Tierschutzgesetz in Bezug auf Katzen
Von: , Frage gestellt am Do, 4. Nov 1999
Hallo Rassekatzen-Liebhaber und Züchter,
der Sachverständigenausschuß beim BML hat sein Gutachten zum § 11b dem Ministerium im Sommer vorgelegt und der Herr Bundesminister hat dies Gutachten inzwischen gebilligt. Damit ist für alle Katzenzüchter verbindlich, daß z.B. kein Elterntier ohne eindeutiges Identifizierungsmerkmal ( CHip oder Tätowierung ) mehr verpaart werden darf. Ferner muß eineUltraschalluntersuchung auf PKD vorliegen. Beides muß im Stammbaum der Eltern eingetragen werden. Der Stammbaum muß fälschungssicher sein ( eingeschweißt )
Ein Jungtier muß vor Abgabe an den Käufer vom Züchter gechipt werden. Die Chipnr. muß im Stammbaum eingetragen werden. Erst wenn 3 Generationen durch die Ultraschalluntersuchung gegangen sind, kann davon ausgegangen werden, daß kein PKD-positives Tier aus Versehen "negativ" getestet worden ist.
Den Katzenvereinen wird im gutachten empfohlen, Vorkehrungen zu treffen, daß alle
Katzen mit Chip versehen werden und zu jedem Tier ein Ultraschallergebnis vom Züchter vorgelegt wird und vom Verein gespeichert wird, damit die Tiere, die fälschlicherweise negativ begutachtet worden sind in der nächsten Generation auffallen und nachträglich aus der Zucht genommen werden kann.
Bitte kaufen Sie nur von solchen Züchtern eine Rassekatze, die Ihnen die PKD-Untersuchungen und die Kenntlichmachung durch Chip auf dem fälschungssicheren Stammbaum nachweisen können.
Den Amtstierärzten ist die Handhabung in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift inzuwischen bekannt und sie wird in ganz Deutschland gehandhabt
grüsse
Winfried
