Hallo,
hatte gestern abend ein Problem. Von meiner Fußbodenheizungsverteilung im Obergeschoß meines Einfamilienhauses ist einAbgang abgebrochen. Direkt am Verteiler.
Die Heizung läuft jetzt1 1/2 Jahre. Muß für diesen Schaden der Installateur noch haften, sprich kostenlos raparieren?? Oder muß ich die Kosten übernehmen.
Der Installateur hat die kompletteSanitär und Heizugsinstalltion gemacht.
Danke.
Gruß
Anton
Hallo,
ja nach VOB 2 Jahre und nach BGB 5 Jahre.
Anrufen und den defekt schildern,wenn er nicht will,was ich nicht glaube,alles schriftlich machen und eine Frist setzten.
Hallo,
ja nach VOB 2 Jahre
4 Jahre, sofern es nicht um drehende / elektrische etc.-Teile handelt.
Gruß
Der Franke
Hallo,
Die Verjährung der Mängelrechte ist in § 13 VOB/B geregelt. Die Verjährung beträgt für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Hallo,
Die Verjährung der Mängelrechte ist in § 13 VOB/B geregelt.
Die Verjährung beträgt für Bauwerke 4 Jahre,
Der Installateur hat die komplette Sanitär und Heizugsinstalltion gemacht.
Dies dürfte bei diesem Umfang hier zutreffen. „Bauwerk“ bezeichnet in der VOB nicht nur das Gebäude an sich, sondern auch wesentliche Bestandteile wie z.B. Heizungsanlage, Sanitäranlage usw.
Ich schau morgen abend nochmal in entsprechenden Kommentaren nach, habs nicht zur Hand (bevor ich Murks erzähle).
Gruß
Der Franke
Hallo,
habs nochmal nachgelesen in einem Kommentar zur VOB:
4 Jahre für Bauwerke: alle vertraglichen Verpflichtungen, die sich auf Errichtung, Veränderung, Erweiterung oder den Erhalt des Bauwerks beziehen.
2 Jahre für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, …
2 Jahre für vom Feuer …
1 Jahr für feuerberührte …
Die Gesamtinstallation einer Heizungsanlage in einem Gebäude fällt unter den erstgenannten Punkt. Wobei Teile aus der Anlage, die dem zweiten Punkt unterliegen, auch unter selbigen fallen (z.B. Regelung, nicht aber die Installationsverrohrung). Austausch eines Kessels innerhalb einer Gesamtanlage bedeutet wiederum 2 Jahre Gewährleistung. Allgemeiner: Technische Verbesserung, Ausbesserung oder Erneuerung von Teilen einer bestehenden Anlage.
Soweit meine Kenntnisse.
Gruß
Der Franke