Nanü
Tinchen
Hallo Tinchen
So fährst du mir einfach über den Mund, bzw die Hand ? 
Dann hättest du deine Aussage auch begründen sollen.
So sieht´s die EnEV
• Echte bauliche Nachrüstungsverpflichtungen:
Oberste Geschossdecken, die nicht begehbar, aber zugänglich sind und
über beheizten Räumen mit normalen Innentemperaturen liegen (z. B.
Dachspitz, Kaltdach), müssen bis zum 31.12.2006 so gedämmt werden,
dass deren Wärmedurchgangskoeffizient U 0,3 W/m²K nicht überschreitet
(§ 9 Abs. 3 EnEV). Ausgenommen sind Wohngebäude mit bis
zu 2 Wohnungen, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Erst 2
Jahre nach einem Eigentümerwechsel wird die Nachrüstung fällig.
• Bedingte Nachrüstungsanforderungen:
Anhang 3 EnEV enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, die dazu
führen, dass die neuen bzw. sanierten Außenbauteile die Höchstwerte
der Wärmedurchgangskoeffizienten der Tabelle 1 des Anhangs 3 EnEV
einhalten müssen. Voraussetzung ist im allgemeinen die Ersetzung, der
erstmalige Einbau oder die Erneuerung („Sanierung“) von Bauteilen in
einer dort beschriebenen Weise. Die betroffenen Bauteile sind Außenwände,
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster, Außentüren, Decken,
Dächer und Dachschrägen, Wände und Decken gegen unbeheizte
Räume und gegen Erdreich, sowie Vorhangfassaden.
Und hier noch Link zu Anhang 3:
http://141.51.43.66/Informationen/EnEV-FAQ/8enev_anh…
Gruß
Nelsont
P.S.: Da müßte ich mich aber schwer täuschen wenn das nicht stimmt; zumindest wenn die Ausnahmen (Ausgenommen sind Wohngebäude mit bis
zu 2 Wohnungen, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Erst 2
Jahre nach einem Eigentümerwechsel wird die Nachrüstung fällig) hier greift.
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