Hallo Günter,
prüfe bitte zuerst mal Folgendes nach: Wenn es sich um ein
Fremdgerät gehandelt hat, der Schaden ist nicht grob
fahrlässuig von Dir verursacht worden und es geschah in der
Arbeitszeit am Arbeitsplatz haftet üblicherweise der
Arbeitgeber.
Soweit okay…
Er ist für Schäden, die sein Erfüllungsgehilfe
verutsacht haftbar.
Nein… hierbei ist zu unterscheiden, ob der Schaden in Ausführung der Tätigkeit oder bei Gelegenheit entstand. Ist er in Ausführung der Tätigkeit entstanden, so ist der Dienstherr dem Geschädigten des Erfüllungsgehilfen gegenüber schadensersatzpflichtig. Ist er hingegen nur bei Gelegenheit entstanden, so ist er nicht ersatzpflichtig. Es ist sogar so, dass hierbei die PHV zahlt, da der Schaden nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht wurde.
Richtet der Gehilfe allerdings einen Schaden beim Unternehmer an, so ist dies als ein Eigenschaden zu bewerten.
Diesen kann der Unternehmer unter Umständen absichern. Dies hängt vom Risiko ab.
Ein Dir vorwerfbares grob-fahrlässige oder gar strafrechtlich
relevantes Handeln muss er sich dagegen nicht anrechnen lassen
bzw. kann Dich in die Haftung nehmen.
Richtig…
Entsteht ein Schaden am Eigentum des Arbeitgebers oder an den
in seinen Geschäftsräumen gelagerten Gegenständen oder
Einrichtungen haftet der Mitarbeiter nur im Falle des
Vorsatzes. Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen,
können bei grob-fahrlässigen Verhalten zu Schadenersatz bei
Schäden im Unternehmen des Arbeitgebers führen.
So eng müssen die nicht ausgelegt werden. Diese Haftungsprivilegierung wird aber zumeist auch nach dem Verdienst und der Position (wie du es später andeutest) gemessen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann (nicht muss) im Einzelfall eine Mitbeteiligung des Angestellten fordern bzw. auch vor Gericht erstreiten.
Grund hierfür: Der Unternehmer wälzt sein Risiko auf den Angestellten ab. Somit kann ein Schaden nur beim Arbeitnehmer entstehen. Da dies meistens aber nicht durch entsprechende Gehaltszahlungen ausgeglichen wird, kommt der Arbeitgeber hierbei selten aus dem Boot.
Andererseits ist es aber auch so, dass der Arbeitgeber vom Angestellten keinen Ersatz fordern kann, wer es ihm billigerweise hätte zugemutet werden können, dass er eine Versicherung für diesen Schaden besitzt. Der Arbeitgeber kann dann nur eine Forderung gegenüber dem Angestellten geltend machen, die er auch hätte, wenn er diese Versicherung hätte (z.B. SB)
ob Du überhaupt für den Schaden
in die Verantwortung genommen werden kannst (Lagerung des
Gerätes und die erkennbaren Risiken, dass das Gerät herunter
fallen kann). Man muss Details wissen, um die Rechtslage
beurteilen zu können.
Das ist allerdings richtig.
Ich wäre aber der Meinung: Pech gehabt Herr Arbeitgeber…
Gruß
Marco