Gesetzl. KV - Welches Einkommen zählt

Hallo liebe Foren Nutzer,

ich hoffe ihr könnt mir bei folgendem Beispiel helfen.

Angenommen ein Selbständiger ist freiwillig in der gesetzl. Krankenversicherung. Nun will erhält er bald seine Rente, will aber noch weiterhin seine Selbständigkeit aufrecht erhalten.

Nun gibt es ja eine Art Sondertarifierung für Rentner, die vorher freiwllig gestzlich versichert waren.

Welches Einkommen wird dann berücksichtigt ? Nur die Rente oder auch weitere Einkünfte aus seiner weiteren Tätigkeit heraus oder auch aus Kapitalvermögen.

Ich bedanke mich vorab für eure Hilfe

MfG Ymc

Welches Einkommen wird dann berücksichtigt ?

Alle.

Hallo,
er sollte zuerst mit seiner Kasse abklären ob er als Rentener pflichtversichert sein kann - das hängt von seiner Vorversicherungszeit ab. Ist dies der Fall, dann kann er zwar seine selbständige Tätigkeit weiter auzsüben, muss aber dafür Beiträge zahlen, aber nur dafür - dies bis zu 3825,00 € Arbeitseinkommen pro Monat. Sollte er weniger als 131,25 € mtl. haben muss er für das Arbeitseinkommen nichts zahlen.
Kann es nicht in die Krankenversicherung der Rentner muss er weiterhin als freiwillig Versicherter nach seinem Gesamteinkommen
Beiträge zahlen, also nicht nur für die Rente und dem Arbeitseinkommen sondern ggf. auch für Kapitalerträge oder Miet- Pachtennahmen.
Gruss
Czauderna

Hallo,

die entscheidende Frage ist, ob er als Rentner (nicht vorher !) pflicht- oder freiwillig versichert ist. Wenn er sein ganzes Leben gesetzlich versichert war, ist er als Rentner pflichtversichert.

Beitragspflichtig sind dann außer der Rente noch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und rentenähnliche Einkünfte z.B. Betriebsrenten.

Bei freiwilig versicherten kommen noch alle anderen Einkunftsarten hinzu, z.B. auch Einkünfte aus Kapital.

Gruss

Barmer

Hallo YMC,

es gibt vier verschiedene Varianten:

  1. Wenn die Vorversicherungszeiten für die KVdR erfüllt sind, braucht er als Rentner aus der neben beruflichen Selbständigkeit nur Beiträge zu zahlen, wenn die Einnahmen daraus 131,25 Euro monatlich übersteigen. Die Einnahmen gesetzliche Rente, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit sind bis maximal 3825 Euro beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei.

  2. Wenn die Vorversicherungszeiten für die KVdR erfüllt sind und die Selbständigkeit haupt beruflich ist, zahlt er Beiträge aus einer Mindesteinnahme von 1968,75 Euro (in Sonderfällen aus 1312,50 Euro). Es sind alle Einnahmen beitragspflichtig. Der Beitrag liegt zwischen 331 (Sonderfall: 221) und 644 Euro monatlich.

  3. Wenn die Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht sind und die Selbständigkeit neben beruflich ist, gilt eine Mindesteinnahme von 875 Euro. Es sind alle Einnahmen beitragspflichtig.

4)Wenn die Vorversicherungszeiten für die KVdR nicht erfüllt sind und die Selbständigkeit haupt beruflich ist, gilt eine Mindesteinnahme von 875 Euro. Es sind alle Einnahmen beitragspflichtig. Es gilt die Mindesteinnahme von 1968,75 Euro (in Sonderfällen aus 1312,50 Euro). Der Beitrag liegt zwischen 331 (Sonderfall: 221) und 644 Euro monatlich.

Die Krankenkasse prüft, ob die Selbständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist. Das kann sich im Laufe der Zeit auch ändern.

Gruß

RHW