Hundesteuer - Landeshundeverordnung

Hallo,

mal eine Frage, ich wohne in Soest und habe jemanden mit einem Dobermann Welpen kennengelernt. Nun wollte ich wissen ob sie eine erhöhte Hundesteuer zahlen muss. Hier in NRW ist der Dobermann ein Hund der Anlage 2. Aber in der Hundesteuerverordnung der Stadt Soest werden nur 10 „gefärliche“ Hunde aufgefüht, der Dobermann jedoch nicht! Kann mir nun jemand sagen, ob man nun eine erhöhte Steuer zahlen muss oder nicht. Und was ist mit den ganzen anderen Voraussetzungen? Wo ist der Unterschied bei den Hunden der Anlage 1 und 2??

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!!!

Iris

Hi!

Dobermann ein Hund der Anlage 2. Aber in der
Hundesteuerverordnung der Stadt Soest werden nur 10
„gefärliche“ Hunde aufgefüht, der Dobermann jedoch nicht! Kann
mir nun jemand sagen, ob man nun eine erhöhte Steuer zahlen
muss oder nicht.

Ruf doch mal beim Bürgerbüro an, die sollten dir weiterhelfen können - Tel: (0 29 21) 1 03-21 21. Und wenn die dir nicht helfen können, gehe ich davon aus, dass sie wissen, wer helfen kann.

Gruss,
Julia

Hallo Julia,

die Idee hatte ich auch schon, doch da es mich persönlich nicht betrifft und habe ich gehofft das ihr mir hier weiterhelfen könnt.
Aber trotzdem Danke!

MfG Iris

Ruf doch mal beim Bürgerbüro an, die sollten dir weiterhelfen
können - Tel: (0 29 21) 1 03-21 21. Und wenn die dir nicht
helfen können, gehe ich davon aus, dass sie wissen, wer helfen
kann.

Gruss,
Julia

Hallo,

hier muss man zwischen Landeshundegesetz und Hundesteuerverordnung unterscheiden. Zuerst zum Landeshundegesetz:

Anlage 1 und 2 gibt es nicht mehr, denn die Verordnung ist jetzt ein Gesetz (seit 01.01.2003).

Anlage 1 Landeshundeverordnung = § 3 Abs. 2 LHundG NRW, 4 sogenannte Kampfhunderassen und deren Mischlinge.

Anlage 2 Landeshundeverordnung = § 10 Abs. 1 LHundG NRW, weitere sogenannt „potentiell gefährliche Rassen“ zusammenhanglos von Ahnungslosen aufgelistet. Der Dobermann ist übrigens in NRW nicht darunter!

In NRW gibt es noch zusätzlich die Kategorie 20/40 (also Hunde schwerer als 20 kg und/oder höher als 40 cm), das ist dann § 11 Abs. 1 LHundG NRW.

Ein Sonderfall sind sogenannte „gefährliche Hunde“, also solche die schonmal auffällig geworden sind, egal welche Rasse.

Je nach Kategorie in die das Tier gehört, gibt es mehr oder weniger scharfe Auflagen:

Gruppe 1 (4 „Kampfhunde“-Rassen):

  • Führungszeugnis des Halters,
  • Mikrochip
  • Tierhalterhaftpflicht
  • Sachkundenachweis beim Amtsveterinär
  • Nachweis der ausbruchssicheren Unterbringung
  • Nachweis des besonderen Interesses (warum gerade so ein Hund)
  • Leinen- und Maulkorbpflicht (in Ausnahmefällen Befreiung davon möglich)

Gruppe 2 (Rasseliste Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu):
wie Gruppe 1, nur dass man die Sachkundeprüfung nicht beim Amtsvet machen muss und es keine besondere Genehmigung braucht

Gruppe 3 (20/40 Hunde):

  • Mikrochip
  • Tierhalterhaftpflicht
  • Sachkundenachweis

Gruppe 4 (Hund ist schonmal auffällig geworden)

  • wie Gruppe 1, aber Leinen/Maulkorbbefreiung nicht möglich

Für einen Dobermann treffen demnach in NRW nur die Punkte für die 20/40 Hunde zu.

Hier das komplette Gesetz zum nachlesen:
http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbra…

Die Hundesteuer wird von den Kommunen selbst festgelegt und hat nichts direkt mit dem Landeshundegesetz zu tun. Es ist aber oft so, dass „Kampfhunde“ teurer sind. Leider konnte ich die Hundesteuerverordnung von Soest nicht online finden. Wenn Du es genau wissen willst, kannst Du Dich beim Ordnungsamt erkundigen.

Gruß,

Myriam

Hallo Myriam,

vielen Dank für deine Antwort :smile:
Hatte nämlich selbst nix aktuelles gefunden. Jetzt werd ich mir das neue Gesetz erstmal durchlesen und abspeichern!

MfG Iris

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