Servus Gero,
der Reihe nach:
Ein Patient mit einer ausgeprägten Zahnarztphobie sucht eine
Möglichkeit eine kosmetische Reparatur an seiner Prothese
dass es sich hier um eine ‚Zahnarztphobie‘ handelt, sagst Du. Der Anfrager dagegen berichtet von Überempfindlichkeit gegen Gerüche, die sich auch im Krankenhaus manifestierte. Diese Diagnose ist ein gutes Beispiel für eine fachliche Aussage (Psychologe, Psychiater) für die jemand (in diesem Fall Du) nicht qualifiziert ist
durchführen zu lassen, ohne (aus welchem Grund auch immer)
eine Zahnarztpraxis betreten zu wollen.
Lucia hat ihm völlig korrekt geantwortet, daß ein Zuschuß der
Krankenkasse nur gewährt werden kann, wenn ein Zahnarzt
dazwischen geschaltet wird.
Das trifft zu, der Anfrager musste annehmen, dass das das einzige Problem im Zusammenhang mit seiner Frage ist.
Dieser Zahnarzt müsste, um diese kosmetische Reparatur
durchführen zu lassen, auch keine zahnärztliche Leistung
vollbringen.
Allein die Differenzierung zwichen einer ‚kosmetischen Reparatur‘ (was immer das sein mag) und der ‚Wiederherstellung eines herausnehmbaren Zahnersatzes‘ (was hier wohl zutrifft, wenn Kunstoffteile unbekannter Größe von einer Prothese abgebrochen sind) ist eine zahnmedizinische Diagnose - kosmetisch oder nicht. An diese Diagnose schließt sich eine Beratung an, die sich mit den Gründen für den Bruch ebenso beschäftigen wird, wie mit der Art und Weise der Wiederherstellung. Das mag kleinlich klingen, gibt aber die Rechtslage wieder.
Das Schreiben eines Laborauftrages ist ganz
sicher keine Leistung welche an eine zahnärztliche :Approbation
gebunden ist.
. . .sagst Du - ich frage, wer sonst einen Laborauftrag an ein Zahntechniklabor schreiben dürfte. Allenfalls ein/e zahnmedizinische/r FachassistentIn unter der Aufsicht einer/s ZahnÄrztin. Sonst niemand.
Du beschreibst ebenso wie Dantis sehr plastisch, warum der
Patient dennoch zum Zahnarzt gehen sollte.
Das war aber hier nicht die Frage.
Warum ein Zahnersatz kaputt geht, wenn nicht gerade jemand darauf herumgelatscht ist, ist selbstverständlich wichtig für einen Patienten. Die kompetente Klärung dessen ist ein Job für . . . .? Richtig!
…stellt sich die frage, ob er mit dieser prothese nicht direkt zum zahntechniker gehen kann.erwill die rechnung auch aus seiner eigenen tasche zahlen, falls es nicht möglich ist, dass ein zahntechniker über die kk abrechnen kann.
ist das möglich, oder ist es zwingend vorgeschrieben, dass ein zahnarzt zwischengeschaltet wird?
Möglich ist es - wie so vielles Illegale. Wenn der Zahntechniker von sich aus tätig wird, verstößt er gegen das Zahnheilkundegesetz, auch wenn Dir das nicht Recht ist. Es wäre ja auch letztlich wurscht, wenn es nicht dazu führen würde, dass unsere fachfremden Leser von jetzt an glauben könnten, dass man mit seiner kaputten Prothese zum Zahntechniker um die Ecke gehen könnte wie zum ‚Mister Minit‘.
Mal ganz davon abgesehen, daß der zweite Teil der Frage
was dürfte so etwas wohl kosten?
noch nicht beantwortet wurde, bringst Du hier das
Zahnheilkundegesetz ins Spiel, welches mit der vorliegenden
Problemstellung nichts zu tun hat.
Sagst Du. Das Gesetz selber sagt etwas anderes.
Darüber hinaus wirfst Du
mir vor, meine Aussagen nicht zu belegen.
Ich kenne kein Gesetz, welches einem Zahntechniker verbietet,
eine kosmetische Reparatur an herausnehmbarem Zahnersatz
vorzunehmen, ohne diesen in seiner Ursprungskonstruktion zu
verändern. Du kennst aber wohl auch keines denn sonst würdest
Du wohl kaum ein Gesetz zitieren indem die besprochene
Problematik überhaupt nicht vorkommt, bzw. angesprochen wird.
Gero, ich muss hier nicht die Berufskundevorlesung fortsetzen, die Du vor einiger Zeit in den klinischen Semestern belegt hattest. Mir kann da nichts mehr passieren, aber Du bist ja noch voll im Beruf. Vielleicht erhundigst Du Dich doch einmal bei Gelegenheit bei Deiner zuständigen Kammer oder auch bei der Zahntechnikerinnung
Der Techniker, der das tut, macht sich schlicht :: strafbar , lieber Gero, und da ist es wahrhaftig ::nicht hilfreich, wenn Du Dich mit ein paar lässigen Sätzen ::mit der schnellen lucia zusammentust.
Diese Aussage ist in keiner Weise haltbar und ich kann Deinen
Seitenhieb auf Lucia überhaupt nicht nachvollziehen.
s.o.
Du unterstellst einfach, daß eine kosmetische Reparatur einer
Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz eine nicht
delegierbare zahnärztliche Leistung sei und die Reparatur
durch den Zahntechniker ohne Auftrag eines Zahnarztes ein
Straftatbestand wäre.
Hier irrst Du jedoch.
Du hast allerdings vollkommen Recht wenn es um die Frage
gegangen wäre, ob ein Zahntechniker grundsätzlich ohne
Zahnarztbeteiligung zahntechnische Reparaturen an Zahnersatz
vornehmen darf.
Was anderes diskutieren wir hier als die Frage „ob ein Zahntechniker grundsätzlich ohne Zahnarztbeteiligung zahntechnische Reparaturen an Zahnersatz vornehmen darf“?
P.S. Hast Du eigentlich schon einmal überlegt, welche
Konsequenzen es für das Brett Zahnmedizin in wer-weiss-was.de
hätte, wenn jeder Ratschlag von Nichtapprobierten in einer
zahnärztlichen Problematik ein Straftatbestand wäre?
Ja - hab’ ich. Ist aber nicht mein Problem. Du wirst aber festgestellt haben, dass ich mich melde, wenn Laien falsche Antworten bekommen - da spielt dann die Frage der Approbiertheit keine Rolle. Ansonsten fällt Deine Frage halt unter die Überschrift: „Dunkelziffer der Kriminalstatistik“
Gruß und schönes WE
Kai Müller