Kurz: eine weitere Befreiung ist bei gleichbleibender Tätigkeit nicht möglich (vgl. § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI)
Damit es nicht zu Missverständinissen kommt erläutere ich kurz die wesentlichen Rechtsbegriffe, die auf dich zukommen, wenn du dich mit der RV auseinandersetzt - diese gilt es zu unterscheiden
- „Versicherungspflicht“ liegt vor, wenn alle Voraussetzungen für die Pflicht erfüllt sind
- „nicht versicherungspflichtig“ liegt vor, wenn wenigsten eine Voraussetzung nicht erfüllt ist (später mehr)
- „Befreiung von der Versicherungspflicht“ liegt vor, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde der die erfüllte Versicherungspflicht unterbricht -> eine Befrieung ist daher nur mgl. wenn 1. gegeben ist.
- „Versicherungsfreiheit“ liegt vor, wenn zwar grds. die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind (siehe 1.) aber es von Amts wegen zur Beitragsfreiheit kommt (z.B. bei Altersvollrentner, Geringsfügigkeit etc.)
Unterschied zwischen 2. und 4. = bei 2. muss ein Antrag vorliegen; bei 4. kommt es zur Unterbrechung Kraft Gesetzes (ohne Antrag).
Im Übrigen geht 4. immer vor 2.
==> allein die Feststellung, dass Versicherungspflicht gegeben ist, führt noch lange nicht zur Beitragspflicht!!!
Jetzt speziell zu deinen Fragen:
Zuersteinmal um es fachlich richtig auszudrücken: Du übst eine „selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus und bist nur für einen Auftraggeber tätig“, richtig?
Selbständig Tätige unterliegen u.a. der Rentenversicherungspflicht, wenn sie
- auf Dauer UND im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind
UND
- zeitgleich keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit beschäfitgen.
(§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI)
Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist für die Dauer der ersten drei JAhre NACH Aufnahme von Anfang an möglich, wenn binnen von 3 Monaten der Antrag gestellt wird; sonst erst ab Antragseingang (§ 6 Abs. 1a und Abs. 4 SGB VI). [z.B. 04.06.2007 - 04.06.2010]
Nach Ende der 3-Jahres + 1-Tag Zeitraum wird geklärt, ob noch immer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht (=VP) vorliegen.
Wenn 1. und/oder 2. nicht gegeben ist, kommt es auch nicht zur VP.
Zu 1.:
Auf Dauer ist man Nicht für einen Auftraggeber tätig, wenn man eine projektbezogene Tätigkeit ausübt, wobei die Projekte im Vorhinein auf maximal 1 Jahr beschränkt sein müssen
Im Wesentlichen ist man für einen Auftraggeber tätig, wenn man mindestens 5/6 der jährlichen Betriebseinnahmen von einen Auftraggeber erhält, wobei verbundene Unternehmen, Konzerne und Unternehmensgruppen (=Kooperationspartner) als ein Auftraggeber gelten (z.B: „ERGO“ - da gehört Allianz, Victoria-Versicherung, Karstadt-Quelle -Versicherung etc. dazu -> alles ein Auftraggeber, da ERGO sie miteinernder Verbunden sind. | Das gleiche gilt mit AWD und DEUTSCHE VERMÖGENSGRUPPE).
Also, sofern demnach nur tatsächlich 1 AG vorliegt, kann die VP dadurch umgangen werden, wenn 2. nicht erfüllt ist.
zu 2.:
ein versicherungspflichtige Beschäftigung leigt vor, wenn ein Arbeitnehmer mehr als 400,- EUR Brutto monatlich verdient. (Das heißt: alles ab 400,01 EUR würde nicht zu der VP als selbständig Tätiger führen).
(zu deinen obrigen Fragen)Sofern mehrere geringfügig Beschäfitgte angestellt sind, sind diese zusammenzurechnen. Wenn dann ein Wert von über 400 EUR zusammenkommt (z.B. 200 EUR + 150 EUR + 150 EUR), würde ebenfalls die VP als selbständig Tätiger entfallen.
Sofern es aber um eine Gesellschaft bzw. Bürogemeinschaft handelt, indem mehrere Gesellschafter sind zusammengetan haben, muss die Anzahl des Bruttos der Arbeitnehmer durch die Anzahl die Gesellschafter geteilt werden. Sofern das Ergebnis widerrum über 400 EUr liegt, käme es nicht zur VP.
Bsp. A:
200 EUR + 150 EUR + 150 EUR = 500 EUR
Es gibt 2 Gesellschafter
500 EUR / 2 = 250 EUR
Hier wäre die Voraussetzung zu 2 erfüllt, denn der Wert von 400 EUR wird nicht überschritten
Bsp. B:
1000 EUR + 150 EUR + 150 EUR = 1300 EUR
Es gibt eine Bürogemscheinschaft aus 3 selbständigen Steuerberatern
1300 EUR / 3 = 433.33 EUR
Hier würde der Wert von 400 EUR überschritten werden. Es käme nicht zur VP der selbständig Tätigen nach § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI
Wenn jemand eingestellt wird, der Brutto mehr als 400 EUR verdient und somit eigentlich VP wäre, dieser Jemand aber ein Altersvollrentner ist (z.B. Regelaltersrente oder Schwerbehindertenrente), und folglich in dieser Beschäftigung tatsächlich aber Versicherungsfrei ist, wird dieser mit einem „normalen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichgestellt.
D.h., bei der Frage, ob der mehr als 400 EUR-Angestellte ein Altersvollrentner ist oder nicht, spielt keine Rolle = es wird so getan, dass er es nicht ist.
Achtung: Die Rede ist von ALTERS-VOLL-Rentnern
Sofern ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann bestimmter Hinzuverdienst dazuführen, dass die Rente gekürzt wird.
Regelaltersgrenze = 65 Jahre, schrittweise auf das 67. Lebensjahr erhöht.
Hinzuverdienstgrenze = individuell; abhängig von der Höhe der Rente und dem Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor dem Jahr des Rentenbeginns (die Höhen stehen aber alle im Rentenbescheid)
So, mehr fällt mir auf Anhieb nicht ein.
Zusammenfassend: eine weitere Befreiung ist nicht mgl.
Um der VP aus dem Weg zu gehen, musst du dir
- entweder weitere Auftraggeber suchen
und/oder
- jm einstellen
VP gilt bis zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
Sollte die VP festgestellt werden, wird anschließend geprüft, ob Beitragspflicht vorliegt.
Beitragspflicht liegt vor, wenn das
REGELMÄßIGE
MONATLICHE
ARBEITSEINKOMMEN
mehr als 400 EUR
VOR STEUERN
beträgt.
Alles Klar ?!?
Sorry wenn’s teils zu bürokratisch/verschachtelt kling, aber mich um die Selbständigen in der gRV zukümmern ist genau mein Job.