Re^3: Zwei Haupwohnsitze für das Kind
Hallo
nein, wir streiten nicht darum :)
Na, dann ist ja schon mal gut!
habe nur heute nur bei dem sozialamt angerufen und danach
gefragt und die frau am telefon meinte sie wüßte nichts von
sowas, deswegen will ich mir bei ihr mal mit einem paragraphen
o.ä. melden.
Wohngeldansprüche bei gemeinsamer Sorge und wechselndem Aufenthalt des Kindes
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002. Vom 27.12.2001, Bundesanzeiger Nr. 11a v. 17.1.2002:
"4.34 Gemeinsames Sorgerecht
Ein Kind des Antragsstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird. Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim Empfangenden Haushalt als Zufluss, und zwar als Einnahme des Kindes, zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend §13 Abs. 2 WoGG möglich."
veröffentlicht in: "FamRZ", 2003, Heft 7
Da kommt schon mal ein Paragraph vor. Das ist von der Seite http://www.vaeternotruf.de/wechselmodell.htm.
Aber Wohngeld war nicht so das Thema, oder? Auf dieser Väternotruf-Seite steht so einiges über Doppelresidenz und auch eine Menge Paragraphen. Vielleicht druckst du dir die einfach mal aus, dann kannst du das auch zu der Sozialamt-Frau mitnehmen.
Viele Grüße
Thea