Todesstrafe in der Ns-Zeit

Von: , Frage gestellt am So, 11. Sep 2005

Hallo Geschichtsfreunde,

ich habe vor kurzem eine Diskussionen über die Todesstrafe mitbekommen. Ein Argument da gegen war, dass die Todesstrafe unter Hitler auch im eigenen Volk viel zu gebräuchlich war. Worauf diese nun aber alles stand konnte ich nicht herausfinden. Gegoogelt habe ich zu diesem Thema auch schon, aber viel zu viel gefunden und nicht allzuviel Informatives, da meist nur stand, das diese Strafe unter Hitler oft verhängt wurde. Könntet ihr mir weitere Infos zu diesem Thema geben?

Gruß
Marie

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 58 Minuten 1 hilfreich
    Re: Todesstrafe in der Ns-Zeit

    Hallo !

    Nach 1933 in die Liste der für Todesstrafen vorgesehenen aufgenommenen Delikte:

    Sprengstoffattentate.
    Brandstiftung.
    Wirtschaftssabotage : Deutsche, die ihr Vermögen ins Ausland bringen.
    Straßenraub mittels Autofallen.
    Straftaten gegen das Reich (In besetzten Gebieten).
    Bereicherung an Kleidersammlungen.
    Fingierte Bombenschäden als Versicherungsbetrug bzw zur Erreichung von Hilfsgütern.
    Landesverrat.
    Abhören feindlicher Radiosender in besonders schweren Fällen.
    Wehrkraftzersetzung (Dumme Witze erzählen z.B.).
    Verstecken von Volksfeinden (Juden, Fremdarbeiter usw).


    Das sind sicher nur ein paar Beispiele. Dazu kommen noch die ganz normalen Gründe, die Todesstrafe zu verhängen. Die aus dem BGB.
    Und die Todesstrafen, die von der Wehrmacht und Waffen-SS wegen militärischer Delikte (Fahnenflucht) verhängt wurden.

    Bilanz des Volksgerichtshofes 1934 bis 1939 :

    Todesstrafen 1934 : 4 Personen
    1935 : 9
    1936 : 10
    1937 : 32
    1938 : 17
    1939 : 36

    Bis 1939 verlief das eigentlich ganz normal.

    Ab 20. Aug. 1942 wird Roland Freisler Präsident des Volksgerichtshofes. In seiner Amtszeit steigt die Zahl der Todesstrafen von 102 (1941) auf 2097 (1944). Diese Todesstrafen waren alle politisch bedingt.

    mfgConrad

    • Antwort von nach 7 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Todesstrafe in der Ns-Zeit

      Hallo Conrad, Dazu kommen noch die
      ganz normalen Gründe, die Todesstrafe zu verhängen. Die aus
      dem BGB.
      ... da musste ich trotz des ernsten Themas doch etwas schmunzeln. So mörderisch die NS-Justiz war, aber das wäre doch etwas zu weit gegangen ...

      Gemeint war sicher der Vorgänger des StGB, das RStGB von 1871. Hier war in § 211 (und nur dort) die Todesstrafe für vollendeten Mord sowie für versuchten Mord an einem Landesherrn vorgesehen. Die Rechtslage bzgl. Todesstrafe änderte sich erst am 29.03.33 durch das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe. Dieses Reichsgesetz wurde nach und nach durch Verordnungen ergänzt (am berüchtigsten die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 05.09.39). Ab 44 pfiff man dann sowieso auf gesetzliche Grundlagen und urteilte einfach nach 'gesundem Volksempfinden'. Mit dem BGB hat das alles natürlich nichts zu tun - das BGB ist ein zivilrechtliches Gesetzbuch.

      Freundliche Grüße,
      Ralf

      • Antwort von nach 11 Stunden 1 hilfreich
        kleine Korrektur

        Die Rechtslage bzgl. Todesstrafe
        änderte sich erst am 29.03.33 durch das Reichsgesetz über
        Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.
        Die von Saruman weiter oben erwähnte Verordnung des Reichspräsidenten ist tatsächlich einen Monat älter (vom 28.02.) als die von mir genannte sog. 'Lex van der Lubbe', die auf die Verordnung explizit Bezug nimmt. Das Gesetz datierte die Anwendbarkeit des oben erwähnten § 5 der Verordnung um einen Monat vor, § 5 sollte nicht erst ab 28.02. gelten (dem Tag der Verkündung) sondern rückwirkend ab 31.01. (der Reichstagsbrand war am 27.02). Das sprach natürlich dem rechtsstaatlichen Grundsatz 'nullum crimen sine lege' Hohn (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.).

        Freundliche Grüße,
        Ralf

  2. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Todesstrafe in der Ns-Zeit

    Hallo. Worauf diese nun aber alles stand konnte ich nicht
    herausfinden.
    Das ist in §5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat festgelegt:
    "(1) Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs.2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
    (2) Mit dem Tode oder soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
    1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
    2. wer in den Fällen des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
    3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen."


    Das zu den normalen Fällen, in denen die Strafe der Tod sein konnte. Zu Kriegszeiten konnte man aber für beinahe jedes Verbrechen, dass der "Wehrhaftigkeit" Deutschlands Abbruch tat, zum Tode verurteilt werden, z.B. Wehrkraftzersetzung, Antikriegspropaganda, Desertion, Plünderung, "Flucht vor dem Feind", etc. pp.

    mfG Dirk

  3. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Todesstrafe in der Ns-Zeit

    Hallo,

    eigentlich war der reinjuristische Tatbestand doch eher nebensächlich.
    Viel wesentlicher war doch, daß fast alle zu einer längeren Haftstrafe Verurteilten nach ihrer Entlassung und alle möglichen politischen Gegner sowieso OHNE verahren und Gerichtsurteil in Schutzfaht in die KZ verfachtet werden konnten.
    Und die Todesraten dort waren enorm. Erstens wurde da fast jeder Fluchtversuch oder ernbste Verstoß gegen die Lagerordnung mit dem Tode bestraft und zweitens sind die Leute ja reihenweise an Überanstrengung gestorben, verhungert, erfroren oder mangels ärztlicher Betreuung an Krankheiten gestorben.
    Allein in Buchenwald gab es 56.ooo Tode - und ein ghazer teil davon waren deutsche politische Häftlinge bzw. Kriminelle. Und in keinem einzigen Fall starben die dort auf Grund irgend eines Gerichtsurteiles.
    Übrigens ist ja auch Thälmann von 33 bis 44 ohne jegliches verfahren oder Gerichtsurteil in Haft gewesen und dann erschossen wurden - einzig und allein auf Anweisung Himmerls, der ihn zu liquidieren befahl.

    In diuesem kontext sind die tatsächlich juristsich zum Tode Verurteileten und durch die Justiz Hingerichteten paar Tausend Mann eigentlich nur die Spitze des Eisberges.


    Gernot Geyer

  4. Antwort von nach 10 Stunden 0 hilfreich
    Re: Sondergerichte usw.

    Hallo Marie,


    zu Unterscheiden ist der Zeitraum von der "Machtergreifung Hitlers" bsi zum Kriegsbeginn 1939 und dann der Kriegszeitraum 1939 bis 1945.

    Bis 1939 blieben das Reichsgericht (und durch seine Entscheidungen gebunden) die Strafkammern und Schwurgerichte auf der schon in "Kaiserzeiten" geübten "harten Linie".....

    Was man jedoch keinesfalls übersehen sollte,sind die "Normalen" Gerichtsurteile bezüglich Einweisung in eine geschlossene Anstalt
    (Psychatrie) oder Aberkennung der "Bürgerlichen Ehrenrechte"....
    spätestesn ab 1935/1936 kamen diese nämlich faktisch auch einem
    Todesurteil gleich......

    Mit dem Kriegsbeginn und dem Vorrücken der deutschen Truppen begann dann die Zeit der "Sondergerichte".......wie viele Menschen diese wirklich auf dem Gewissen haben ,wird sich heutzutage kaum noch
    fesstellen lassen....aber mit einem "Minimum" von 50.000 Todesurteilen dürfte man wohl nicht verkehrt liegen.........

    Dazu kommen ja noch die diversen Kriegsgerichte,die ja auch etliche
    Menschen verurteilt haben....

    mfg

    Frank

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Sondergerichte usw.

      Bis 1939 blieben das Reichsgericht (und durch seine
      Entscheidungen gebunden) die Strafkammern und Schwurgerichte
      auf der schon in "Kaiserzeiten" geübten "harten Linie".....
      Hallo Frank,
      ich will die Justiz des Kaiserreiches nicht schönreden - aber ab 1871 (also "in Kaiserzeiten") gab es nur 2 Straftatbestände, für die die Todesstrafe ausgesprochen wurde - § 211 RStGB. Dies änderte sich 1933 (siehe Sarumans und mein Posting weiter unten) - insofern ist da in Bezug auf die Todesstrafe keine Kontinuität bis 1939.

      Richtig ist, dass die Zahl der verhängten Todesurteile ab 1939 extrem in die Höhe schnellte.

      Freundliche Grüße,
      Ralf

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Sondergerichte usw.

      Mit dem Kriegsbeginn und dem Vorrücken der deutschen Truppen
      begann dann die Zeit der "Sondergerichte".......wie viele
      Menschen diese wirklich auf dem Gewissen haben ,wird sich
      heutzutage kaum noch
      fesstellen lassen....aber mit einem "Minimum" von 50.000
      Todesurteilen dürfte man wohl nicht verkehrt liegen.........

      Dazu kommen ja noch die diversen Kriegsgerichte,die ja auch
      etliche Menschen verurteilt haben....

      mfg

      Frank
      Hallo Frank

      Könntest du mir mal genauer erklären, was du mit Sondergerichten und Kriegsgerichten zur damaligen Zeit genau meinst? Aus dem was du geschrieben hast, ist mir nämlich nicht ganz klar, wie du auf die Zahl von mindestens 50'000 Todesurteilen kommst. Das meiste, was die anderen Teilnehmer geschrieben haben ist mir auch bekannt, doch ich bin noch nie auf diese hohe Zahl gestossen. Hast du da vielleicht die politischen Gefangenen und Schutzhäftlinge, die in KZ's umkamen auch mitgerechnet? Man könnte ja schon sagen, dass dies einer Todesstrafe gleichkam, wie hier auch jemand erwähnte. Aber wurden diese Personen nicht meistens ohne Verfahren und Urteil in die KZ's eingewiesen?

      Gruss
      Corinne

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Sondergerichte usw.

        Hallo Corinne,


        Sondergerichte waren innerhalb des Reichsgebietes (und der angeliederten
        Bereiche) tätig und Kriegsgerichte an der Front(in der Regel).
        Auf diese Zahl komme ich,weil die Sondergerichte fast zu 98 Prozent aus
        "Linientreuen" NS-Schergen bestanden und daher wohl eine Menge Unterlagen kurz vor Kriegsende sich im wahrsten Sinne des Wortes
        "in Rauch aufgelöst" haben......

        mfg

        Frank



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