Taufe - Pate ohne Religionszugehörigkeit

Schönen guten Tag,

bald wird mein Kind geboren, welches katholisch getauft werden soll. Nun habe ich einen liebe hilfsbreite und wundervolle Menschen, der Pate werden soll. Allerdings hat man mir gesagt, sie darf keine Patin werden, da sie der katholischen Kirche nicht angehört. Sie ist gläubig, lebt im besten Wissen und Gewissen und kann - wenn mir etwas passieren sollte - das Kind besser als andere aufziehen. Ich möchte, dass mein Kind - in einem Schadensfall meinerseits - bei ihr untergebracht wird.

Stimmt es wirklich, dass sie keine Patin werden darf?

Wird bei der Taufe tatsächlich überprüft, ob sie Kirchenmitglied ist?

Vielen herzlichen Dank

Ja, es stimmt, daß man kein kirchliches Patenamt übernehmen kann, wenn man keiner Kirche angehört. Die kath. Kirche geht für gewöhnlich sogar noch einen Schritt weiter und verlangt, daß mindestens ein Pate katholisch sein muß, dann darf ein evangelischer Zweitpate werden.

Und ja, das wird überprüft: Wer ein Patenamt übernehmen möchte, muß eine Patenbescheinigung bzw. Taufbescheinigung vorlegen.

Gruß, Martinus

und wenn die Patin bereits getauft ist, allerdings aus der katholischen Kirche ausgetreten ist? Sie kann ja ihre Taufbescheinigung vorlegen :smile:

Hallo,

nach katholischem Kirchenrecht sind Tauf- und Firmpate kirchliche Ehrenämter. Die Berechtigung, ein solches Amt auszuüben, gehört zu den aktiven Mitgliedsrechten der katholischen Kirche. Diese aktiven Mitgliedsrechte ruhen bei Menschen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Menschen, die nicht getauft sind und nicht die Erstkommunion empfangen haben, haben zunächst einmal weder aktive noch passive Mitgliedsrechte - mithin auch nicht das Recht, Pate oder Patin bei einer Taufe nach römisch-katholischem Ritus zu sein.

Ausnahmen sind allerdings möglich - und zwar, wenn der als Pate / als Patin vorgesehene Kandidat zumindest einer christlichen Kirche angehört, die Mitglied der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) ist, vgl. hier: http://www.oekumene-ack.de/Mitgliedskirchen.42.0.html. Dies ist durch einen von der Gemeinde des Paten / der Patin ausgestellten Patenschein nachzuweisen. Zulässig ist dies auch nur dann, wenn ein weiterer / eine weitere Patin eingesetzt wird (grundsätzlich genügt eine/r). Diese/r muss dann aktives Mitglied der römisch-katholischen Kirche sein.

Das hier:

kann - wenn mir etwas passieren sollte - das Kind
besser als andere aufziehen. Ich möchte, dass mein Kind - in
einem Schadensfall meinerseits - bei ihr untergebracht wird.

  • hat nun allerdings mit dem Patenamt nicht das Geringste zu tun und geht die Kirche (keine Kirche) irgend etwas an. Ein Pate hat weder das Recht noch die Pflicht dazu. Dazu solltet ihr als Eltern gemeinsam mit dem vorgesehenen Vormund von einem Notar eine Sorgerechtsverfügung nach §1777 BGB aufsetzen und bei Gericht hinterlegen lassen. Näheres dazu hier: http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=…

Freundliche Grüße,
Ralf

und wenn die Patin bereits getauft ist, allerdings aus der
katholischen Kirche ausgetreten ist? Sie kann ja ihre
Taufbescheinigung vorlegen :smile:

Taufbescheinigung reicht nicht, sie braucht dazu einen von ihrer Gemeinde ausgestellten Patenschein. Und den bekommt sie nicht, weil mit dem Austritt ihre aktiven Mitgliedsrechte (bis zu einem evt. Wiedereintritt) ruhen. Das Ehrenamt des Paten übernehmen zu dürfen, ist ein aktives Mitgliedsrecht. Näheres in meiner anderen Antwort.

Nun weiß ich mehr, bin allerdings doch verwirrt. Bei uns in der Familie hatte Patenschaft etwas mit der Verpflichtung zu tun, das Kind in Notsituationen aufzufangen, für dieses stets mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Welche Bedeutung hat denn dann die kirchliche Patenschaft?

Welche Bedeutung hat denn dann die kirchliche Patenschaft?

Das steht im Codex Iuris Canonici, Can 872:

„Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.“

Da für Deine Frage ebenfalls von Bedeutung hier noch die folgenden Canones 873 und 874:

_"Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.

Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;

4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge , zugelassen werden."_

  • dass bei einer katholischen Taufe ein Nichtkatholik streng formal gesehen nicht Taufpate, sondern nur Taufzeuge sein kann, hatte ich in meiner anderen Antwort nicht erwähnt.

Jemand, der aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist übrigens mit einer „rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet“ - er ist exkommuniziert.

Freundliche Grüße,
Ralf

Kann ich also eine getaufte, aber aus der Kirche ausgetretene, allerdings Gläubige als Taufzeuge hinzufügen, wenn ein anderer katholisch ist (Glaube ist hier ja leider zweitrangig).

Ist man also bei einem Kirchenaustritt direkt exkommuniziert? Ich war der Meinung, man ist nur ausgetreten.

http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/keine-a…

hier steht man sei nicht exkommuniziert, also kann man Taufzeuge werden, oder?

Was bedeutet Taufzeuge genau?

Apg 8, 13
Servus,

hast Du den verlinkten Artikel aus der Badischen Zeitung (die beiläufig keine Instanz des Kirchenrechtes ist) auch gelesen, insbesondere die Zeilen, die unmittelbar unter dem Bild zu lesen sind?

Unabhängig von der kirchenrechtlich eindeutigen Situation: Zur hier öfter mal diskutierten Frage, wie ein Christ ohne Kirchenzugehörigkeit gläubig sein kann, empfehle ich inhaltlich die Lektüre des dritten Glaubensartikels.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Moin,

Stimmt es wirklich, dass sie keine Patin werden darf?

da scheint es wohl einen Bemessensspielraum zu geben, denn eine Patin eines meiner Söhne war zum Zeitpunkt der Taufe aus der Kirche ausgetreten (bitte keine Diskussion warum sie trotzdem Patin werden sollte, das ist eine eigene, lange Geschichte), eine andere Patin war aber katholisch.

Wird bei der Taufe tatsächlich überprüft, ob sie
Kirchenmitglied ist?

Wir wurden bei der Anmeldung zur Taufe gefragt, welche Konfession die Paten haben, ein Nachweis wurde nicht verlangt. Ob die Angaben anschließend geprüft wurden, kann ich allerdings nicht sagen.

Gandalf

Ermessensspielraum
Hallo,

einige haben Dir die Vorschriften der katholischen Kirche genannt, aber es halten sich nicht mehr alle Pfarrer oder Angestellte der Kirche ganz strikt daran.

Gandalf hat Dir ein Beispiel genannt, bei uns war es ähnlich. Wir waren beide aus der Kirche ausgetreten, hatten unsere Tochter nicht taufen lassen, aber als Jugendliche wollte sie katholisch getauft werden.
Als Paten hatte sie sich eine unserer Freundinnen ausgesucht, die aus der kath. Kirche ausgetreten ist, dem Glauben aber verbunden blieb, und einen unserer Freunde, der evangelisch ist. Sie selbst hat zu den beiden ein enges emotionales Verhältnis.
Auf dem Gemeindebüro hat man uns gesagt, dass wir noch einen Katholiken brauchen, dann ginge alles in Ordnung - und so war es auch.

Vielleicht lag es daran, dass hier in der norddeutschen Diaspora die Katholiken offener und liberaler sind als in konservativen, streng katholischen Gegenden. Du musst Dich bei Deiner Kirchengemeinde erkundigen, wie streng oder liberal man dort mit den Bestimmungen umgeht.

Grüße
Pit

Hallo,

einige haben Dir die Vorschriften der katholischen Kirche
genannt, aber es halten sich nicht mehr alle Pfarrer oder
Angestellte der Kirche ganz strikt daran.

diese Auskunft ist falsch.

Auf dem Gemeindebüro hat man uns gesagt, dass wir noch einen
Katholiken brauchen, dann ginge alles in Ordnung - und so war
es auch.

Das ist die „Vorschrift“,und damit dem Sinn des Paten genüge
getan.
Ansonsten kannst Du noch Paten benennen welche ohne Bedeutung sind
entsprechend der Intention, welche hinter dieser „Vorschrift“ steht.

Vielleicht lag es daran, dass hier in der norddeutschen
Diaspora die Katholiken offener und liberaler …

Unsinn.

Gruß VIKTOR

1 Like

Missverständnis?
Hallo Viktor,

unsere Tochter hat drei Paten: eine Katholikin, einen Protestanten und eine aus der Kirche ausgetretene, ehemalige Katholikin. Diese dürfte nach den von Tychiades und Martinus genannten Vorschriften keine Patin sein.
Hast Du etwas missverstanden, oder ich?

Grüße
Pit

Hallo Pit

unsere Tochter hat drei Paten: eine Katholikin, einen
Protestanten und eine aus der Kirche ausgetretene, ehemalige
Katholikin. Diese dürfte nach den von Tychiades und Martinus
genannten Vorschriften keine Patin sein.
Hast Du etwas missverstanden, oder ich?

und welche Paten sind „eingetragen“ ?
Ist auch egal, Deine Tochter hat eine den „Vorschriften“ gemäße
Patin.
Die „Vorschrift“ entspricht der Intention ,daß der Pate den Getauften
im kath. Glaubensleben begleitet und stützt.
Auch „liberale“ Gesinnungen von irgendwelchen Kirchenleuten können
dies nicht kippen, weder im Norden noch im Süden der Republik.
Ziemlich genau kannst Du dies hier nachlesen (warum hast Du nicht ?)
http://de.wikipedia.org/wiki/Taufpate#Katholische_Ki…
Was Martin oder Tychiades geschrieben haben widerspricht dem nicht
und auch ich habe mich genau dahingehend geäußert.
Auch der „Bemessungsspielraum“(was immer dies auch sei) von Gandalf
greift hier nicht - es gibt ihn nicht, weder bei ihm noch bei Dir.
Du hast nicht mißverstanden sondern nur oberflächlich gelesen,oder?
Gruß VIKTOR
PS.
In der evangelischen Kirche ist das nach meinen Kenntnissen nicht
anders, nur steht dort für das „muß“ der Katholiken das „soll“
(nach Möglichkeit ??) was wohl liberale (was immer dies auch sei)
Auslegungen ermöglicht.

Hallo,

Sie ist gläubig, lebt im besten Wissen und
Gewissen und kann - wenn mir etwas passieren sollte - das Kind
besser als andere aufziehen. Ich möchte, dass mein Kind - in
einem Schadensfall meinerseits - bei ihr untergebracht wird.

In so einem Fall ist vielleicht über eine Testamentarische Absicherung (Vormundschaft) nachzudenken.

Natürlich ist dies für den Paten bindender als eine rein Kirchliche Patenschaft.
Denn so mancher kirchlicher Pate ist im laufe der Zeit das Papier nicht mehr wert auf dem er steht.

Die Kirchliche Patenschaft beinhaltet nicht automatisch das Gesetzliche Recht auf eine Vormundschaft des Kindes bei dem Ausfall der/des Erziehungsberechtigten.

Grüße
Markus

(Glaube ist hier ja leider zweitrangig).

Ganz so einfach würde ich das nicht sagen. Glaube und Kirchengliedschaft werden gemeinsam erwartet. Die Kirche überprüft das, was sie überprüfen kann: Die Mitgliedschaft. Und sie fragt nach dem, was der Pate oder die Patin versprechen kann: Den Glauben.

Daß man nun beim persönlichen Versprechen eher schummeln kann als bei einem dokumentierten Nachweis, liegt nun in der Natur der Sache. Wenn nun (um im Klischee zu bleiben) der ungläubige Nichtausgetretene sein Patenamt mit einem Versprechen beginnt, zu dem er gar nicht stehen kann, ist das zwar schade, es läßt sich aber nicht verhindern.

Und wer auf der anderen Seite sagt: Nicht die Kirche, sondern der persönliche Glaube zählt, kann sein Kind ja auch selber taufen. Dann braucht man sich auch nicht an kirchliche Regeln zu halten.

Martinus

2 Like

Hallo,

ich durfte damals die Patenschaft für das Kind meiner Freundin nicht übernehmen.

Wir teilten dem Pfarrer mit, dass ich nicht katholisch bin. Er versuchte eine Alternative zu finden. Aber als er hörte, dass ich Muslima bin, war der spass vorbei.

Ich wurde freundlich rausgeschmissen. Leider durfte ich keine Patin werden, habe es mir aber nicht nehmen lassen bei der Taufe in der Kirche anwesend zu sein.

Ich denke schon, dass die Kirchenzugehörigkeit überprüft wird, weil ja sonst jeder einfach die Patenschaft übernehmen könnte.

LG

Hallo.

Nun weiß ich mehr, bin allerdings doch verwirrt. Bei uns in
der Familie hatte Patenschaft etwas mit der Verpflichtung zu
tun, das Kind in Notsituationen aufzufangen, für dieses stets
mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Da Staat und Kirche in Deutschland getrennt sind, muss dieses nun „staatlicherseits“ geregelt werden. Ein „kirchlicher“ Pate hat hier keinerlei besondere Rechte und kann dem Kind in Notsituationen dann oft auch nicht beistehen (kein besonderes Besuchtsrecht im Krankenhaus oder gar Vormundschaft usw.)

Gruss,
Eli

Kann ich also eine getaufte, aber aus der Kirche ausgetretene,
allerdings Gläubige als Taufzeuge hinzufügen, wenn ein anderer
katholisch ist (Glaube ist hier ja leider zweitrangig).

Nur dann, wenn diese anschließend einer anderen kirchlichen Gemeinschaft beigetreten ist, die der ACK angehört. Aber das habe ich ja schon geschrieben:

„Can. 874 — § 2
Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.“

„Glaube“ wird nach christlichem Verständnis u.a. durch die Gemeinschaft (communio) mit anderen Gläubigen in einer Kirche (ecclesia) dokumentiert. Ohne diese Gemeinschaft ist es nun einmal nicht der rechte Glaube, sorry. Insofern ist der Glaube hier alles andere als „zweitrangig“.

Ist man also bei einem Kirchenaustritt direkt exkommuniziert?
Ich war der Meinung, man ist nur ausgetreten.

Da liegst Du falsch. „Direkt exkommuniziert“ war man in Deutschland bis 24.09. diesen Jahres. Seither ist man mit dem Austritt nicht „direkt“ (d.h. unmittelbar) exkommuniziert, sondern erst, wenn man der Einladung zu einem persönlichen Gespräch, die man nach Erklärung des Kirchenaustritts per Post erhält, nicht Folge leistet oder im Anschluss an das Gespräch seinen Austritt nicht widerruft. Insofern ist der von Dir weiter unten verlinkte Artikel der Badischen Zeitung schlampig recherchiert, irreführend und teilweise sogar falsch. Es wird kein „Verfahren zu einer förmlichen Exkommunikation“ eingeleitet; diese Kirchenstrafe der Exkommunikation ist dann nämlich „durch Begehen“ erwirkt. „Begangen“ wurde dann der Abfall von der Kirche (der - da unstrittig - ohne besonderes Verfahren automatisch die Exkommunikation bewirkt) entweder durch direkte Erklärung vor dem zuständigen Ortsordinarius (im Gespräch) oder durch Nichtbefolgen der Einladung zum Gespräch (konkludentes Handeln). Bis 24.09.2012 galt schon die Erklärung des Kirchenaustritts vor einer staatlichen Stelle als hinreichend konkludentes Handeln; der Vatikan bestand jedoch darauf, die Erklärung müsse vor einer kirchlichen Stelle abgegeben werden und nicht nur vor einer staatlichen. Nochmals zur Verdeutlichung: die entsprechende Willenserklärung wird mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln (Nichterscheinen bei dem Gespräch, zu dem eingeladen wird) abgegeben.

Ich habe die Sachlage und die Entwicklung, die dazu geführt hat, erst am 27.09. hier im Brett ausführlich erläutert: /t/kirchensteuer-zugehoerigkeit-zur-kirche/6991439/15

Freundliche Grüße,
Ralf