Hallo,
also irgendwie gefallen mir die Antworten auf diese Frage nicht so wirklich.
Erstmal zum Begriff der fiktiven Familienversicherung: Unter der Konstellation, dass ein Ehegatte zu Hause bleibt (Elternzeit) und der andere Ehegatte weiterhin freiwilliges Mitglied der Krankenkasse ist, hätte der sich in Elternzeit befindliche Ehegatte grundsätzlich einen Anspruch auf die Mitversicherung beim arbeitenden Ehegatten.
Faktisch hat er diesen Anspruch jedoch nicht, weil er als versicherungsfreie Person (wegen der bisherigen Entgelthöhe) ebenfalls freiwillig versichert war. Die freiwillige Versicherung endet nun aber nicht automatisch bei Eintritt der Elternzeit, sondern bleibt als freiwillige Versicherung weiterhin bestehen. Diese bestehende freiwillige Versicherung widerspricht der Familienversicherung.
Deshalb nur ein fiktiver Anspruch auf die Familienversicherung!
Es bleibt also bei dem sich in Elternzeit befindlichen Ehegatten bei der freiwilligen Krankenversicherung mit fiktivem Familienversicherungsanspruch im Hintergrund. Jetzt stellt sich die Frage, welche Beiträge zu zahlen sind. Das Arbeitsentgelt ist ja während der Elternzeit weggefallen und das Elterngeld ist keine beitragspflichtige Einnahme.
Hier helfen die seit 2009 bestehenden „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen“ weiter.
In § 8 Abs. 6 dieser Grundsätze steht dann alles Weitere: Nimmt ein Mitglied Elternzeit in Anspruch, gehörte es vor der Elternzeit zum Kreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer (deswegen freiwillig versichert) und besteht ein fiktiver Anspruch auf die Familienversicherung, ist das Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei.. Das heißt, die freiwillige Versicherung bleibt bestehen, ohne dass hierfür Beiträge gezahlt werden.
Nun zur anderen Konstellation. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit in Anspruch, können nicht beide beitragsfrei sein! In diesem Fall müsste ein Elternteil Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung entrichten. Wenn außer dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden, würde der Mindestbeitrag von derzeit 143,51 € gelten.
Das Kind könnte im Übrigen bei beiden Eltern mitversichert werden. Hiert gibt es nichts zu beachten.
Viele Grüße
Florian