Anspruch auf Krankengeld nach Ende der befr. Rente

Mahlzeit :smile:

Nachfrage zu folgendem Sachverhalt und der dortigen Ausführungen von Jadzia:
http://www.wer-weiss-was.de/article/6570244

Kurzform:

Der fiktive Fleix Fleissig war AU von Mai 2008 bis November 2009, erhielt 6 Wochen EntgFz und im Anschluß 72 Wochen KG.

Nach der Aussteuerung im November 2009 ALG1 nach § 125 SGB III
Parallel lief seit September 2009 ein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Im Februar 2010 wurde die Rente rückwirkend zum 1.12.2008 (–> 7 Monate nach Beginn der Erkrankung) bewilligt. Die Rentennachzahlung ging an die KV und die Arbeitsagentur, die ja während dieser Zeit Leistungen gewährt haben.

Wenn die befristete Rente am 31.12.2011 ausläuft und die DRV noch keine Verlängerung beschieden hat (entweder, weil sie sich noch nicht geäußert haben oder aber der Fall sich im Widerspuch/dem Klageweg befindet), besteht bei anzunehmendem Fortbestand der AU ab 1.1.2012 wieder Anspruch auf KG?

Rein theoretisch hat Felix ja nur KG bezogen von Mai 2008 bis November 2008…danach, wenn auch rückwirkend, Rente.
Die Nachzahlung der Rentenleistungen Dezember 2008 bis November 2009 an die KV war aber deutlich geringer als das zwischenzeitlich gezahlte KG.

Wie ist da die Lage? Wurden die 72 Wochen KG ausgeschöpft oder hätte er Anspruch auf KG?
Für den Fall das Anspruch auf KG besteht, würde die Höhe wieder dem „damligen“ Wert entsprechen oder wird auf Basis der zuletzt bezogenen Rente KG bezahlt (und in diesem Falle: in welcher Höhe? Wenn es auch nur ca 70% wären, käme ja ggf. ergänzend ALG2 ins Spiel, da die Rente nur knapp über dem Hartz IV Satz liegt)

Vielen Dank für die Einschätzungen.

Gruß
MG

Hallo,
nein, einen erneuten Anspruch auf Krankengeld sehe ich da nicht -
Begründung - er muesste in einer Klasse mit Krankengeldanspruch versichert sein, was er nicht ist, wobei ich davon ausgehe dass er als Rentner in der Krankenversicherung der Renter pflichtversichert ist, und er muesste wegen der Erkrankung sechs Monate zwischenzeitlich
nicht arbeitsunfähig gewesen sein (steht so oder so ähnlich im Schreiben der Kasse zum Leistungsablauf drinnen),
Gruss
Czauderna

Hallo,

Hallo Günther

nein, einen erneuten Anspruch auf Krankengeld sehe ich da
nicht -

DAS ist ja eben die Frage…, weil -wie von Jadzia im anderen Thread schon ausgeführt- ggf. ja gar nicht der volle KG-Anspruch ausgeschöpft wurde…

Begründung - er muesste in einer Klasse mit
Krankengeldanspruch versichert sein, was er nicht ist, wobei
ich davon ausgehe dass er als Rentner in der
Krankenversicherung der Renter pflichtversichert ist, und er
muesste wegen der Erkrankung sechs Monate zwischenzeitlich
nicht arbeitsunfähig gewesen sein (steht so oder so ähnlich im
Schreiben der Kasse zum Leistungsablauf drinnen),

Das beschreibt in Deinen Worten den § 48 SGB V
Diesem könnte ich mich bedenkenlos anschliessen, wenn die vollen 78 Wochen EntgFZ/KG gezahlt wurden.
Durch den rückwirkenden Eintritt der Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der fiktive Felix Fleissig ja nur ca 1/3 des Anspruchs ausgeschöpft…

Inzwischen habe ich den § 50 SGB V gefunden, dieser ist mir aber noch nicht ganz klar:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html

Teil-Zitat:
(1) Für Versicherte, die
1.Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
(…) beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht.

Ist klar, ein Rentner hat keinen Anspruch auf KG

aber weiter gehts:
Zitat § 50 Absatz 1 Satz 4 SGB V:
Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Sooo, Rente läuft aus, Arbeitsunfähigkeit besteht aber weiter…
wenn ich diesen § richtig verstehe, müsste sich der fiktive Felix dann umgehend bei der Agentur für Arbeit melden, da er ja arbeitslos „wäre“, über die Agentur würde er krankenversichert werden, da er nicht arbeitsfähig ist, würde er wieder Krankengeld bekommen, da der Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist…

Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?

Gruss
Czauderna

Gruß
MG

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