mein Nachbar hat einem Kamin eingebaut und einen neuen Schornstein dazu. Dieser endet im Bereich des Krüppelwalms des Hauses und hat ca 50 cm Abstand zum Dach und endet ca 1 m unter Firsthöhe.
Ist dies ( in Sachsen) zulässig ?
Muß er von einem Schornsteinfeger abgenommen werden und wenn ja innerhalb welcher Frist ?
Unser Haus hat die gleiche Größe und wir werden dadurch öfters durch Rauch belästigt.
Hallo Andreas,
n. m. K. gibt es keine pauschalen landesspezifischen Regelungen. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger muß in jedem Falle den Schornstein abnehmen.
Meist wird bereits im Vorfeld das Bauvorhaben mit dem Schornsteinfegermeister abgestimmt. Bei uns (Brandenburg) hat der Schornsteinbauer (Fachbetrieb) zuerst den Bezirksschornsteinfegermeister zu einem ersten Ortstermin geladen und mit dem die geplante Bauweise abgestimmt. Dann kam dieser zur Rohbauabnahme und als der Kamin angeschlossen werden sollte, hat der mittlerweile zuständige neue Bezirksschornsteinfegermeister eine Inbetriebnahme-Abnahme durchgeführt.
Die Antwort steht in § 9 der Sächsischen Feuerungsverordnung. (Die EU und der Bund haben hier nix zu sagen. Baordnungsrecht ist Ländersache.)
"§ 9 Abführung von Abgasen
(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt,
bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 SächsBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen."
Unser Haus hat die gleiche Größe und wir werden dadurch öfters
durch Rauch belästigt.
Evtl. hilft das Immissionschutzrecht weiter, bin da aber kein Fachmann.