meines erachtens ersetzt die Teilkasko den schaden NICHT wenn
er geschrieben hat das „ein vorausfahrendes auto den stein in
die scheibe schleuderte“ dann betrifft das eher die
haftpflicht des vorausfahrenden fahrzeugs !! es muß ein
„unabwendbares ereignis“ vorliegen… sprich der stein kam von
irgendwo geflogen !
Mit Verlaub: nein.
Zeig´ mir mal in den AKB, wo steht, daß es ein „unabwendbares Ereignis“ sein muß? „Unabwendbares Ereignis“ hat mit der vorliegenden Frage meiner Ansicht nach nicht das geringste zu tun.
Außerdem: Haftung setzt Verschulden voraus: wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug über einen Stein fährt und der hochgeschleudert wird: wo ist da ein Verschulden des Vorausfahrenden? (Anders ist es, wenn ein Stein von der Ladefläche eines vorausfahrenden LKW fliegt, da kann durchaus eine Haftung gegeben sein.)
Es kann auch niemand verlangen, daß man sich im Moment des Schrecks über den Schlag an der Scheibe das Kennzeichen des vorausfahrenden Fahrzeugs merkt.
Wenn man sich das Kennzeichen trotzdem gemerkt hat, hindert mich das aber nicht daran, meine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die reguliert mir dann meinen Schaden, wodurch die evtl. gegen den Vorausfahrer gegebenen Ansprüche gem. § 67 VVG auf den Versicherer übergehen. Der kann dann, wenn er es für erfolgversprechend hält, gerne dort Regreß nehmen. Wird er aber mangels Haftung (s.o.) meist nicht tun.
Ciao, Wotan