Ges, Krankenversicherungsbeitrag bei BU-Rente

Hallo!

Im Internet habe ich widersprüchliche Informationen dazu gefunden, jetzt hoffe ich, hier einen Fachmenschen zu finden, der es richtig und vielleicht sogar mit einer vernünftigen Quellenangabe beantworten kann.

Nehmen wir eine Person X, die in einem eigentlich noch arbeitendem Alter aus gesundheitlichen Gründen zu 50% erwerbsgemindert verrentet wird. X ist krankenkassentechnisch gesetzlich pflichtversichert. Nun bezieht X neben der gesetzlichen EM-Rente auch Leistungen aus einer privaten BU.

Welche Beiträge sind für die gesetzliche Krankenkasse abzuführen?

Die Deutsche Rentenversicherung führt den Arbeitnehmeranteil und die Pflegeversicherung ab.
Sind für die Bezüge aus der privaten BU jetzt der volle Beitragssatz oder gar keiner fällig? Ich habe beide Informationen im Internet gefunden. Hiernach http://www.yanyoo.de/bu/krankenversicherung.htm z.b. wären in dem von mir geschilderten Fall doch KEINE Versicherungsbeiträge fällig. Aber stimmt diese Quelle?

Viele Grüße!
Pituffo

Hallo,
der pflichtversicherte Rentner zahlt Krankenkassenbeiträge für folgende
Einnahmen :

  1. Rente
  2. Versorgungsbezug (mit Arbeitgeberbeteiligung)
  3. Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit)

private BU-Renten sind in diesem Falle nicht beitragspflichtig.
Grundlage dafür bilden die Vorschriften des SGB V.

Gruss
Czauderna

Hallo,

da die deutsche Rentenversicherung die Beitraäge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt von der Rente einbehält und an die Krankenkasse weiterleitet, ist die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vermutlich erfüllt.

Somit sind neben der Rente nur aus rentenähnlichen Einnahmen und Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu entrichten.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__237.html

Jetzt ist noch die Frage, ob die BU-Rente eine Einnahme im Sinne von § 229 SGB V ist.

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__229.html

Wenn der Arbeitgeber nie an der Beitragszahlung zu dieser Rente beteiligt war, gehört es nicht zu den rentenähnlichen Einnahmen ist daher beitragsfrei.

Wenn die Versicherungszeiten für die KVdR wegen PKV- oder Auslandszeiten nicht erfüllt ist, besteht eine freiwillige Mitgliedschaft (§ 240 SGB V) und alle Einnahmen sind beitragspflichtig.

Gruß

RHW

Hallo!

Diese Antwort lies keine Wünsche offen und war sogar für mich verständlich :smiley:

Herzlichen Dank!
Pituffo