Landeshundegesetz
Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Do, 7. Okt 2004
Im Landeshundegesetz NRW steht unter anderem, dass Hunde "in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche" an der Leine zu führen sind.
Aber was genau sind der Allgemeinheit zugängliche Park-, Garten- und Grünanlagen?? Was ist mit Feld- oder Waldwegen? Darf der Hund dort frei laufen, oder darf er es nicht, weil es der Allgemeinheit zugänglich ist? Gibt es dazu was im Netz??
Galli
Aber was genau sind der Allgemeinheit zugängliche Park-, Garten- und Grünanlagen?? Was ist mit Feld- oder Waldwegen? Darf der Hund dort frei laufen, oder darf er es nicht, weil es der Allgemeinheit zugänglich ist? Gibt es dazu was im Netz??
Galli
