Sog.Zeugenbefragung bei Geschwindigkeitsübertetung

HAllo wwwler!

Wenn der Fahrer nicht der Halter eines Fahrzeuges ist und wegen einer (geringfügigen) Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wird, bekommt normalerweise der Halter eine Aufforderung zur Zeugenaussage.
Dazu habe ich drei Fragen:

  1. Was passiert, wenn der Halter auf die Aufforderung nicht reagiert. In den Schreiben werden „weitere Maßnahmen“ angedroht. Um was für Schritte kann es sich handeln? ISt es ein Vergehen nicht darauf zu antworten?

  2. Falls ein Foto mitgeliefert wird und der Fahrer nicht eindeutig zu identifizieren ist, muss der Halter angeben, um wen es sich vermutlich handelt?

  3. Falls der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, wie weit dürfen die Ermittler gehen um den Fahrer zu identifizieren? Dürfen sie z.B. beim Meldeamt nachfragen, mit wem der Halter in häuslicher Gemeinschaft lebt etc.?

Danke für Antworten!
Grüße!
ladydi

HAllo wwwler!

Wenn der Fahrer nicht der Halter eines Fahrzeuges ist und
wegen einer (geringfügigen) Geschwindigkeitsübertretung
geblitzt wird, bekommt normalerweise der Halter eine
Aufforderung zur Zeugenaussage.
Dazu habe ich drei Fragen:

Hallo !
Schon die erste Schlussfolgerung ist nicht richtig.
Man geht bereits davon aus,der Halter ist der richtige fürs Bußgeld.
Macht man nämlich nichts,dann wird es gültig und fällig.

  1. Was passiert, wenn der Halter auf die Aufforderung nicht
    reagiert. In den Schreiben werden „weitere Maßnahmen“
    angedroht. Um was für Schritte kann es sich handeln? ISt es
    ein Vergehen nicht darauf zu antworten?

In der Belehrung steht sicher drin,wann man verweigern darf,also dann,wenn man sich selbst oder nahe Angehörige nennen müsste.
Die weiteren Maßnhamen ?
Zum Beispiel die „Fahrtenbuchauflage“,um zukünftig stets den Fahrer zu einer Fahrt dokumentiert zu haben. Macht man dann bei Nachkontrollen nicht oder schlampig,kann es Ordnungsgeld geben.

  1. Falls ein Foto mitgeliefert wird und der Fahrer nicht
    eindeutig zu identifizieren ist, muss der Halter angeben, um
    wen es sich vermutlich handelt?

Nein,wenn man es selbst oder Familienmitglied wäre (was man übrigens immer weiss,denn man verleiht sein Auto nicht Unbekannten).

  1. Falls der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
    Gebrauch macht, wie weit dürfen die Ermittler gehen um den
    Fahrer zu identifizieren? Dürfen sie z.B. beim Meldeamt
    nachfragen, mit wem der Halter in häuslicher Gemeinschaft lebt
    etc.?

Aber 100%ig dürfen sie das und machen es auch so,Fotovergleich aus Führerschein- oder Meldekartei. Sie dürfen sogar mit dem Radarfoto die Nachbarn befragen,etwa so "Kennen sie den hier ? Könnte das der und der sein ? "

MfG
duck313

Hi!

Schon die erste Schlussfolgerung ist nicht richtig.
Man geht bereits davon aus,der Halter ist der richtige fürs
Bußgeld.
Macht man nämlich nichts,dann wird es gültig und fällig.

Nicht ganz: da steht dann" Sie kommen als Fahrere dafür aber nicht in Betracht…"

Die weiteren Maßnhamen ?
Zum Beispiel die „Fahrtenbuchauflage“,um zukünftig stets den
Fahrer zu einer Fahrt dokumentiert zu haben. Macht man dann
bei Nachkontrollen nicht oder schlampig,kann es Ordnungsgeld
geben.

Ich habe eher gemeint, ob ein Bußgeld für die Nichtaussage o.ä, verhängt werden kann…

Grüße
Ladydi

Hallo,

  1. Was passiert, wenn der Halter auf die Aufforderung nicht
    reagiert. In den Schreiben werden „weitere Maßnahmen“
    angedroht. Um was für Schritte kann es sich handeln? ISt es
    ein Vergehen nicht darauf zu antworten?

Als Zeuge hat man gegenüber der Polizei/den Ordnungsbehörden keine Aussageverpflichtung. Nichtaussage bleibt daher folgenlos. Angaben zur Person muss man allerdings machen.

  1. Falls ein Foto mitgeliefert wird und der Fahrer nicht
    eindeutig zu identifizieren ist, muss der Halter angeben, um
    wen es sich vermutlich handelt?

Nein, s.o.

  1. Falls der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
    Gebrauch macht, wie weit dürfen die Ermittler gehen um den
    Fahrer zu identifizieren?

Um nicht auszusagen, bedarf es nicht des Zeugnisverweigerungsrechtes. Man sagt einfach nichts und die Behörden müssen beweisen.

Dürfen sie z.B. beim Meldeamt
nachfragen, mit wem der Halter in häuslicher Gemeinschaft lebt
etc.?

ja, sie können eigene Ermittlungen anstellen, so auch beim EMA nachfragen.

Noch eine kleine Erläuterung: Gegenüber der Polizei und/oder den Ordnungsbehörden ist (im Rahmen eines Straf-/Owi-Verfahrens)niemand verpflichtet, etwas zu Sache auszusagen (zur Perosn schon). Deshalb bedarf es auch zur Nichtaussage keine Rechtfertigung. Kommt es aber zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung, besteht eine Aussagepflicht; um dann die Aussage zu verweigern, dann muss man schon das Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht bemühen.

Gruss

Iru

Hallo!

Hallo!

Dürfen sie z.B. beim Meldeamt nachfragen, mit wem der Halter in ::häuslicher Gemeinschaft lebt

Aber 100%ig dürfen sie das und machen es auch so,Fotovergleich
aus Führerschein- oder Meldekartei. Sie dürfen sogar mit dem
Radarfoto die Nachbarn befragen,etwa so "Kennen sie den hier ?
Könnte das der und der sein ? "

Asche auf mein Haupt, es gab Zeiten mit aus heutiger (Ein-)Sicht üblem Fahrverhalten. In diese Zeit fiel es, dass 2 Polizisten durch den Betrieb geisterten, Mitarbeitern ein Foto zeigten und „Kennen Sie den?“ fragten. Und dann das hinter geheucheltem Mitleid versteckte prustende Gefeixe… nee, schön war das nicht.

Gruß
Wolfgang

Hallo Irubis!

Danke für Deien Antwort!
Das „Schlimmste“ was dem Halter also passieren könnte (wenn er auf den Brief nicht reagiert) wäre, dass man ihm auferlegt ein Fahrtenbuch zu führen. Sehe ich das richtig?

Vor zwei Jahren hab ich nämlich mal einen Fall mitbekommen, dass eine Behörde am Bodensee damit gedroht hat, dass eine Strafe bis zu 500 Euro möglich ist, wenn man auf ihren Brief (wegen zu schnellen Fahrens) nicht reagiert.

Grüße
LAdydi

Hallo,

Das „Schlimmste“ was dem Halter also passieren könnte (wenn er
auf den Brief nicht reagiert) wäre, dass man ihm auferlegt ein
Fahrtenbuch zu führen. Sehe ich das richtig?

wenn er den Brief ignoriert, dürfte es zumindest ein Bußgeld wegen des Verschweigens der eigenen Personaldaten geben, denn diese müssen genannt werden. Das Fahrtenbuch kommt unabhängig davon.

Vor zwei Jahren hab ich nämlich mal einen Fall mitbekommen,
dass eine Behörde am Bodensee damit gedroht hat, dass eine
Strafe bis zu 500 Euro möglich ist, wenn man auf ihren Brief
(wegen zu schnellen Fahrens) nicht reagiert.

das dürfte die Bußgeldandrohung wegen des Verschweigens der Personaldaten gewesen sein.

Gruss

Iru

Hi!

…und wenn nahc den Personendaten gar nicht gefragt wird, sondern nur, an wen das FAhrzeug überlassen wurde?

Grüße
ladydi

Hallo,

…und wenn nahc den Personendaten gar nicht gefragt wird,
sondern nur, an wen das FAhrzeug überlassen wurde?

an welche Art von Rechtsstaat denkst Du, wenn Du an anonyme Zeugenaussagen denkst?
Gruß
loderunner

was hat Dein Kommentar mit meinem Post zu tun???

Vielleicht solltest DU Dir auch mal überlegen, wozu dieses Brett da ist…moralische Keulenschwinger die hinter ihrem GArtenzaun sitzen und über den NAchbar meckern, der seine KEhrwoche nicht gemacht hat und wo wir dann hinkämen, wenn das alle nicht machen…die könnten sich doch auch wo anders austoben, oder?
lg
ladydi

Fahrtenbuch zum einen nicht bei geringer übertretung, und dann auch nur wenn der bescheid innerhalb von 14 tagen nach tatzeitpunkt eingetroffen ist

was hat Dein Kommentar mit meinem Post zu tun???

Nun, was soll denn eine Zeugenaussage, bei der nicht der Name angegeben wird?

Vielleicht solltest DU Dir auch mal überlegen, wozu dieses
Brett da ist…moralische Keulenschwinger …

was hat Dein Kommentar mit meinem Post zu tun?

Gruß
loderunner