Re: Probleme mit Lehrerin
Hi,
also wenn die direkten Gespräche nichts nutzen wäre es schon sinnvoll über die Elternsprecher an die Schulleitung heranzutreten. Ferner würde ich auch vorschlagen schriftlich die wesentlichen Punkte der Schule gegenüber zu fixieren und ggf. weiter Schritte ankündigen (nicht androhen) sofern es zu keinen erkennbaren Veränderungen kommt.
Was die vielen Fehlzeiten angeht so finde ich es schlimm wenn dergleichen zu lasten der Kinder gehen sollte und wer weiss schon warum sie so oft ausfällt (könnte ja auch damit zu tun haben das sie überfordert ist). Nichts desto trotz ist es bzw kann es in der freien Wirtschaft mittlerweile ein Kündigungsgrund sein (siehe unten)
Alles in allem würde ich es mir nicht gefallen lassen (und schon gar nicht das jemand mein Kind körperlich bedroht, was übrigens eine Straftat ist)
Viele Grüße
Me
Besondere Krankheitsanfälligkeit kann krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen
Lassen häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers auf eine besondere Krankheitsanfälligkeit schließen, so kann dies eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus krankheitsbedingten Gründen rechtfertigen. Die negative Gesundheitsprognose kann der Arbeitnehmer nicht schon dadurch entkräften, dass er darlegt, dass die einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen ausgeheilt sind. Er muss vielmehr konkret vortragen, dass und warum die Ärzte für die Zukunft von einer geringeren Anfälligkeit ausgehen. Im vorliegenden Fall war die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 30 Jahre alt. Sie war seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt und hat in dieser Zeit zwei Kinder bekommen. Soweit sie sich nicht in Elternzeit befand, war sie regelmäßig an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr und damit jeweils rund drei Monate im Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Den Fehlzeiten lagen verschiedene Krankheitsursachen zugrunde. Bei den Krankheiten handelte es sich insbesondere um Infekte, Kreislaufbeschwerden, Kopf- und Rückenschmerzen, Schwindel und Erschöpfungszustände. Die Beklagte musste nahezu für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Entgeltfortzahlung leisten. Dabei liefen in den Jahren 1995 bis 2004 Kosten in einer Gesamthöhe von rund 21.500 Euro auf. Am 20. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2004. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, dass die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Krankheiten ausgeheilt seien. Deshalb fehle es an einer negativen Zukunftsprognose. Sie kam damit aber sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch für dem Landesarbeitsgericht nicht durch. Die Kündigung der Beklagten, befanden die Richter, sei aus personenbedingten (krankheitsbedingten) Gründen gemäß Paragraf 1 Abs.2 S.1 KSchG gerechtfertigt. Auch häufige Kurzerkrankungen könnten eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei dass eine negative Gesundheitsprognose bestehe, die Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geführt hätte n und es dem Arbeitgeber billigerweise nicht zugemutet werden könne, diese Beeinträchtigungen weiter hinzunehmen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Klägerin habe insbesondere die sich aus den erheblichen Fehlzeiten indizierte negative Gesundheitsprognose nicht entkräftet. Hierfür reiche die Darlegung, dass die einzelnen Erkrankungen jeweils ausgeheilt seien, nicht aus. Denn aus der Gesamtheit des Krankheitsbildes der Klägerin ergebe sich eine überdurchschnittlich hohe Krankheitsanfälligkeit. Die Klägerin, so die Richter, habe nicht dargelegt, dass diese hohe Krankheitsanfälligkeit überwunden und deshalb in Zukunft nicht mehr mit derart häufigen Kurzerkrankungen zu rechnen sei. Sie hätte konkret vortragen müssen, dass und auf Grund welcher neuen Tatsachen oder Umstände die Ärzte für die Zukunft von einer geringeren Krankheitsanfälligkeit ausgingen.