Hallo,
meine Frage hat leichte Berührungspunkte mit dem Mietrecht. Der Schwerpunkt liegt aber auf technischer Seite.
Ich habe eine sog. Gas- Kesseltherme (Cerastar). Nun gibt es die Heizkostenverordnung § 9.
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9.html
Dort heißt es: Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden…
Das trifft doch auf eine Gasetagenheizung wie meine zu, denke ich?
Falls ja.
Vielleicht hat ja jemand Lust, sich die Mühe zu machen und die einzelnen Berechnungen der Verordnung anzuschauen. *hoff*
Welche Berechnung müsste angewandt werden, wenn z.B. die Whg. mit Wasserzählern ausgestattet ist, und man den Anteil des verbrauchten Wassers das erwärmt wurde abzulesen.
Ich tippe auf 2. die erste Formel.
Was mich irritiert, und weil Mathe nicht meine Stärke ist. In der alten Verordnung war die Formel so: Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach der Formel
2,5 · V · (t w - 10)
B = -------------------------
H u
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (t w ) in Grad Celsius; (erlaubt maximal 60 ° C - 10)
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu ) in Kilowattstunden (kWh)
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens Hu -Werte, so sind diese zu verwenden.
Dies entspricht ja eigentlich der jetzigen Formel unter 3 der neuen Verordnung. Q errechnet sich ja nach Formel aus 2 und Hu heißt jetz halt Hi
Oder sollte ich das lieber im Mathe oder Physikbrett fragen?
Vorab mal sorry, für die komplizierte und umfangreiche Frage.
Gruß