Anrechnungszeiten schulische Ausbildung auf Rente

Hallo! Wir haben gerade mal die Anrechnungszeiten für die Rentenbeiträge meiner Freundin überprüft. Sie hat Anfang der 90er eine schulische Ausbildung gemacht,so daß erst die Zeit nach der Ausbildung als Beitrag gilt. In den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung steht zum Thema Ausbildung,daß „Zeiten der Berufsausbildung, in denen keine Pflichtbeiträge bezahlt wurden, diese unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeit gelten“.
Sie hat in dieser Zeit übrigens eine Halbwaisenrente und Schüler-Bafög bezogen, von denen aber nur Krankenversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Nun würde mich an dieser Stelle interessieren, was denn das für Voraussetzungen sein sollen. Weiß das hier zufällig jemand ?

Hallo,
zufällig weiß ich es nicht, aber ich weiß es.

In den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung steht zum Thema Ausbildung,daß „Zeiten der Berufsausbildung, in denen keine Pflichtbeiträge bezahlt wurden, diese unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeit gelten“.

Zunächst einmal musst du unterscheiden zwischen „schulische Ausbildung“ und „Berufsausbildung“.
Da nach dem Sachverhalt ja eine schulische Ausbildung vorlag ist hier eigentlich schon das Thema beendet.

Aber um den Wissensdurst zu stillen:
Lehrlinge, und diese sind in Berufsausbildung, waren seit Anfang der 1940’er Jahre grundsätzlich Versicherungspflchtig in der gesetzlichen Rentenversicherung; selbst dann wenn kein Entgelt gezahlt worden ist.

Nach 1945 galt das Reichsrecht in den westlichen Besatzungszonen grundsätzlich weiter. Es entwickelten sich aber kleine, feine Unterschiede. In der amerikanischen Zone wurden Lehrlinge, die im Handwerksbetrieb des Vaters eine Berufsausbildung (mit Lehrvertrag) absolvierten als künftige Betriebsinhaber angesehen mit der Folge, das für diese keine Verischerungspflicht bestehen würde (sog. Meistersöhne).

Die Rechtsprechung korrigierte dann später diese Rechtsauffassung. Spätestens ab Ende 1956 wurde diese Regelung nicht mehr angewandt. Das half allerdings den Betroffenen, für die keine Beiträge entrichtet worden sind nichts mehr.

Viel später, so in den 80’er oder 90’ Jahren kam dann eine Sonderregelung für diese Betroffenen ins Gesetz (§ 247 Abs.2a SGVI) Für diese Personen gelten für die Berufsausbidung Beiträge als entrichtet. Im Gesetz steht als Endzeitpunkt der 30.6.1965. Das ist korrekt, da auch nach 1956 noch für einige Exoten keine Beiträge entrichtet worden sind.
Damit soll es aber zur Information genügen.

Gruß von TrixiMaus