Anhörung im Bußgeldverfahren

Fahrer F fährt mit Fahrzeug A von Halter H
H bekommt persönliche Anhörung zum Bußgeldverfahren, auf dem Foto ist F nicht richtig zu erkennen, könnte mit Wohlwollen auch H sein
Vergehen: außerorts 41 km/h zu schnell
A ist auf H zugelassen, der lebt jedoch im Ausland
die Anhörung wird an die Adresse der Eltern geschickt, wo H vorher gelebt hat und A noch gemeldet ist

H kann keine Angaben zur eigenen Person mach, zu denen er verpflichtet wäre, da er das Schreiben nicht erhalten hat

in der Folge ergeht ein Bußgeldbescheid an H, welchen H nicht erhält, da er im Ausland lebt

Fragen:
sind die Eltern verpflichtet die Briefe weiterzuleiten, oder H über die Briefe in Kenntnis zu setzten?
wann ist der Sachverhalt verjährt?
wie wird es weiter gehen?

was wenn H Angaben zur Person, aber nicht zur Sache macht?
es würde ein Bußgeldbescheid gegen H ergehen.
H würde gegen diesen Einspruch einlegen, da er nachweislich im Ausland war

Fragen:
wie würde es nun weitergehen?

Vielen Dank für die Antworten

H kann keine Angaben zur eigenen Person mach, zu denen er
verpflichtet wäre, da er das Schreiben nicht erhalten hat

Hallo,

wenn die Daten stimmen braucht er es auch nicht. Zudem fehlt ein Zustellnachweis.

in der Folge ergeht ein Bußgeldbescheid an H, welchen H nicht
erhält, da er im Ausland lebt

Das ist nicht gut. Denn 14 Tage nach Zustellung ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dann muss H das Bußgeld bezahlen und das Fahrverbot antreten, wenn vorher nichts war innerhalb 4 Monate.

Fragen:
sind die Eltern verpflichtet die Briefe weiterzuleiten, oder H
über die Briefe in Kenntnis zu setzten?

H ist verpflichtet dafür zu Sorgen das er seine Post erhält. Ist H im Ausland gemeldet, oder noch bei den Eltern?

wann ist der Sachverhalt verjährt?

3 Jahre Vollstreckungsverjährung wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, wobei die Verjährung auch unterbrochen werden kann. Dann geht es länger.

wie wird es weiter gehen?

Es wird vollstreckt werden. Das Fahrverbot beginnt zu laufen und jedes Fahren innerhalb Deutschlands ist dann fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Monat Fahrverbot fängt erst an zu zählen wenn die Fahrerlaubnis bei der Behörde ist, auch wenn man vorher schon nicht mehr fahren darf.

Da wäre es sinnvoll Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, damit gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden kann.

was wenn H Angaben zur Person, aber nicht zur Sache macht?

Wozu überhaupt antworten?

es würde ein Bußgeldbescheid gegen H ergehen.

Gegen den er fristgerecht Einspruch einlegen muss.

H würde gegen diesen Einspruch einlegen, da er nachweislich im
Ausland war

Sollte er machen, mit dem Hinweis das er zu dem Zeitpunkt im Ausland war.

Fragen:
wie würde es nun weitergehen?

Die Behörde prüft nach ob der H der Fahrer war, wenn nicht wird versucht A zu ermitteln. Für A wäre die Sache nach 3 Monate verjährt.
Es könnte aber ein Fahrtenbuch angeordnet werden, falls A nicht ermittelt wird.

Gruß

Nostra