Landeshundegesetz

Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Do, 7. Okt 2004
Im Landeshundegesetz NRW steht unter anderem, dass Hunde "in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche" an der Leine zu führen sind.
Aber was genau sind der Allgemeinheit zugängliche Park-, Garten- und Grünanlagen?? Was ist mit Feld- oder Waldwegen? Darf der Hund dort frei laufen, oder darf er es nicht, weil es der Allgemeinheit zugänglich ist? Gibt es dazu was im Netz??
Galli

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 25 Minuten 0 hilfreich
    Re: Landeshundegesetz
    Dazu mußt Du leider noch die Ausführungen der einzelnen Kreis und/oder Städte studieren!!! Da wird noch viel mehr eingeschränkt.....
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    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Landeshundegesetz
      Hallo, Dazu mußt Du leider noch die Ausführungen der einzelnen Kreis
      und/oder Städte studieren!!! Da wird noch viel mehr
      eingeschränkt.....
      ja, schon ein starkes Stück, dass der süße Schatz nicht auf den Kinderspielplatz scheißen darf.

      Gruß

      Johannes
      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Landeshundegesetz

        ja, schon ein starkes Stück, dass der süße Schatz nicht auf
        den Kinderspielplatz scheißen darf.

        Das war ja wohl jetzt ein Kommentar das überhaupt nicht nötig war... Ein rücksichtsvoller Hundebesitzer wird das seinem Hund eh verbieten, geschweige denn über Kinderspielplätze laufen.

        Außerdem wird wirklich viel eingeschränkt und je nach Gemeinde ist das sehr unterschiedlich. Aber um ehrlich zu sein ich wüsste es hier auch nicht so genau. Aber hier sagt auch kaum einer was gegen einen frei laufenden Hund, solange es nicht in Wohnsiedlungen ist. (Außer diese komischen Hundebesitzer, die denken ein Hund gehört sein Leben lang an die kurze Leine*lol*).
        bye frieda
      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Landeshundegesetz
        Dazu mußt Du leider noch die Ausführungen der einzelnen Kreis
        und/oder Städte studieren!!! Da wird noch viel mehr
        eingeschränkt.....
        ja, schon ein starkes Stück, dass der süße Schatz nicht auf
        den Kinderspielplatz scheißen darf.
        Kannst Du mir mal verraten, was Du mit Deiner "Werbebotschaft" bezweckst?????

        Was willst Du uns allen hier sagen????

        Was hat mein Posting damit zu tun????
  2. Antwort von (abgemeldet) nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Landeshundegesetz
    Hallo,

    ein Park ist ein Park ist ein Park ;-) Also eine der Allgemeinheit zugängliche künstlich angelegte Grünanlage, so mit gemähtem Rasen usw.

    Leider sind die Vorschriften je nach Gemeinde noch unterschiedlich. Bei uns (Neuss, NRW) darf auf Feldwegen abgeleint werden, im Wald, in Parks und an allen Wegen am Wasser nicht. Ausnahme sind die Rheinwiesen.

    Im Zweifelsfalle wende Dich an die Stadtverwaltung (Ordnungsamt, glaube ich), die haben meist eine Positivliste mit Gebieten, wo Freilauf erlaubt ist.

    In diesem Zusammenhang hier mein heißer Dank an unwissende Politiker, hysterische Hundefürchter und rücksichtslos blöde Hundebesitzer, die uns diesen ganzen Mist eingebrockt haben.

    Gruß,

    Myriam
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