Elterngeld -fiktiver Anspruch Familienversicherung

Hallo,

mein Mann und ich sind beide freiwillig in der gesetzlichen
Krankenkasse krankenversichert.
Beide bei unterschiedlichen Anbietern.

Welche Beträge fallen nun bei Inanspruchnahme von Elterngeld an?

D.h. was bedeutet fiktiver Anspruch auf Familienversicherung wenn
a) einer von uns beiden in Elternzeit geht
b) beide (gleichzeitig für einigen Monate Überscheidung) in
Elternzeit gehen

Fallen Beiträge für das Kind an oder ist es in der
Familienversicherung mit versichert?

Danke

Ihr seid beide freiwilliges Mitglied in der GKV. Die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V werden nicht erfüllt. Bedeutet im Ergebnis, das das Kind zwar beitragsfrei ist, die Person in Elternzeit jedoch weiter den Mindestbeitrag zur GKV entrichten muss.

Hallo,

das hört sich logisch an, wäre aber eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen Regelung beim Erziehungsgeld und natürlich auch gegenüber dem Pflichtversicherten. Ist es wirklich so ? Oder ist Elterngeld evtl. kein Einkommen im Sinne von § 10 ?

Achtung: Beide freiwillig versichert nach Paragraph 6 SGB V. Es liegt kein Statuswechsel vor. Kein Einkommen nach. Paragraph 16 SGB IV! Im Einkommensteuerrecht auch kein Einkommen, weder Progressionsvorbehalt, das Steuerfrei nach Paragraph 3 EKStG. Regelungen siehe Broschüre Elterngeld auf Bundesamt für Soziales und Arbeit.
Hinweis: bei pflichtversicherten gem Paragraph 5 SGB V sind die Voraussetzungen des Paragraph 10 SGB V erfüllt. Vergleiche Kassler Kommentare und Felix Kommentierung zum SGB V. Bitte genau den Paragraph 10 SGB V lesen, der gilt nicht für freiwillig versicherte nach 6 SGB V.

Danke für die Antworten. Hilft schon mal viel weiter.
Kennt noch jemand den Begriff: „fiktiver Anspruch Familienversicherung“ und kann das kurz in dem Zusammenhang erklären?

Danke

Hallo,

also irgendwie gefallen mir die Antworten auf diese Frage nicht so wirklich.

Erstmal zum Begriff der fiktiven Familienversicherung: Unter der Konstellation, dass ein Ehegatte zu Hause bleibt (Elternzeit) und der andere Ehegatte weiterhin freiwilliges Mitglied der Krankenkasse ist, hätte der sich in Elternzeit befindliche Ehegatte grundsätzlich einen Anspruch auf die Mitversicherung beim arbeitenden Ehegatten.

Faktisch hat er diesen Anspruch jedoch nicht, weil er als versicherungsfreie Person (wegen der bisherigen Entgelthöhe) ebenfalls freiwillig versichert war. Die freiwillige Versicherung endet nun aber nicht automatisch bei Eintritt der Elternzeit, sondern bleibt als freiwillige Versicherung weiterhin bestehen. Diese bestehende freiwillige Versicherung widerspricht der Familienversicherung.

Deshalb nur ein fiktiver Anspruch auf die Familienversicherung!

Es bleibt also bei dem sich in Elternzeit befindlichen Ehegatten bei der freiwilligen Krankenversicherung mit fiktivem Familienversicherungsanspruch im Hintergrund. Jetzt stellt sich die Frage, welche Beiträge zu zahlen sind. Das Arbeitsentgelt ist ja während der Elternzeit weggefallen und das Elterngeld ist keine beitragspflichtige Einnahme.

Hier helfen die seit 2009 bestehenden „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen“ weiter.

In § 8 Abs. 6 dieser Grundsätze steht dann alles Weitere: Nimmt ein Mitglied Elternzeit in Anspruch, gehörte es vor der Elternzeit zum Kreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer (deswegen freiwillig versichert) und besteht ein fiktiver Anspruch auf die Familienversicherung, ist das Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.. Das heißt, die freiwillige Versicherung bleibt bestehen, ohne dass hierfür Beiträge gezahlt werden.

Nun zur anderen Konstellation. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit in Anspruch, können nicht beide beitragsfrei sein! In diesem Fall müsste ein Elternteil Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung entrichten. Wenn außer dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden, würde der Mindestbeitrag von derzeit 143,51 € gelten.

Das Kind könnte im Übrigen bei beiden Eltern mitversichert werden. Hiert gibt es nichts zu beachten.

Viele Grüße

Florian

Wow! Das nenne ich mal sauber ausformuliert!

Wen dem so ist, dann passt alles.

Allerletzte Nachfrage: Wenn jetzt einer plötzlich dann pflichtversichert wäre und nicht mehr freiwillig (weil kurz vor Elternzeit durch widrige Umstände man unter die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 4125EUR rutschen würde z.B. weil Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit), wie würde das die Situation ändern?

Vielen Dank

Also, wenn der Mann gesetzlich GKV versichert ist und die Frau freiwillig GKV versichert ist würde im Fall der Wahrnehmung der Elternzeit der Frau der theoretische ( = fiktive) Fall eintreten, dass die Voraussetungen der Familienversicherung nach Paragraph 10 SGB V erfüllt wären und in der Konsequenz die freiwillig versicherte Frau beitragsfrei mitversichert wäre. Da der 10 SGB V explizit freiwillig versicherte GKV Mitglieder ausschliesst, wird somit auf die Konstellation a gehoben, die nicht geregelt ist per Definition. Juristen lieben Fiktionen!..oder profan gesagt was wäre wenn Situationen…

Hallo,

sorry wegen der späten Antwort.

Wenn man vor Beginn der Elternzeit in die Pflichtversicherung rutscht, bleibt die Pflichtversicherung ohne Zahlung von Beiträgen bestehen (§ 192 SGB V).

Dieser Fall ist generell kein Problem, da es hier keine fiktive Familienversicherung benötigt. Das ist der Vorteil der Pflichtversicherten…

Übrigens: Rutscht einer in die Pflichtversicherung und der andere (noch freiwillig Versicherte) nimmt gleichzeitig Elternzeit, sind quasi beide beitragsfrei.

Grüße

Florian