Verfassung der Bundesrepuplik Deutschland

Guten Tag,
Warum hat die Bundesrepublik Deutschland keine wirksame Verfassung, warum nur ein Grundgesetz?
Ein Besatzerrecht.

Hallo Heinzlmeier,

ohne es juristisch zu prüfen, gehen wir doch einfach mal vom Praktischen aus:

Warum hat die Bundesrepublik Deutschland keine wirksame
Verfassung,

Das Grundgesetz ist derzeit die Verfassung. Und wirksam ist es auch.

warum nur ein Grundgesetz?

Ist es nicht egal, ob „Grundgesetz“ oder „Verfassung“ darüber steht?

Es ist nirgendwo zwingend festgelegt, daß ein Staat ein Werk haben muß, über dem „Verfassung“ steht. Die Briten haben - glaub ich - keines und ihr Staat funktioniert auch.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

das Wort „Verfassung“ hat mehrere Bedeutungen. Man kann sehr wohl, so wie es in der BRD auch geschieht, das GG unter dem Oberbegriff der Verfassungen sehen, denn es dient nun mal faktisch als eine solche.
Besatzungsrecht, ja zweifellos, und manche Menschen würden den Begriff „Verfassung“ mit „Souveränität“ verknüpfen, aber das ist ein weites Feld.

Gruß

Marzeppa

angeblich noch gültiges Besatzungsrecht
Hallo,

Besatzungsrecht, ja zweifellos, und manche Menschen würden den
Begriff „Verfassung“ mit „Souveränität“ verknüpfen, aber das
ist ein weites Feld.

Deutschland ist seit 1990 souverän und Besatzungsrecht gilt in dem Sinne, wie Du es meinst, ebenfalls nicht mehr. Es gelten lediglich noch einige Klauseln aus dem sog. Überleitungsvertrag, die lediglich für Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kriegsfolgen bzw. Besatzungszeit sorgen sollen. Eine tatsächliche Einschränkung der Souveränität Deutschlands bedeuten sie nicht.

Hier eine Zusammenstellung der noch weiterhin gültigen Abschnitte des Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“) und dann anschließend die Zitate der Klauseln:

ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER TEIL: Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4

Und nun die Zitate aus dem Vertrag:

Erster Teil, Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern,(…)
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck „Rechtsvorschriften“ umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
(5) Der Ausdruck „Besatzungsbehörden“, wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.

Erster Teil, Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Erster Teil, Artikel 3
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:
(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.

Erster Teil, Artikel 5
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.
(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.

Erster Teil, Artikel 7
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
Erster Teil, Artikel 8
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;
(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;
© von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;
(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;
Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.

Anhang des Dritten Teil, Artikel 3
(5) (a) Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
Anhang Dritter Teil, Artikel 6
3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.

Sechster Teil, Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
(2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen Besatzungsmächte Osterreichs Parteien sind, oder die in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Osterreich getroffen werden.
(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.

Siebenter Teil, Artikel 1
Die Bundesrepublik verpflichtet sich:
(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) © (gestrichen)
(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;
(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen Gräbern zu erleichtern;
(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.

Siebenter Teil, Artikel 2
Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.

Neunter Teil, Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.

Zehnter Teil, Artikel 4
Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

Hallo,
weil sie 1990 zu faul waren eine zu machen und sie dem deutschen Volk zur Entscheidung vorzulegen, wie es bis dahin noch in der Präambel des Grundgesetzes stand. Statt dessen hat man einfach die Präambel geändert.

Cu Rene

guten morgen,

ursprung des grundgesetzes sind die unseligen gespräche der amerikanischen militärregierung mit dem damaligen kabinett adenauer.

adenauer galubte nicht an eine zukunft deutschlands als souveräner staat.er glaubte an eine einbettung deutschlands in einer art völkerbund. nur durch massive intervention der amerikanischen regierung war das kabinett adenauer bereit zeitweilig eine regierung zu bilden.eben unter der prämisse dass nur ein „grundgesetz“ gelten solle,aber keine verfassung.ein grundgesetz stelle eben nur eine vorübergehende ordnung dar.es war seine hoffnung, dass diese regierung keine 4 jahre bestand haben werde.
die weiteren militärischen spannungen der siegermächte in der folge begünstigten dann letztendlich den fortbestand der republik.es war nun wichtig, sich gegen den sozialismus zu positionieren.daher musste schnellstmöglich eine regierung installiert werden.dies nahm groteske formen an. adenauer wurde förmlich per dekret gezwungen seinem amte entsprechend zu repräsentieren und seinen geschäften nachzukommen.
denn er wollte kein amt in dieser neuen republik bekleiden.die amerikanische regierung sah aber keine alternative, da die meisten führungspersonen politisch belastet waren.

Bartholomäus

Hallo,

ursprung des grundgesetzes sind die unseligen gespräche der
amerikanischen militärregierung mit dem damaligen kabinett
adenauer.

bleibt nur meine maßlose Verwunderung, wie ein Kabinett auf die Entwicklung einer Verfassung Einfluß genommen haben soll, die vor seiner Ernennung in Kraft trat. darüber hinaus ist noch festzuhalten, daß Adenauer nicht einmal am Verfassungskonvent teilnahm, der die Grundzüge des Grundgesetzes festlegte.

Gruß
C.

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guten tag,

ich hatte etwas vorgegriffen.seine einstellung zur republik war aber unverrückbar. er konnte sich eine verfassung mit artikeln von ewigkeitsbestand nicht vorstellen.

im september 1948 tagten 65 Abgeordneten in der ehemaligen Pädagogischen Akademie in Bonn, entsandt von den Landtagen.
später war adenauer dann schließlich präsident des parlamentarischen rates.

nun aber zur allgemeinen frage grundgesetz-verfassung:
dass das grundgesetz nicht das perfekte instrument für unsere verfassungswirklichkeit ist, wie es gerne dargestellt wird, wird ja gerade von denen, die nicht müde werden, das zu betonen, immer aufs neue festgestellt, nämlich dann, wenn von interessierter seite (z.B. vom ehem. „Verfassungsminister“ Schäuble) wieder mal eine grundgesetzänderung gefordert wurde. meines wissens wurde das GG bereits 59 mal „nachgebessert“.

wenn auch der vorschlag des Herrn Münteferung, das GG durch eine verfassung gem. Artikel 146 GG zu ersetzen vermutlich nur wahlkampfgetöse zur gewinnung von stimmen aus der ehemaligen DDR war, war er in der Sache trotzdem richtig.

diese verfassung sollte denn auch ergänzungen mit „Ewigkeitsbestand“ haben, wie anpassung der allgemeinen menschenrechtskonventionen an den stand der ohnehin ratifizierten UN-Konvention, ebenso wie auch die gleichstellung gleichgeschlechtlicher paare, die im GG nicht enthalten ist usf.

meiner überzeugung, ist die einberufung einer verfassunggebenden Versammlung mehr als überfällig.

bartholomäus

meines wissens wurde das GG bereits 59 mal „nachgebessert“.

Recht, ob einfaches Gesetzes- oder Verfassungsrecht wird ständig geändert (nicht „nachgebessert“). Das ist normal und auch so vorgesehen, da sich politische, wirtschaftliche, ehtische und gesellschaftliche Zustände ändern. Die Verfassung (und das GG ist eine) sieht das ja ausdrücklich selbst vor. Recht, das unabänderbar ist, ist mit Ausnahmen (siehe etwa Art. 79 III GG) nicht fähig, Grundlage gesellschaftlichen Zusammenlebens zu sein.

Wenn man bestimmte Änderungen nicht gut findet, sollte man dieses direkt benennen. Das ist dann aber eine rechtspolitische und keine verfassungsrechtliche Diskussion.

wenn auch der vorschlag des Herrn Münteferung, das GG durch
eine verfassung gem. Artikel 146 GG zu ersetzen vermutlich nur
wahlkampfgetöse zur gewinnung von stimmen aus der ehemaligen
DDR war, war er in der Sache trotzdem richtig.

Warum? Was wäre denn besser, wenn wir eine andere Verfassung hätten, über der dann auch der Name „Verfassung“ stünde. Wer eine solche Behauptung aufstellt, sollte auch darlegen können, was an dem bestehenden Recht konkret schlecht ist und wie es besser aussehen sollte. Nur ändern, um zu ändern, ist unsinnig.

diese verfassung sollte denn auch ergänzungen mit
„Ewigkeitsbestand“ haben,

Das hat das GG bereits. Wenn Ihnen die darunter fallenden Regelungen nicht ausreichend sind, können sie sich politisch um eine 2/3 Mehrheit bemühen, die den Anwendungsbereich des Art. 79 Abs. 3 GG vergrößert. Noch immer wissen wir aber nicht, was konkret gemeint ist.

wie anpassung der allgemeinen
menschenrechtskonventionen an den stand der ohnehin
ratifizierten UN-Konvention, ebenso wie auch die
gleichstellung gleichgeschlechtlicher paare, die im GG nicht
enthalten ist usf.

Dazu braucht es keiner neuen Verfassung, weil diese Inhalte dem GG ohnehin inhärent sind oder, siehe gleichgeschlechtliche Paare, eben so nicht aufgenommen wurde, bzw. nicht angewendet werden, was aber eine politische Entscheidung ist. Wenn Sie eine bestimmte Änderung in dieser Hinsicht wünschen, wird eine neue Verfassung darin entweder genau so viel oder genau so wenig helfen, wie eine verfassungsändernde Entscheidung unter dem GG, da es in beiden Fällen allein um politische Mehrheiten geht. Der Sinn einer neuen Verfassung erschließt sich also auch vor diesem Hintergrund nicht.

meiner überzeugung, ist die einberufung einer
verfassunggebenden Versammlung mehr als überfällig.

Leider ist Ihren Ausführungen noch immer nicht zu entnehmen, worauf diese Überzeugungen tatsächlich inhaltlich beruhen, also was an dem derezeitigen GG konkret (welche Artikel, welche genauen Inhalte?) falsch ist und wie das allein durch eine neue Verfassung behoben werden würde. Dem gegenüber stünden immense Kosten und erhebliche Rechtsunsicherheit, da die bestehende Verfassungsrechtsprechung-, Literatur und -Dogmatik nicht mehr angewendet werden könnte und alles von Null an in jahrzehntelanger Arbeit neu aufbereitet werden müsste.

Gruß
Dea

Hallo,

ich hatte etwas vorgegriffen.seine einstellung zur republik
war aber unverrückbar.

seine Einstellung war weitgehend irrelevant, weil er am Verfassungskonvent nicht teilgenommen hat. Der spätere Parlamentarische Rat hat die Leitlinien des Konvents umgesetzt und nicht wesentliches geändert. Daß die BRD ein Provisorium sein sollte, wurde schon in der Zeit vor dem Konvent diskutiert und am Ende in Koblenz (Rittersturz-Konferenz) im August 1948 beschlossen und da war Adenauer m.W. auch nicht dabei.

Kurz: Adenauer war nicht Übervater des Grundgesetzes.

nun aber zur allgemeinen frage grundgesetz-verfassung:
dass das grundgesetz nicht das perfekte instrument für unsere
verfassungswirklichkeit ist, wie es gerne dargestellt wird,
wird ja gerade von denen, die nicht müde werden, das zu
betonen, immer aufs neue festgestellt, nämlich dann, wenn von
interessierter seite (z.B. vom ehem. „Verfassungsminister“
Schäuble) wieder mal eine grundgesetzänderung gefordert wurde.
meines wissens wurde das GG bereits 59 mal „nachgebessert“.

Wie schon geschrieben, ist die Änderung einer Verfassung nichts außergewöhnliches. Wenn man sich anschaut, was geändert wurde, erkennt man auch, daß nur selten an den Grundrechten etwas geändert wurde.

Ansonsten siehe Artikel von Dea. Du solltest Roß und Reiter nennen, wenn Du das Grundgesetz kritisierst.

Gruß
C.

guten tag,

Sie haben mich leider mißverstanden.

zweifellos ist unser grundgesetz eine erfolgsgeschichte.diese 60 jahre markieren in der tat einen meilenstein in der deutschen geschichte.
föderalistische struktur,rechtssicherheit,menschenrechte…alles das ist grundsätzlich gegeben.
darf es aber sein, dem geiste des art.146 nicht zu entsprechen?

es gibt aber nach wie vor den auftrag des Artikel 146 GG.in der zeit der wiedervereinigung von kohl am liebsten aus dem GG gestrichen.
historisch besteht nicht der geringste zweifel, dass der artikel 146 von den vätern und müttern des GG als auftrag gedacht war, möge man das das auch heutzutage vielerorts bestreiten.

just zu diesem historischem moment hätte man im sinne von Art. 146 handeln müssen.nämlich beitritt nach Art. 23 GG und folglich nach wiedervereinigung eine verfassungsgebende versammlung einberufen.diese wäre dann in die lage versetzt wordem, ohne äusseren zeitdruck die ausarbeitung einer gesamtdeutschen verfassung im sinne von Art.146 zu vollenden.damit hätte man nicht nur das verfassungsrechtliche versprechen von 1949 eingelöst,sondern auch der bevölkerung der DDR ,die die chance zur wiedervereinigung ja erst herbeigeführt hat,gelegenheit zur mitsprache bei der regelung der staatrechtlichen verhältnissse in gesamtdeutschland gegeben.

es ist doch überaus wünschenswert, wenn grundwerte gerade heute wieder neu in unser bewußtsein gebracht werden und auch,wie Sie schon betonten,am zeitenlauf orientiert sind.

wir sollten also dem Art.146 genüge tun und dem volke in freier entscheidung anheim stellen, eine verfassung zu legitimieren und zu vollenden.

Bartholomäus

Hallo,

ich versuche mir vorzustellen, wie ein solches Gremium mit dem Auftrag, einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten, zusammengesetzt werden und sein würde. Da würde es wahrscheinlich noch ganz anders zugehen als bei der Persionalie Chefredakteur des ZDF.
Hinter diesem Gremium stünde auch, im Unterschied zum Parlamentarischen Rat, keinerlei Druck, etwas auf die Beine zu stellen, was besser als der vorhandene Regelungsstand wäre. Das damalige Besatzungsregime durch ein eigenes Regelwerk abzulösen war doch ein echter Antrieb und Ansporn. Dem gegenüber haben wir heute existierend ein funktionierendes Staatswesen, um dessen Grundgesetz, das in Details fortlaufend angepaßt wird, uns viele beneiden.

Eine Neuauflage eines Parlamentarischen Rates würde sich von den (wechselnden) Einflüssen der Tagespolitik kaum befreien lassen und deshalb in absehbarer Zeit nicht zu einem präsentablen Ergebnis kommen. Vor einer solchen Pleite sollten wir uns bewahren.
Wir kriegen ja noch nicht einmal eine Neuordnung der Wahlkreise zustande, von den Ländern ganz zu schweigen.

Zur Legitimation:
Den Gebrauch über 60 Jahre hinweg ohne wirklich markante Änderungen halte ich für ausreichende Legitimation in der Art eines stillen Plebiszits.

Seien wir froh um das, was wir haben, achten und pflegen wir es.

Gruß
Cassius

Danke für die Zitate.
Die darin enthaltenen Schachtelteufel und Sprengsätze werden wir heute im Rahmen dieses Forums genausowenig qualifiziert besprechen können, wie das in der Vergangenheit geschehen ist.
Gleichwohl treten vielen Deutschen die Souveränitätsdefizite der BRD entgegen. Um das zu spüren, braucht man noch nicht einmal Interesse für zeitgeschichtliche Thematiken zu entwickeln.

Gruß

Marzeppa

Ich habe Sie tatsächlich genau richtig verstanden.

Die Ansicht, man müsse eine neue Verfassung schaffen, nur, weil eine Regelung des GG dieses ermöglicht oder vielleicht sogar als Ziel definiert, und ohne, dass es irgendeinen tatsächlichen Grund für ein solches Unterfangen gibt, halte ich für abwegig.

Wir haben eine Verfassung, die funktioniert und sich bewährt hat. Weshalb man jetzt 60 Jahre, wie Sie es selbst sagen „Erfolgsgeschichte“ mit einer Verfassung, die funktioniert und einen soliden dogmatischen und durch Rechtsprechung bereiteten Unterbau hat, über den Haufen werfen sollte, nur, weil man es kann, ist mir nicht erklärlich. Ich halte es vielmehr juristisch und finanziell für blinden Aktionismus, der lediglich Kosten verursachen und Schaden anrichten kann.

Der tatsächliche Vorteil udn Nutzen eines solchen Unterfangens, der die erheblichen Nachteile, Probleme und Unsicherheiten, die es mit sich bringt, überwiegen soll, erschließt sich mir nicht.

Gruß
Dea

Hallo,

Die darin enthaltenen Schachtelteufel und Sprengsätze werden
wir heute im Rahmen dieses Forums genausowenig qualifiziert
besprechen können, wie das in der Vergangenheit geschehen ist.

man muß sie einfach nur lesen. Es geht, glaub mir.

Gleichwohl treten vielen Deutschen die Souveränitätsdefizite
der BRD entgegen.

Es gibt keine Defizite, auch wenn es in gewissen Kreisen immer wieder behauptet wird. Daß sich davon manche verunsichern lassen, läßt sich nicht vermeiden. Manche Menschen sind halt für derartigen Unfug empfänglich.

Gruß
C.

es fällt auf, dass oft von kosten und unwägbarkeiten im zusammenhang einer debatte über eine legitimierung der verfassung gesprochen wird.
gemessen an den sonstigen kosten unserer republik,wären diese allerdings verschwindend gering.allein die heutzutage übliche überhäufung unseres verfassungsgerichts mit einsprüchen kostet ein vielfaches.
man erkennt an der spontanen,hochemotionalen reaktion der politik in der schweiz (aber auch hierzulande!), als das volk sich gegen minarette aussprach:
dahinter versteckt sich die urangst ,das volk könnte sich für „etwas anderes“ entscheiden als vorgesehen.(es war tatsächlich so,wie wir wissen.was allerdings keineswegs den untergang der religionsfreiheit bedeutet.es beflügelt nun die debatte.)

unser GG ist eine erfolgsgeschichte,ohne zweifel.die frage muss aber erlaubt sein:
worin ist diese dann begründet, wenn nicht in dem glauben des bürgers
an den garanten seiner freiheit dem GG,am glauben an die demokratie?
es gibt stimmen, die sagen: die deutschen sind nur solange demokratiefreundlich,solange es ihnen wirtschaftlich gut geht.demnach hätten wir nun die erste wirkliche bewährungsprobe unserer demokratie vor uns.
so wird wohl einigen skeptikern und politikern in erwartung des volkes meinung etwas mulmig in der magengegend.

Bartholomäus

Keine Defizite
Du hast recht, wenn man zugesteht, dass auch der Verzicht auf Selbstbestimmung „souverän“ sein kann, und die BRD eben dieses leistet.
Ob nun aber der Verzicht auf Selbstbestimmung selber selbstbestimmt ist?

Gruß

Marzeppa

In einer richtigen Verfassung des deutschen Volkes muß doch nicht unbedingt immer das Gegenteil drinstehen von dem, was im GG steht!

Gruß

Marzeppa

Du hast recht, wenn man zugesteht, dass auch der Verzicht auf
Selbstbestimmung „souverän“ sein kann, und die BRD eben dieses
leistet.

Auch wenn Du es tausendmal wiederholst: es gibt keinen Verzicht auf Selbstbestimmung. Deutschland ist souverän. Punktum.

C.

In einer richtigen Verfassung des deutschen Volkes muß doch
nicht unbedingt immer das Gegenteil drinstehen von dem, was im
GG steht!

Wenn das gleiche darin stünde, was jetzt auch schon darin steht, wäre eine Neufassung überflüssig. Wenn Du mit Deinem Verbesserungsvorschlag nicht konkreter wirst, könnte man meinen, daß Du nörgelst um des Nörgelns Willen.

Gruß
C.