Rentenbeiträge auszahlen lassen

herausgefunden habe ich, dass eine beamtin sich ihre eingezahlten rentenbeiträge aus dem vorigen angestelltenverhältnis auszahlen lassen kann. so lange die beitragszahl 60 nicht überschreitet. meine frau (die besagte beamtin) ist allerdings noch in der zwei jahre beamtin auf probe-Zeit. macht das sinn so lange zu warten, bis auf lebenszeit verbeamtet? wäre es also nicht mehr möglich, die rentenbeiträge zurückzuzahlen, um dann weiterhin einen rentenanspruch aufzubauen, falls das beamtenverhältnis aufgelöst wird?

gruß

matthias

Hallo Matthias,

mich würde mal interessieren, wie so eine Aussage zustande kommt. Pflichtbeiträge können meines Wissens nach nämlich nicht wieder ausbezahlt werden.

Gruß
Marco

der grund ist offensichtlich, dass man erst nach 60 beiträgen, also wohl insgesamt mindestens 5 jahre, überhaupt einen rentenanspruch hat. mag er noch so klein sein. wenn man nun weniger als 60 beiträge hat und als beamter auf lebenszeit zukünftig auch nie wieder etwas einzahlen KANN(?), dann werden die bisher angelaufenen beiträge ausgezahlt werden können.

aber so genau weiß ich das nicht. insbesondere meine fragestellung ist noch ungeklärt.

also stelle ich meine erste frage wieder zur diskussion.

gruß

matthias

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Hallo Matthias,

der grund ist offensichtlich, dass man erst nach 60 beiträgen,
also wohl insgesamt mindestens 5 jahre, überhaupt einen
rentenanspruch hat.

Das ist fast richtig. In den letzten 5 Jahren müssen zudem aber wiederum mindenstens 36 Monate Beiträge geflossen sein.

§ 34 SGB VI
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

  1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
  2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 325 Euro,
  2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
    a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
    b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
    c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
    des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.

[Text des § 34 Abs. 3 ab 01.04.2003]
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
  2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
    a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
    b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
    c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
    des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

§ 50 SGB VI
Wartezeiten

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. Regelaltersrente,
  2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  3. Rente wegen Todes.
    Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
  4. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
  5. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
    (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. Altersrente für langjährig Versicherte und
  2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

mag er noch so klein sein. wenn man nun
weniger als 60 beiträge hat und als beamter auf lebenszeit
zukünftig auch nie wieder etwas einzahlen KANN(?),

Freiwillig eingezahlt werden kann sinnvoll nur bis zu einer Dauer von 5 Jahren, soweit ich weiß… Ausnahmen sind hier glaub die vor 1961 geborenen Personen (aufgrund von BU-Rentenansprüche).

dann werden die bisher angelaufenen beiträge ausgezahlt werden können.

Da die Rentenversicherung ein Umlagesystem ist, ist das Geld deiner Frau quasi schon verbraucht. Das, was monatlich reinkommt, das geht auch monatlich wieder raus… genauer gesagt sogar noch mehr.
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass eine solche Auszahlung möglich ist.

§ 153 SGB VI
Umlageverfahren

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt.

(2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

aber so genau weiß ich das nicht. insbesondere meine
fragestellung ist noch ungeklärt.

Aber das könnte die Antwort sein, die du suchst:

§ 210 SGB VI
Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

  1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,

  2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

  3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.

(5) Haben Versicherte eine Sach‑ oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

§ 7 SGB VI
Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

  1. Versicherungsfrei sind
  1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

  2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer. Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

  3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch),

  2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder

  3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule

  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder

  2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt, ableisten.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,

  2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder

3 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Text der Abs. 2 und 3 ab 01.04.2003

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),

  2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder

  3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule

  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder

  2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, ableisten.

Gruß
Marco

PS: Achso… wenn ich das richtig lese, würde es möglich sein. Unbegrenzt, frühestens aber nach 24 Monaten ab Verlust der Versicherungspflicht.

Hallo alle miteinander!

Wow, da wird einem ja ganz schwindelig. So viel Text ist nicht erforderlich (vor allem, weil fast nichts richtig war - sorry)!

Es ist ganz einfach! Beamte sind gem. § 5 I Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Das gilt auch für Beamte auf Probe!

Die Beiträge können gem. § 210 I Nr. 1 SGB VI erstattet werden, da Versicherungspflicht nicht vorliegt und das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht besteht.

Anmerkung: Beamte haben das Recht zur freiwilligen Versicherung nur, wenn sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt haben.

Die Beiträge werden aber erst 24 Kalendermonate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erstattet. Ein Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger reicht aus.

Viele Grüße
Flo

Hallo Flo,

Wow, da wird einem ja ganz schwindelig. So viel Text ist nicht
erforderlich (vor allem, weil fast nichts richtig war -
sorry)!

Fast nichts richtig? :smile:

Es ist ganz einfach! Beamte sind gem. § 5 I Nr. 1 SGB VI
versicherungsfrei. Das gilt auch für Beamte auf Probe!

Die Beiträge können gem. § 210 I Nr. 1 SGB VI erstattet
werden, da Versicherungspflicht nicht vorliegt und das Recht
zur freiwilligen Versicherung nicht besteht.

Anmerkung: Beamte haben das Recht zur freiwilligen
Versicherung nur, wenn sie die allgemeine Wartezeit (5 Jahre)
erfüllt haben.

Die Beiträge werden aber erst 24 Kalendermonate nach dem
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erstattet. Ein Antrag
an den zuständigen Rentenversicherungsträger reicht aus.

Kurz und knapp in eigenen Worten das wiedergegeben, was bei mir mit Gesetzestexten stand. :smile: Ich habe halt nur noch den Text dazu mitgeliefert. :smile:

Gruß
Marco

Fast nichts richtig? :smile:

Das ist fast richtig. In den letzten 5 Jahren müssen zudem aber
wiederum mindenstens 36 Monate Beiträge geflossen sein.

Das gilt nur bei Renten wegen Erwerbsminderung.

Freiwillig eingezahlt werden kann sinnvoll nur bis zu einer Dauer
von 5 Jahren, soweit ich weiß… Ausnahmen sind hier glaub die vor
1961 geborenen Personen (aufgrund von BU-Rentenansprüche).

Auch eine dauerhafte Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann sinnvoll sein (nicht nur bis zu fünf Jahren) und mit den vor 1961 geborenen Personen hat das auch nix zu tun.

Da die Rentenversicherung ein Umlagesystem ist, ist das Geld deiner
Frau quasi schon verbraucht. Das, was monatlich reinkommt, das geht
auch monatlich wieder raus… genauer gesagt sogar noch mehr.
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass eine solche Auszahlung
möglich ist.

Ist aber möglich!

Kurz und knapp in eigenen Worten das wiedergegeben, was bei
mir mit Gesetzestexten stand. :smile: Ich habe halt nur noch den
Text dazu mitgeliefert. :smile:

Gruß
Marco

Aber du musst doch zugeben, dass niemand kilometerlange Gesetzestexte lesen möchte und jemand, der das sonst auch nie tut, hat darauf schon zweimal keine Lust :wink:

Viele Grüße
Flo

Hallo Flo,

Aber du musst doch zugeben, dass niemand kilometerlange
Gesetzestexte lesen möchte und jemand, der das sonst auch nie
tut, hat darauf schon zweimal keine Lust :wink:

Danke für die Weiterbildung. So habe auch ich was wieder dazugelernt, wobei ich ja teilweise noch Einschränkungen (wegen meiner eigenen Unsicherheit) gemacht habe.

Und beim Rest gebe ich dir recht. :smile: Du hast es einfach kürzer gefasst. :smile:

Gruß
Marco

*offtopic*
Again,

zum Thema Beamte: Die kennen sich ganz gewiss mit Gesetzestexten aus. :smile:

Gruß
Marco

Hallo, Matthias,

Flo hat Recht! Bevor deine Frau eine Entscheidung hinsichtlich der Erstattung trifft, würde ich ihr raten, die Verbeamtung auf Lebenszeit abzuwarten. Sollte sie vor dem Erreichen von Pensionsansprüchen aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, kommt es zu einer Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung (sofern sie nicht zum Personenkreis einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gehört - Ärztin, Zahnärztin, Tierärztin, Apothekerin, Rechtsanwältin, Architektin, etc.).

Im Falle einer solchen Nachversicherung hätte die Erstattung von Beiträgen nach § 210 SGB VI auch Einfluss auf Zeiten vor der Entrichtung der Pflichtbeiträge (etwa Schul- oder Studienzeiten).

Herzliche Grüße
Ernst
[email protected]
www.heise-luis.de
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[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]