Re: Todesstrafe in der Ns-Zeit
Hallo.
Worauf diese nun aber alles stand konnte ich nicht
herausfinden.
Das ist in §5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat festgelegt:
"(1) Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs.2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
(2) Mit dem Tode oder soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
2. wer in den Fällen des § 115 Abs.2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht, sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen."
Das zu den normalen Fällen, in denen die Strafe der Tod sein konnte. Zu Kriegszeiten konnte man aber für beinahe jedes Verbrechen, dass der "Wehrhaftigkeit" Deutschlands Abbruch tat, zum Tode verurteilt werden, z.B. Wehrkraftzersetzung, Antikriegspropaganda, Desertion, Plünderung, "Flucht vor dem Feind", etc. pp.
mfG Dirk