Arbeitsrecht Austria

Hallo Experten,

ich habe Fragen zum österreichischen Arbeitsrecht:

1.) Wie sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gestaltet?
2.) Über welchen Zeitraum werden üblicherweise Probezeiten vereinbart?
3.) Wie verbreitet sind Befristete Verträge? Über welchen Zeitraum werden sie üblicherweise befristet?
4.) Gibt es analoge Verträge zum deutschen 630,-DM-Vertrag, der sogenannten ‚Geringfügigen Beschäftigung‘?

Vielleicht könnt Ihr die eine oder andere Frage beantworten oder mir Linktips geben.

Vielen Dank!
Diana

Bin zwar kein Experte, aber mal schauen, was ich mir noch aus der Schule gemerkt habe:
(Vielleicht habe ich ja auch einiges falsch in Erinnerung oder es gibt andere Regelungen in deinem Kollektiv- oder Arbeitsvertrag)

Ein Blick in den Kollektivvertrag und/oder ein Gespräch mit dem Betriebsrat ist prinzipiell ratsam.

1.) Arbeitnehmer 1 Monat vor Monatsende (z.B. 30.11. ist die letzte Möglichkeit, wenn man mit 31.12. aufhöhren will)
Arbeitgeber 3 Monate vor Quartalsende (z.B. 31.12. ist die letzte Möglichkeit, wenn der AN zum 31.3. gekündigt werden soll. Wird die Kündigung erst am 1.1. ausgesprochen, kann sie für frühestens den 30.6 ausgesprochen werden.)

2.) soweit ich weiß meist 1-3 Monate, meistens wird es aber noch im Arbeitsvertrag festgehalten.

3.) kommt wohl auf die Branche an, da kann ich aus mangelnder Erfahrung nichts zu sagen.

4.) Ja, meinem letzten Wissenstand nach bei weniger als ~3´800ATS im Monat, kann sich aber mittlerweile geändert haben.

Gruß,
g.g.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Noch Fragen offen
Hallo gg,

zunächst mal vielen Dank für die Beantwortung der Fragen, hat schon weitergeholfen!

Zu den Kündigungsfristen habe ich noch eine Frage:
Ich hatte schon gehört, daß die Probezeiten in Österreich tatsächlich so erstaunlich kurz sind…

Gelten die von Dir genannten Kündigungsfristen von Tag 1 an oder gibt es eine andere Kündigungsfrist z.B. innerhalb der ersten 6 Monate? In BRD setzt der Kündigungsschutz ja erst nach dieser Zeit ein - wie ist das in Österreich?

Nochmals Danke!

Grüsse
Diana

Hallo Diana,

diese Kündigungsfristen gelten sofort nach Ablauf der Probezeit. Innerhalb der Probezeit gibt es weder für den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer eine Frist. (Tschüß und fertig.)

Zum Thema Kündigungsschutz:
Mir ist, als hätte ich mal gehöhrt, in Deutschland bräuchte man einen Grund, um als Arbeitsgeber eine Kündigung aussprechen zu können?
Bei uns braucht man bei einer Kündigung keinerlei Grund angeben, lediglich die Fristen sind einzuhalten. (und evtl. eine Abfertigung zu bezahlen, wenn der AN lange genug beschäftigt war.)
Einen Kündigungs schutz genießen nur einige ausgewählte Personen. (Betriebsräte, Schwangere ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert haben, …)

Ich muß wohl demnächst wieder in meinen Schulbüchern herumkramen. :wink: Sonst leerst du noch meinen Wissensvorrat.

Gruß,
Grushnak

Kündigung
Hallo gg,

Mir ist, als hätte ich mal gehöhrt, in Deutschland bräuchte
man einen Grund, um als Arbeitsgeber eine Kündigung
aussprechen zu können?

Es verhält sich so: Innerhalb der ersten sechs Monate können beide Parteien ohne Angabe von Gründen kündigen (erst danach beginnt der Kündigungsschutz). Ab dem 7. Monat kann der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich gesehen eine ordentliche Kündigung (mit 4 Wochen Kündigungsfrist) erst nach zwei erfolgten Abmahnungen aussprechen, eine außerordentliche Kündigung (fristlos) in bestimmten begründeten Fällen (bei Diebstahl etc.).

Tatsächlich ist es in BRD für einen Arbeitgeber nicht ganz so einfach, eine Kündigung unter Berücksichtigung der Gesetze auszusprechen.

Bei uns braucht man bei einer Kündigung keinerlei Grund
angeben, lediglich die Fristen sind einzuhalten. (und evtl.
eine Abfertigung zu bezahlen, wenn der AN lange genug
beschäftigt war.)

Tatsächlich? Was sagen die Arbeitnehmervertretungen dazu?

Einen Kündigungs schutz genießen nur einige ausgewählte
Personen. (Betriebsräte, Schwangere ab dem Zeitpunkt, zu dem
sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert
haben, …)

In BRD außer den genannten Gruppen Behinderte.

Ich muß wohl demnächst wieder in meinen Schulbüchern
herumkramen. :wink: Sonst leerst du noch meinen Wissensvorrat.

Bringt einen mal wieder auf den neuesten Stand, ist doch gar nicht verkehrt :wink:)

Danke & Grüsse
Diana

Hallo,

Mir ist, als hätte ich mal gehöhrt, in Deutschland bräuchte
man einen Grund, um als Arbeitsgeber eine Kündigung
aussprechen zu können?

Es verhält sich so: Innerhalb der ersten sechs Monate können
beide Parteien ohne Angabe von Gründen kündigen (erst danach
beginnt der Kündigungsschutz).

Kündigung ohne Angabe von Gründen => in der Probezeit; Maximaldauer 6 Monate.

Ab dem 7. Monat kann der
Arbeitnehmer arbeitsrechtlich gesehen eine ordentliche
Kündigung (mit 4 Wochen Kündigungsfrist) erst nach zwei
erfolgten Abmahnungen aussprechen, eine außerordentliche
Kündigung (fristlos) in bestimmten begründeten Fällen (bei
Diebstahl etc.).

Kündigung mit Abmahnung gilt für verhaltensbedingte Kündigung. Anzahl 2 ist nur eine Richtschnur - bei Verstößen aus dem Vertrauensbereich kann ggf. ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Wichtig für die Erforderlichkeit der Abmahnung ist die „Steuerbarkeit des Verhaltens“ durch den AN. Beispiel : Zuspätkommen muß abgemahnt werden, da der AN dies beeinflussen kann.

Bei krankheitsbedingter Kündigung ist meistens die „negative Zukunftsprognose“ entscheidend. Keine Abmahnung, weil kein steuerbares Verhalten!

Außerordentlich gekündigt werden kann bei schwerwiegenden Verstößen, beispielsweise Diebstahl, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Betrug …

Generell ist bei der Kündigung zu prüfen, ob sie „sozial gerechtfertigt“ (blöde Formulierung, finde ich!) ist. Heißt : Bei Auftragsmangel ist demjenigen - gleiche Qualifikation vorausgesetzt - zu kündigen, der die niedrigere Betriebszugehörigkeit, das niedrigere Lebensalter, die geringeren Unterhaltsverpflichtungen hat.

Tatsächlich ist es in BRD für einen Arbeitgeber nicht ganz so
einfach, eine Kündigung unter Berücksichtigung der Gesetze
auszusprechen.

Indeed.

Aber : Die Kündigung (das Schreiben) muß den Grund nicht ausdrücklich nennen. Ist aber sinnvoller, wegen eventueller Gerichtsverfahren …

Bei uns braucht man bei einer Kündigung keinerlei Grund
angeben, lediglich die Fristen sind einzuhalten. (und evtl.
eine Abfertigung zu bezahlen, wenn der AN lange genug
beschäftigt war.)

Der überwiegende Teil der Kündigungsschutzklagen in D endet genau so (Richtschnur : 1/2 Monatsentgelt pro Beschäftigungsjahr).

Einen Kündigungs schutz genießen nur einige
ausgewählte
Personen. (Betriebsräte, Schwangere ab dem Zeitpunkt, zu dem
sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert
haben, …)

In BRD außer den genannten Gruppen Behinderte.

Schwerbehinderte sind kündbar, wenn die Versorgungsbehörde zustimmt.

Gruß kw