Artikels entfernt

      • Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

        Hallo MOH

        ich verweise Dich zunächst nochmals auf can. 1323, Abschnitt 6: "Straffrei bleibt, wer [...] des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschrift[...]1324[u. a.]."

        Die genannte Vorschrift 1324 umschreibt dann Fälle, wo der "Vernunftgebrauch" nicht ganz weg ist, aber doch zum grössten Teil eingeschränkt. Dazu gehört eine nur teilweise vorhandene geistige Unzurechnungsfähigkeit und somit der vorliegende Fall, wenn er nicht schon unter 1323 fällt, was eher zutrifft.
        Hier ist eine Ausdeutung des von Dir genannten can. 126 (betreffend Irrtum) für den vorliegenden Fall also gegeben, und geistige Unzurechnungsfähigkeit fällt im vorliegenden Fall darunter.

        Mit can. 1323 und evtl. 1324 ist aber vermutlich sogar schon alles Nötige gesagt; can. 126 ist lediglich eine zweite Variante, die ich genannt habe für jemand, der sagen möchte, es handle sich bei dem seelischen Zustand der Frau nicht um etwas, das geistige Unzurechnungsfähigkeit in strengem Sinn und für lange Zeit nach sich gezogen habe; dann kann man eben immer noch sagen, der seelische Zustand habe eine nur kurzzeitige, evtl. an sich leichtgewichtige Unzurechnungsfähigkeit, aber dadurch einen Irrtum hervorgerufen, sodass sich die zeitweilige Unzurechnungsfähigkeit dann in einem bestimmten Augenblick aufgrund des seelischen Zustandes und des Irrtums in verderblicher Weise verdichtete.

        Gruss
        Mike

  3. Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
    Re: Kirchenrecht - historisch/Gegenwart

    Kennt die katholische Rechtssprechung
    Es gibt keine katholische Rechtssprechung mehr! Auch ist die Bibel nicht das Gesetz Deutschlands! (...)

    dataf0x

    ___________
    MOD: Persönliche Beleidigung gelöscht.



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