Das kommt zuerst einmal darauf an, bei welcher Versicherung das Fahrzeug als Zweitwagen versichert ist. Bei vielen Direktversicherern oder „Super-Spar-Billig-Tarifen“ wird nämlich sehr oft keine echte zweite Rabattstaffel für das Zweitfahrzeug angelegt. Die billigen Prämien können sich diese Versicherer nicht aus dem Hut zaubern, daher diese Vorgehensweise.
Wenn wir vom Standardfall bei einer „normalen“ KfZ-Versicherung sprechen, können die schadenfreien Jahre (SF) übernommen werden wenn auf einem extra Formular bestätigt wird daß:
a) Vater und Tochter in häuslicher Gemeinschaft leben
b) die Tochter das Zweitfahrzeug ohne Unterbrechungen gefahren hat.
Es könne dann maximal so viele SF übernommen werden, wie die Tochter selbst tatsächlich (seit Führerscheinbeginn) hätte „erfahren“ können.
Evtl. eingetretene Schäden werden hiervon wieder in Abzug gebracht.
Rechnerisch müsste Ihre Freundin (ohne Vorschäden!) eigentlich dann 6 Jahren Versicherungsdauer mit SF5 ausgestattet werden (1.J=SF1/2 ; 2.J=SF1 ; 3.J=SF2 … 6.J=SF5).
Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsvertrag im ERSTEN Jahr länger als 6 Monate bestanden hat. Wurde er im ersten Jahr aber erst nach dem 1.Juli begonnen, reduziert sich die SF Klasse um eine Stufe auf SF4.