Schaden in der Firma (Fernseher kaputt gemacht)

Hallo!

Wenn mir während der Arbeit ein Fernseher runterfällt, dann zahlt die Privathaftpflicht nicht.

  1. Wenn ich zahlen muß

a) Wieviel muß ich zahlen, wenn das Gerät 2 Jahre und 10 Monate alt ist?
b) Kann ich auch reparieren lassen?
c) Reicht es auch wenn ich einen ähnliches (nicht das gleiche) Gerät gebraucht kaufe?

  1. Trägt vielleicht eigentlich die Firma schuld? Das heißt sollte ich mich sträuben zu zahlen?

a) weil sie nicht belehrte, dass ich für solche Situationen nicht durch die Firma versichert bin?
b) weil sie nicht belehrte, dass die Rollen des Phonoschrankes, in dem sich das Gerät befand, arretierbar sind, d.h. deren Arretierung vor dem Rollen gelöst werden muß?
c) weil vielleicht der Rollenschrank nicht für Geräte geeignet ist, die 37,5kg wiegen?
d) gibt es weitere Gründe, die nicht mich zu Zahlung verpflichten?

Danke für Eure Hinweise! (Es geht um ein Gerät für knapp 500 Euro)
Tschuess, Sven.

Hallo,

prüfe bitte zuerst mal Folgendes nach: Wenn es sich um ein Fremdgerät gehandelt hat, der Schaden ist nicht grob fahrlässuig von Dir verursacht worden und es geschah in der Arbeitszeit am Arbeitsplatz haftet üblicherweise der Arbeitgeber. Er ist für Schäden, die sein Erfüllungsgehilfe verutsacht haftbar.

Ein Dir vorwerfbares grob-fahrlässige oder gar strafrechtlich relevantes Handeln muss er sich dagegen nicht anrechnen lassen bzw. kann Dich in die Haftung nehmen.

Entsteht ein Schaden am Eigentum des Arbeitgebers oder an den in seinen Geschäftsräumen gelagerten Gegenständen oder Einrichtungen haftet der Mitarbeiter nur im Falle des Vorsatzes. Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, können bei grob-fahrlässigen Verhalten zu Schadenersatz bei Schäden im Unternehmen des Arbeitgebers führen.

Deine Fragen musste ich auf allgemeine PLätze ausrichten. Die Fragestellung zeigt nicht auf, in welcher Rechtsstellung Du den Schaden verursacht hast, ob Du überhaupt für den Schaden in die Verantwortung genommen werden kannst (Lagerung des Gerätes und die erkennbaren Risiken, dass das Gerät herunter fallen kann). Man muss Details wissen, um die Rechtslage beurteilen zu können.

Gruss Günter

Wenn mir während der Arbeit ein Fernseher runterfällt, dann
zahlt die Privathaftpflicht nicht.

  1. Wenn ich zahlen muß

a) Wieviel muß ich zahlen, wenn das Gerät 2 Jahre und 10
Monate alt ist?
b) Kann ich auch reparieren lassen?
c) Reicht es auch wenn ich einen ähnliches (nicht das gleiche)
Gerät gebraucht kaufe?

  1. Trägt vielleicht eigentlich die Firma schuld? Das heißt
    sollte ich mich sträuben zu zahlen?

a) weil sie nicht belehrte, dass ich für solche Situationen
nicht durch die Firma versichert bin?
b) weil sie nicht belehrte, dass die Rollen des
Phonoschrankes, in dem sich das Gerät befand, arretierbar
sind, d.h. deren Arretierung vor dem Rollen gelöst werden muß?
c) weil vielleicht der Rollenschrank nicht für Geräte geeignet
ist, die 37,5kg wiegen?
d) gibt es weitere Gründe, die nicht mich zu Zahlung
verpflichten?

Danke für Eure Hinweise! (Es geht um ein Gerät für knapp 500
Euro)
Tschuess, Sven.

Haftung bei Schaden im Betrieb; Hergangsdetails
Hallo!

Danke für Deine rasche Antwort!
Ergänzungen kann ich leicht machen:

Das Gerät ist Eigentum der Bildungseinrichtung (nicht Uni, ich frage stellvertetend).
Der Einsatz erfolgte zu Ausbildungszwecken (Videovorführung) während der Arbeitszeit.
Handlungsziel bestand darin, den Videoschrank samt Fernseher etwas besser sichtbar zu den Schülern hinzurollen.

Der Betrieb wirft grobe Fahrlässigkeit vor, mit der Begründung, daß man schließlich vorher beachten muß, ob die Arretierungen der Schrankrollen gelöst sind (waren sie nach Aussage des von der Chefin hinterher hingeschickten Hausmeisters nicht).

Ob das Risiko erkennbar war, ist wahrscheinlich streitbar. Der Fernseher ist ziemich schwer und in dem Schrank vergleichsweise oben befindlich. Das sieht man. Daß aber dadurch der Schwerpunkt heikel liegt und es bei ungünstiger Stellung der Rollen unterm Schrank leicht zum Kippeln kommen kann, ist vielleicht schwerer zu durchschauen, besonders, weil die Person zwar schon öfter Videos gezeigt hat, aber bislang den Standort nicht verändert hatte, also keine Erfahrungen mit den Fahreigenschaften des Schrankes (bzw. solcher Schränke im Allgemeinen) hatte.

Tschuess, Sven.

prüfe bitte zuerst mal Folgendes nach: Wenn es sich um ein
Fremdgerät gehandelt hat, der Schaden ist nicht grob
fahrlässuig von Dir verursacht worden und es geschah in der
Arbeitszeit am Arbeitsplatz haftet üblicherweise der
Arbeitgeber. Er ist für Schäden, die sein Erfüllungsgehilfe
verutsacht haftbar.

Ein Dir vorwerfbares grob-fahrlässige oder gar strafrechtlich
relevantes Handeln muss er sich dagegen nicht anrechnen lassen
bzw. kann Dich in die Haftung nehmen.

Entsteht ein Schaden am Eigentum des Arbeitgebers oder an den
in seinen Geschäftsräumen gelagerten Gegenständen oder
Einrichtungen haftet der Mitarbeiter nur im Falle des
Vorsatzes. Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen,
können bei grob-fahrlässigen Verhalten zu Schadenersatz bei
Schäden im Unternehmen des Arbeitgebers führen.

Deine Fragen musste ich auf allgemeine PLätze ausrichten. Die
Fragestellung zeigt nicht auf, in welcher Rechtsstellung Du
den Schaden verursacht hast, ob Du überhaupt für den Schaden
in die Verantwortung genommen werden kannst (Lagerung des
Gerätes und die erkennbaren Risiken, dass das Gerät herunter
fallen kann). Man muss Details wissen, um die Rechtslage
beurteilen zu können.

Gruss Günter

Hallo Günter,

prüfe bitte zuerst mal Folgendes nach: Wenn es sich um ein
Fremdgerät gehandelt hat, der Schaden ist nicht grob
fahrlässuig von Dir verursacht worden und es geschah in der
Arbeitszeit am Arbeitsplatz haftet üblicherweise der
Arbeitgeber.

Soweit okay…

Er ist für Schäden, die sein Erfüllungsgehilfe
verutsacht haftbar.

Nein… hierbei ist zu unterscheiden, ob der Schaden in Ausführung der Tätigkeit oder bei Gelegenheit entstand. Ist er in Ausführung der Tätigkeit entstanden, so ist der Dienstherr dem Geschädigten des Erfüllungsgehilfen gegenüber schadensersatzpflichtig. Ist er hingegen nur bei Gelegenheit entstanden, so ist er nicht ersatzpflichtig. Es ist sogar so, dass hierbei die PHV zahlt, da der Schaden nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht wurde.

Richtet der Gehilfe allerdings einen Schaden beim Unternehmer an, so ist dies als ein Eigenschaden zu bewerten.
Diesen kann der Unternehmer unter Umständen absichern. Dies hängt vom Risiko ab.

Ein Dir vorwerfbares grob-fahrlässige oder gar strafrechtlich
relevantes Handeln muss er sich dagegen nicht anrechnen lassen
bzw. kann Dich in die Haftung nehmen.

Richtig…

Entsteht ein Schaden am Eigentum des Arbeitgebers oder an den
in seinen Geschäftsräumen gelagerten Gegenständen oder
Einrichtungen haftet der Mitarbeiter nur im Falle des
Vorsatzes. Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen,
können bei grob-fahrlässigen Verhalten zu Schadenersatz bei
Schäden im Unternehmen des Arbeitgebers führen.

So eng müssen die nicht ausgelegt werden. Diese Haftungsprivilegierung wird aber zumeist auch nach dem Verdienst und der Position (wie du es später andeutest) gemessen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann (nicht muss) im Einzelfall eine Mitbeteiligung des Angestellten fordern bzw. auch vor Gericht erstreiten.

Grund hierfür: Der Unternehmer wälzt sein Risiko auf den Angestellten ab. Somit kann ein Schaden nur beim Arbeitnehmer entstehen. Da dies meistens aber nicht durch entsprechende Gehaltszahlungen ausgeglichen wird, kommt der Arbeitgeber hierbei selten aus dem Boot.

Andererseits ist es aber auch so, dass der Arbeitgeber vom Angestellten keinen Ersatz fordern kann, wer es ihm billigerweise hätte zugemutet werden können, dass er eine Versicherung für diesen Schaden besitzt. Der Arbeitgeber kann dann nur eine Forderung gegenüber dem Angestellten geltend machen, die er auch hätte, wenn er diese Versicherung hätte (z.B. SB)

ob Du überhaupt für den Schaden
in die Verantwortung genommen werden kannst (Lagerung des
Gerätes und die erkennbaren Risiken, dass das Gerät herunter
fallen kann). Man muss Details wissen, um die Rechtslage
beurteilen zu können.

Das ist allerdings richtig.

Ich wäre aber der Meinung: Pech gehabt Herr Arbeitgeber…

Gruß
Marco

Hallo Sven,

Das Gerät ist Eigentum der Bildungseinrichtung (nicht Uni, ich
frage stellvertetend).

Also wäre es Eigenschaden…

Der Einsatz erfolgte zu Ausbildungszwecken (Videovorführung)
während der Arbeitszeit.

Also betrieblich veranlasste Tätigkeit und somit in Verrichtung der Verpflichtung…

Handlungsziel bestand darin, den Videoschrank samt Fernseher
etwas besser sichtbar zu den Schülern hinzurollen.

Normale Tätigkeit… Risikoabwälzung…

Der Betrieb wirft grobe Fahrlässigkeit vor,

Definition Grobe Fahrlässigkeit: Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders bzw. ungewöhnlich hohem Maße verletzt und auch die möglichen Folgen außer Acht lässt.

Da dies wohl eher nicht gegeben sein dürfte, wird der Arbeitgeber mit der groben Fahrlässigkeit nicht durchkommen.

Er kann somit maximal eine anteilige Forderung stellen.

In meinen Augen könnte dieser Schaden sogar jedem Arbeitnehmer unterlaufen und somit wäre es sogar nur einfache Fahrlässigkeit und der Arbeitgeber würde nix bekommen.

Gruß
Marco

Ergänzung

So eng müssen die nicht ausgelegt werden. Diese
Haftungsprivilegierung wird aber zumeist auch nach dem
Verdienst und der Position (wie du es später andeutest)
gemessen. Eine grobe Fahrlässigkeit kann (nicht muss) im
Einzelfall eine Mitbeteiligung des Angestellten fordern bzw.
auch vor Gericht erstreiten.

Diese Mitbeteiligung kann bis zu 100% gehen.

Gruß
Marco

Günter

Hallo!
Wie’s aussieht, hängts am grob oder nicht grob Fahrlässigen. Ganz sicher ist die jeweilige Auslegung nicht. Fragt sich, ob man da eine gerichtliche Auseinandersetzung riskieren sollte. Die kostet vielleicht so viel, daß das Ganze doch zu heikel wird (Rechtzschutzversicherung liegt nicht vor).
Mal sehn, ich werd den gerichtlichen Weg jedenfalls genauer unter die Lupe nehmen.
Daneben aber auch mal den Hersteller des Phonoschranks fragen, bis zu welchen Lasten seine Schränke zugelassen sind, da scheint mir noch eine weitere Chance zu liegen.

Vielen Dank jedenfalls!
Tschuess, Sven.

Hallo!

Was ist nun bei der Sache rausgekommen?
Anfangs schien die Firma „bei der Gelegenheit“ gleich ein Neugerät zu wollen.
Eure Auskünfte, daß u.U. durchaus der Arbeitgeber mit ran muß, haben Selbstbewußtsein gestärkt, („notfalls muß ein Gericht entscheiden“). Da ist der Arbeitgeber milder geworden und nun bereit 50% dazuzugeben, und ein Neugerät muß es auch nicht mehr sein.
Na bitte!

Dank Euch!
Tschuess, Sven.