Kann mir mal bitte jemnad den genauen gesetzestrext
zeigen/sagen in welchem buch das( kürzel) steht?
ich war mir nämlich ziemlich sicher das man in begleitung des
ERZIEHUNGSberechtigten (und das ist nicht der Staat - es sei
den das Sorgerecht wird aberkannt) in jeden Film darf…
Hallo.
Der Erzeihungsberechtigte ermöglicht nur den verlängerten Aufenthalt. Aber hier der Text:
Jugendschutzgesetz:
JÖSchG § 6
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind.
(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden.
(3) Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,2. „Freigegeben ab sechs Jahren“,3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,5. „Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren“.
Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr. 5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des § 130 Abs. 2, des § 131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet werden
- Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,2. Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,3. Jugendlichen über sechzehn Jahre, wenn die Vorführung bis 24 Uhrbeendet ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(7) Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
Gruß,
LeoLo