Mobbing

Liebe Gemeinde,

falls in einem Unternehmen ein Mobbingfall bekannt wird, wie muss die Personalabteilung rechtlich reagieren, und auf welcher Grundlage. In den Internetseiten sind immer nur Tipps und Urteile gegeben, aber selten etwas für Personaler!

Danke

Norbert

(die Frage ist auch noch mal im Recht Forum)

Maßnahmen des Arbeitgebers gegen Mobber
Hallo Norbert,

die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der §242 BGB abgeleiteten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aus den Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes und den richtungsweisenden Urteilen des LAG Thüringen aus 2000.

Ausführlich, wenn auch leider etwas unübersichtlich dargestellt findest Du die rechtliche Grundlage und wichtige Urteile der AGs auf dieser Seite (weit runterscrollen):

http://www.euro-antimobbing.org/index.html?rechte=an…

Viel Erfolg!
Diana

Hi
Würd mich auch interessieren. in meinem fall hat die personalabteilung nicht reagiert, auch auf anraten des betriebsrates nicht, und mir blieb letztendlich nur kündigung nach 1,5 jahren krieg und 3 quartalsenden, an denen der geschäftsleitung das problem bekannt war und über die sie mich mit versprechungen „rübergequatscht“ haben, kündigung war 6 monate zum Quartalsende…, und auf einen auflösungsvertrag (richtiger begriff?) wollten sie sich nicht einlassen, musste das halbe jahr dann abreiten. also, am 4ten quartalsende hatte ich dann gekündigt, weil die erfahrung mich gelehrt hatte dass nix passieren wird. aber betriebsrat hatte null einfluss auf die personalabteilung und auf den chef sowieso nicht.

Nachträglich kann man eh nix machen - hab halt die flucht ergriffen. meinem magen gehts wieder besser und schlafen kann ich uch wieder.

HH

Hallo Norbert,

ergänzend zu dem Beitrag von Diana findest Du hier auch noch weitere Informationen:
http://www.igmetall.de/buecher/onlinebroschueren/mob…

Gruss
Eve*

Hallo.

§ 84, Abs. 1 BetrVG : „Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er blablabla …“.

§ 84, Abs. 2 BetrVG : „Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und blablabla …“

§ 84, Abs. 3 BetrVG : „Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.“

Wenn ein BR existiert, wird dessen Zuständigkeit in § 85 geregelt. Daraus folgt, dass gegen einen BR u.U. ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 BetrVG angestrengt werden kann, wenn er sich standhaft weigert, einer Beschwerde nachzugehen u. dgl.

Genaueres liefert sicherlich http://www.arbeitsrecht.de

falls in einem Unternehmen ein Mobbingfall bekannt wird, wie
muss die Personalabteilung rechtlich reagieren, und auf
welcher Grundlage. In den Internetseiten sind immer nur Tipps
und Urteile gegeben, aber selten etwas für Personaler!

Die Reaktion der Personalabteilung kann sich außerdem noch auf Störung des Betriebsfriedens (§§75 und 104 BetrVG) gründen …

Gruß kw

Hi Norbert,

Liebe Gemeinde,

Holla, das ist ja fast wie in der Kirche :wink:

falls in einem Unternehmen ein Mobbingfall bekannt wird, wie
muss die Personalabteilung rechtlich reagieren, und auf
welcher Grundlage. In den Internetseiten sind immer nur Tipps
und Urteile gegeben, aber selten etwas für Personaler!

Ich halte es für viel wichtiger, das ein Mensch mit Personalverantwortung (das kann also auch ein Abteilungsleiter sein), mit offenen Augen durch den Betrieb geht und Fälle von Mobbing im Keim erstickt. Ich habe auch eine Kollegin, die keine andere Kollegin neben sich duldet. Da wird gemobbt, was das Zeug hält. Nachdem wir zum 01.08. wieder eine Azubine einstellen habe ich klipp und klar gesagt, das der Schuss für sie selbst nach hinten losgeht, wenn sich das noch einmal wiederholt. Sicher ist es schwierig, rechtzeitig zu reagieren. Aber den meisten Führungskräften mangelt es in dieser Beziehung an Feingefühl.
Gruss Sebastian