Witwengeld und Krankenversicherung

Hallo,
angenommen eine Witwe(75) erhält 500 Euro eigen Rente, 190 Euro Wiwenrente von der GRV und 600 Euro Versorgungsbezüge(Witwengeld) aus ihrer Ehe mit einem Beamten.
Sie zahlt für die Gesetzlichen Renten 8,2% an Krankenversicherung…so weit so gut. Für das Witwengeld zahlt sie aber 15,5+Pflege da für Beamte ja ein Zuschuss zur GKV nicht vorgesehen ist.
Besteht die Möglichkeit, die Krankenversicherung der Versorgungsbzüge als Selbstzahler ( also 8,2%) zu zahlen, und sie nicht von der Versorgung abziehen zu lassen, da diese Automatisch 15,5% abziehen, da kein Zuschuss vom Arbeitgeber?
Die Witwe ist Gesetzl. Krankenversichert und war das immer schon. Beihilfeberechtigt wäre Sie nur im Pflegefall.

Freue mich auf Antworten
Gruß
Gaby

Hallo,
nein, das geht leider nicht - der Status Pflichtversichert (in der Krankenversicherung der Rentner) lässt dies rechtlich nicht zu.
Gruss
Czauderna

ergänzend, die Witwenversorgung (600 €) sollte man einmal überprüfen lassen, denn sie kommt mir viel zu niedrig vor.

Gruß Merger

Hallo, den Beitrag von 8,2% gibt es nicht, daher kann man ihn auch nicht zahlen.

Es hätte bei Rentenbeginn ggf. die Möglichkeit bestanden, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und eine beihilfekonforme PKV abzuschließen, zu der es dann wiederum einen Zuschuss des RV-Trägers gibt. (Das klappt natürlich nur bei guten Gesundheitsverhältnissen und wenn die Reihenfolge von Rente und Witwengeld gepasst hat.) Wirtschaftlich aber auch nicht sinnvoll, wenn die PKV erst im hohen Alter abgeschlossen wird.

Gruss

Barmer

Hallo, den Beitrag von 8,2% gibt es nicht, daher kann man ihn
auch nicht zahlen.

Hallo,

mit den 8,2% meine ich den Eigenanteil an der Krankenversicherung.Als Rentner bekommt man ja 50% Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. 0.9% und Pflege muss man selbst zahlen.

So ist das auch mit den Beiträgen von der Gesetzlichen Rentenversicherung.
einmal von 190Euro 15,59 Euro an Krankenversicherung von den 500 Euro 41 Euro. von den 600 Euro Witwengeld (Beamtenversorgung) werden aber 93 Euro abgezogen.

Es hätte bei Rentenbeginn ggf. die Möglichkeit bestanden, sich
von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und eine
beihilfekonforme PKV abzuschließen, zu der es dann wiederum
einen Zuschuss des RV-Trägers gibt.

Die Frau ist mit 75 Witwe geworden, und war vorher immer Versicherungspflichtig und nicht Beihilfeberechtigt… später keine Aufnahme in der PKV mehr möglich ( Gesundheit).

Gruß
Gaby

hallo Czauderna,

das verstehe ich nicht ganz… es geht nur um den Beitrag zur GKV vom Witwengeld… warum ist dieser höher als der Beitrag aus der Gesetzlichen Rente?

Gruß
Gaby

ergänzend, die Witwenversorgung (600 €) sollte man einmal
überprüfen lassen, denn sie kommt mir viel zu niedrig vor.

Gruß Merger

hallo Merger,

danke für den Hinweis, aber da vor Jahrzehnten hier ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, gibt es leider nicht mehr.Die Rentenbeiträge für die schon längst verstorbene Ex-Frau müssen immer noch gezahlt werden. Sowie auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu diesem Versorgungsausgleich( was ich nicht so ganz nachvollziehen kann).

Gruß
Gaby

Hallo, den Beitrag von 8,2% gibt es nicht, daher kann man ihn
auch nicht zahlen.

Hallo,

mit den 8,2% meine ich den Eigenanteil an der
Krankenversicherung.Als Rentner bekommt man ja 50% Zuschuss zu
den Krankenversicherungsbeiträgen. 0.9% und Pflege muss man
selbst zahlen.

eben, es ist ein Eigenanteil unter Berücksichtigung des Zuschusses, aber kein eigener Beitragssatz

So ist das auch mit den Beiträgen von der Gesetzlichen
Rentenversicherung.
einmal von 190Euro 15,59 Euro an Krankenversicherung von den
500 Euro 41 Euro. von den 600 Euro Witwengeld
(Beamtenversorgung) werden aber 93 Euro abgezogen.

Es hätte bei Rentenbeginn ggf. die Möglichkeit bestanden, sich
von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und eine
beihilfekonforme PKV abzuschließen, zu der es dann wiederum
einen Zuschuss des RV-Trägers gibt.

Die Frau ist mit 75 Witwe geworden, und war vorher immer
Versicherungspflichtig und nicht Beihilfeberechtigt… später
keine Aufnahme in der PKV mehr möglich ( Gesundheit).

daher meine Einschränkung wegen Gesundheit und Reihenfolge

nochmal Gruß

Gruß
Gaby

Hallo,
der Beitragssatz für gesetzliche Renten sowie für Versorgungsbezüge beträgt 15,5 % - gilt für Pflichtversicherte Mitglieder.

Der Beitragssatz für Pensionen beträgt 14,9% - gilt für
freiwillig Versicherte.

Das heißt, wenn du pflichtversichert bist, dann ist das Witwengeld
ein Versorgungsbezug, für den du den vollen Beitrag selbst zu zahlen hast - für die Rente bekommst du einen Beitragszuschuss vom RV-Träger.

So sehe ich das - und deshalb kann man nicht wählen, dass man für die Rente pflichtversichert wird und für den Versorgungsbezug freiwillig

Gruss
Czauderna

mit den 8,2% meine ich den Eigenanteil an der
Krankenversicherung.Als Rentner bekommt man ja 50% Zuschuss zu
den Krankenversicherungsbeiträgen. 0.9% und Pflege muss man
selbst zahlen.

eben, es ist ein Eigenanteil unter Berücksichtigung des
Zuschusses, aber kein eigener Beitragssatz

So ist das auch mit den Beiträgen von der Gesetzlichen
Rentenversicherung.
einmal von 190Euro 15,59 Euro an Krankenversicherung von den
500 Euro 41 Euro. von den 600 Euro Witwengeld
(Beamtenversorgung) werden aber 93 Euro abgezogen.

Hallo Barmer,

mir ist immer noch nicht klar, warum für das Witwengeld 15.5% gezahlt werden müssen, und es keinen Zuschuss gibt.Gibt es hier keine Möglichkeite diesen Beitrag zu verringern?

Gruß
Gaby

Nein,

15,5% ist der normale Beitragssatz, den auch pflichtversicherte Rentner auf Altersversorgungseinkünfte aus beruflichen Quellen zahlen müssen. Und einen Zuschuss gibt es hierfür nicht, nur für die gesetzliche Rente selbst.

Gruss

Barmer

Hallo,

Die Rentenbeiträge für die schon längst verstorbene
Ex-Frau müssen immer noch gezahlt werden. Sowie auch Beiträge
zur Pflegeversicherung zu diesem Versorgungsausgleich( was ich
nicht so ganz nachvollziehen kann).

Rentenbeiträge sicher nicht, allerdings Beiträge zur Krankenversicherung.

Dass für Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, kann man dem § 256 SGB V entnehmen.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/256.html

Gruß Merger

Hallo,

aus dem Witwengeld ist der allgemeine Beitragssatz zu zahlen. Es gibt keine andere Stelle, die sich an den Beiträgen beteiligt.

Für alle Einnahmen ist aber wegen der Beihilfe ab Ta…