Mahlzeit
Nachfrage zu folgendem Sachverhalt und der dortigen Ausführungen von Jadzia:
http://www.wer-weiss-was.de/article/6570244
Kurzform:
Der fiktive Fleix Fleissig war AU von Mai 2008 bis November 2009, erhielt 6 Wochen EntgFz und im Anschluß 72 Wochen KG.
Nach der Aussteuerung im November 2009 ALG1 nach § 125 SGB III
Parallel lief seit September 2009 ein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Im Februar 2010 wurde die Rente rückwirkend zum 1.12.2008 (–> 7 Monate nach Beginn der Erkrankung) bewilligt. Die Rentennachzahlung ging an die KV und die Arbeitsagentur, die ja während dieser Zeit Leistungen gewährt haben.
Wenn die befristete Rente am 31.12.2011 ausläuft und die DRV noch keine Verlängerung beschieden hat (entweder, weil sie sich noch nicht geäußert haben oder aber der Fall sich im Widerspuch/dem Klageweg befindet), besteht bei anzunehmendem Fortbestand der AU ab 1.1.2012 wieder Anspruch auf KG?
Rein theoretisch hat Felix ja nur KG bezogen von Mai 2008 bis November 2008…danach, wenn auch rückwirkend, Rente.
Die Nachzahlung der Rentenleistungen Dezember 2008 bis November 2009 an die KV war aber deutlich geringer als das zwischenzeitlich gezahlte KG.
Wie ist da die Lage? Wurden die 72 Wochen KG ausgeschöpft oder hätte er Anspruch auf KG?
Für den Fall das Anspruch auf KG besteht, würde die Höhe wieder dem „damligen“ Wert entsprechen oder wird auf Basis der zuletzt bezogenen Rente KG bezahlt (und in diesem Falle: in welcher Höhe? Wenn es auch nur ca 70% wären, käme ja ggf. ergänzend ALG2 ins Spiel, da die Rente nur knapp über dem Hartz IV Satz liegt)
Vielen Dank für die Einschätzungen.
Gruß
MG